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WPK | Geltung der durch das FISG erhöhten Haftsummen außerhalb der Abschlussprüfung
Nach Meldung der WPK vom wirken sich die Erhöhungen der in § 323 Abs. 2 HGB (Fassung nach Änderung durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz, FISG) für Abschlussprüfungen genannten Haftsummen einschließlich ihrer Differenzierungen nach verschiedenen Auftraggebergruppen und dem Grad des Verschuldens außerhalb ihres originären Anwendungsbereichs auch auf alle anderen betriebswirtschaftlichen Prüfungen aus, bei bzw. zu denen auf § 323 Abs. 2 HGB verwiesen wird. Das betrifft betriebswirtschaftliche Prüfungen, bei denen der Gesetzeswortlaut zur Prüferverantwortlichkeit auf § 323 HGB verweist (Fallgruppe 1), ggf. aber auch betriebswirtschaftliche Prüfungen, bei denen ein solcher Verweis gesetzlich in allgemeiner Form formuliert ist (Fallgruppe 2). Zur Fallgruppe 1 zählen z. B. Verschmelzun...