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Corona-Beihilfe nach § 3 Nr. 11a EStG: Erfreuliches zum Aufzeichnungsnachweis
[i]Steuerbefreiung von Corona-SonderzahlungenNach § 3 Nr. 11a EStG werden Arbeitgeberleistungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei gestellt, sofern diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn aufgrund der Corona-Krise an die Mitarbeiter geleistet werden.
Die steuerfreie Arbeitgeberleistung kann vom bis zum erbracht werden.
[i]Hörster, NWB 23/2021 S. 1652Der Gesetzgeber hat durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (BStBl 2021 I S. 787) das Fristende bis zum verlängert. Hierbei handelt es sich aber „nur“ um eine zahlungstechnische Verlängerung. Das heißt, während des Begünstigungszeitraums kann der jeweilige Arbeitgeber an den Mitarbeiter insgesamt maximal 1.500 € steuerfrei leisten. Wie sich die Arbeitgeberleistungen über den Begünstigungszeitraum hinweg verteilen, ist unerheblich.
[i]Seifert, NWB 27/2021 S. 1975Die nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfreie Arbeitgeberleistung ist im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV). Aus den Aufzeichnungen muss auch erkennbar sein, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Arbeitgeberbeihilfe und der Corona-Krise besteht.
[i]Nachweis des Zusammenhangs der Beihilfe mit Corona-Krise kann sich ...Bislang verlangte die Finanzverwaltung zum Nachweis des kausalen Zusammenhangs eine (schriftliche) Vereinbarung zwischen Arbeitgeber...