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infoCenter (Stand: Mai 2021)

Verträge mit nahen Angehörigen

Catrin Geißler
JStG 2020

Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 findet eine Prüfung der Totalüberschussprognose bei einer vereinbarten Miete von 50 % bis 66 % der ortsüblichen Miete statt. Fällt diese Prüfung zugunsten eines Totalaüberschusses aus, ist für die verbilligte Wohnraumüberlassung Einkünfteerzielungsabsicht zu unterstellen und der volle Werbungskostenabzug möglich. Führt sie hingegen zu einem negativen Ergebnis, ist von einer Einkünfteerzielungsabsicht nur für den entgeltlich vermieteten Teil auszugehen, und die Werbungskosten können nur für diesen Teil anteilig abgezogen werden. Bei einem vereinbarten Mietzins von mindestens 66 % der ortsüblichen Vergleichsmiete wird die Einkünfteerzielungsabsicht nicht überprüft (Vollentgeltlichkeitsgrenze).

I. Definition von Verträgen mit nahen Angehörigen

[i]

1. Allgemeines

Auch Angehörigen steht es frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass für sie die Steuerbelastung möglichst gering ist.

Wenn sich fremde Personen als Vertragpartner gegenüberstehen, kann man i.d.R. davon ausgehen, dass der Vertragsschluss auf einem natürlichen Widerstreit der Interessen (Interessengegensatz) beruht. Verträge unter nahen Angehörigen sind dagegen vielfach nicht von solchen Gegensätzen, sondern von familiären Erwägungen bestimmt.

Steuerrechtlich grundsätzlich nicht beanstandet werden solche Verträge, die auch fremde Personen abgeschlossen und vollzogen haben könnten. Das Vereinbarte muss vor Beginn des Leistungsaustausches klar und ernsthaft gewollt sein, tatsächlich durchgeführt werden und einem Fremdvergleich standhalten. Aus dem Vergleich mit Verträgen unter Fremden (sog. Fremdvergleich) sind in der steuerrechtlichen Praxis allgemeine Anforderungen an Form, Inhalt und tatsächlichem Vollzug von Angehörigen-Verträgen entwickelt worden.

Bei den vorgenannten Kriterien Kriterien handelt es sich jedoch nicht um Tatbestandsmerkmale, sondern um Indizien, die im Rahmen der ausschlaggebenden Frage nach der Ernstlichkeit der Vereinbarung zu prüfen sind.

Ein nach diesen Kriterien grundsätzlich auch steuerlich anzuerkennendes Vertragsverhältnis kann allerdings unter dem Gesichtspunkt des Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gem. § 42 AO steuerlich unwirksam sein. Siehe dazu den gesonderten infoCenter-Beitrag "Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten".

2. Begriff „naher Angehöriger”

Der Begriff „naher Angehöriger” ist nicht gesetzlich definiert. Er ist enger als der gesetzlich definierte Begriff „Angehörige”.

Der Begriff „naher Angehöriger” umfasst:

  • Ehegatten,

  • Eltern,

  • Großeltern,

  • minderjährige Kinder,

  • Enkel,

  • Geschwister.

Die für Verträge zwischen nahen Angehörigen geltenden Grundsätze sind bei Rechtsverhältnissen zwischen Eltern und volljährigen Kindern, die nicht unterhaltsberechtigt sind , nicht anzuwenden, da hier grundsätzlich von einem natürlichen Interessengegensatz auszugehen ist.

Zwischen Eltern und volljährigen Kindern kann ein Interessengegensatz nicht angenommen werden, wenn die Kinder gegenüber ihren Eltern unterhaltsberechtigt sind.

Die für die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen unter nahen Angehörigen erforderlichen besonderen Voraussetzungen müssen auch bei Verträgen zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern vorliegen.

Die besonderen Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen werden auch für Verträge zwischen Personen gefordert, die in einem sog. eheähnlichen Verhältnis zusammenleben , denn auch bei eheähnlichen Verhältnissen besteht regelmäßig ein Interessengleichklang zwischen den Beteiligten (Änderung der Rechtsprechung).

II. Voraussetzungen für eine steuerrechtliche Anerkennung

1. Klare und eindeutige Vereinbarungen

Die Verträge müssen klare und eindeutige Abmachungen enthalten, die jeden Zweifel über die wesentlichen Bestandteile des Vertrags ausschließen.

2. Ernsthaftigkeit der Verträge

Die Vertragsbeteiligten müssen den Vertrag ernsthaft wollen. Bei der Beurteilung der Ernsthaftigkeit ist von entscheidender Bedeutung, ob ein Vertrag gleichen Inhalts auch zwischen Fremden abgeschlossen worden wäre.

Das Merkmal der Ernsthaftigkeit setzt voraus, dass die getroffene Vereinbarung bürgerlich-rechtlich wirksam ist.

Die verfahrensrechtliche Vorschrift, wonach die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts für die Besteuerung insoweit und so lange ohne Bedeutung ist, als die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis des Rechtsgeschäfts eintreten lassen, ist bei Verträgen unter Angehörigen i. d. Regel nicht anzuwenden.

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