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Hessisches Finanzgericht  Beschluss v. - 11 V 1077/21

Gesetze: FGO §§ 69; FGO 135

Zur Sicherheitsleistung bei Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheids

Leitsatz

  1. Setzt die Finanzbehörde auf Antrag die Vollziehung eines Steuerbescheids gegen Sicherheitsleistung aus, ist es statthaft, beim Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung oder gegen geringere Sicherheitsleistung nach § 69 Abs. 3 FGO zu beantragen. Das Gericht trifft in diesem Fall eine eigene Entscheidung über das „Ob“ und die „Höhe“ der Sicherheitsleistung; eine Erhöhung der Sicherheitsleistung durch das Gericht scheidet aus.

  2. Der Grundsatz, dass die Vollziehung ohne Sicherheitsleistung auszusetzen ist, wenn der Erfolg im Hauptsachverfahren gewiss oder sehr wahrscheinlich ist, gilt im Fall der Aussetzung der Vollziehung eines Folgebescheids nicht für die Erfolgsaussichten der Anfechtung des Grundlagenbescheids. Diese sind bei einem gegen den Folgebescheid gerichteten Antrag nicht zu prüfen. Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) wird in diesem Fall dadurch gewahrt, dass bei hohen Erfolgsaussichten (nur) in dem den Grundlagenbescheid betreffenden AdV-Verfahren der Ausschluss der Sicherheitsleistung für die Folgebescheide nach § 69 Abs. 2 Satz 6 aE FGO erreicht werden kann.

  3. Der Antragsteller hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des gerichtlichen AdV-Verfahrens zu tragen, wenn die Finanzbehörde gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt hatte und das Gericht dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung nicht entspricht, sondern die der Höhe nach unveränderte Sicherheitsleistung nur hinsichtlich der Frist und der Art der Erbringung konkretisiert bzw. modifiziert.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EAAAI-60698

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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Hessisches Finanzgericht , Beschluss v. 20.01.2022 - 11 V 1077/21

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