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BFH erhöht die Rechtssicherheit für höhere Entgeltumwandlungs-Zusagen an Ehegatten
Anmerkungen zum
Der BFH festigt mit dem Urteil vom seine Rechtsprechungsgrundsätze zur Entgeltumwandlung. Im entschiedenen Fall ging es um die steuerliche Anerkennung einer Entgeltumwandlung in eine rückgedeckte Unterstützungskasse im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses.
Was gilt bei Entgeltumwandlungen im Rahmen von Ehegattenarbeitsverhältnissen?
Wie sind die Beiträge bei einer echten nicht unangemessenen Entgeltumwandlung für eine rückgedeckte Unterstützungskasse zu bewerten?
Wann liegt eine unangemessene und ungewöhnliche Gestaltung vor?
I. BFH-Urteil
1. Sachverhalt
[i]Geißler, Verträge mit nahen Angehörigen, infoCenter, NWB CAAAA-41724 Alt/Stadelbauer, in: Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, 6. Aufl. 2021, § 4d, NWB XAAAH-64425 Der Kläger war ein selbständiger Metzgermeister, der den elterlichen Betrieb im Jahr 2002 übernommen hatte. Bereits im Betrieb der Eltern war seine spätere Ehefrau, seinerzeit als Fleischereifachverkäuferin sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Im Jahr der Betriebsübernahme heirateten Kläger und Klägerin. Die Ehefrau, inzwischen selbst Metzgermeisterin, ist beim Kläger seit dem als Verkaufsleiterin angestellt. Zeitgleich wurde ein Zeitwertkonto eingeführt, in welches 2.050 € des monatlichen Gehalts eingezahlt wurden.
Mit Bescheid vom stellte die Innungskrankenkasse Baden-Württemberg fest, die Klägerin sei mit ihrer Heirat nicht mehr sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen.
Zum wurde ihr monatlicher Bruttolohn von 3.146 € auf 4.146 € erhöht (4.000 € Grundgehalt und 146 € für eine seit 2001 bestehende Direktversicherung). Wegen Zweifel hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit des Zeitwertkonto-Modells wurde im Jahr 2009 eine rückgedeckte Unterstützungskassenversorgung mit Alters- und Hinterbliebenenleistung eingerichtet. In diese flossen ab August 2009 finanziert durch Entgeltumwandlung monatlich 1.830 €.
Während die Rückstellung für das Zeitwertkonto vom FA nicht beanstandet wurde, monierte es hingegen die steuerliche Abzugsfähigkeit der Unterstützungskassenzuwendungen. So seien die geleisteten Zuwendungen an die Unterstützungskasse im Hinblick auf § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG steuerlich nur teilweise (110 €/Monat statt 1.830 €/Monat) abzugsfähig, da sie nach Maßgabe des Fremdvergleichs der Höhe nach für unangemessen und daher nur in diesem Umfang für betrieblich veranlasst einzustufen seien. Das FG entschied zugunsten der Beklagten. Das Ehepaar legte Revision beim BFH ein.