Gerichtliche Anordnung einer Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung
Leitsatz
1. Im Rahmen eines gerichtlichen Aussetzungsverfahrens nach § 69 Abs. 3 FGO kann das Gericht gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m.
§ 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art eine Sicherheit zu leisten ist und ob überhaupt eine
Bestimmung zur Art der Sicherheitsleistung getroffen wird.
Soweit das Gericht keine solche Bestimmung getroffen hat und die Beteiligten sich nicht über die Art der Sicherheitsleistung
einigen, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines
im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken,
die nach § 234 Abs. 1 und 3 BGB zur Sicherheitsleistung geeignet sind.
2. Trifft das Gericht eine Bestimmung zur Art der zu erbringenden Sicherheitsleistung, ist es – abgesehen von den in § 108
Abs. 2 ZPO angeführten Regelungen der §§ 234 Abs. 2, 235 BGB – nicht an die allgemeinen Regelungen zur Erbringung von Sicherheiten
gemäß §§ 232 ff. BGB gebunden. Allerdings hat das Gericht im Rahmen seines Ermessens zu berücksichtigen, dass die zu erbringende
Sicherheitsleistung stets so beschaffen sein muss, dass sie dem entsprechenden Beteiligten erforderlichenfalls auch die Befriedigung
ermöglicht.
3. Ein Grundpfandrecht ist nur dann zur Sicherheitsleistung geeignet ist, wenn es den Voraussetzungen entspricht, unter denen
es am Ort der Sicherheitsleistung als nach § 238 Abs. 1 i.V.m. § 1807 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB mündelsicher gilt. Insoweit
richtet sich die Mündelsicherheit nach dem hierzu bestehenden Landesrecht, wonach ein Grundpfandrecht innerhalb bestimmter
Grenzen des Verkehrswertes des Grundstücks liegen muss (für Nordrhein-Westfalen festgelegt für städtische Grundstücke auf
6/10 und für ländliche Grundstück auf 2/3 des Verkehrswertes).
4. Es ist regelmäßig geboten, eine Frist zur Erbringung der angeordneten Sicherheitsleistung zu setzen. Eine solche Frist
muss so bemessen sein, dass der Betroffene in dem entsprechenden Zeitraum die notwendigen Voraussetzungen für die Erfüllung
der Sicherheitsleistung schaffen kann.
Fundstelle(n): SAAAH-85861
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FG Münster, Beschluss v. 21.06.2021 - 10 V 473/21 E,F
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