NWB-EV Nr. 8 vom Seite 249

Asset Protection – Rechtzeitig handeln

Beate A. Blechschmidt | Verantw. Redakteurin | nwb-ev-redaktion@nwb.de

Vermögende Mandanten möchten das vorhandene Vermögen oftmals in den Dienst der Familie stellen und die finanzielle Versorgung heutiger und späterer Generationen sichern. Dies erfordert den Erhalt des Vermögens nach innen und nach außen. Dementsprechend entwickelt sich Asset Protection zu einer immer wichtigeren Disziplin.

Dr. Claudia Klümpen-Neusel und Dr. Maren Gräfe stellen ab der typische Beispiele drohender Risiken von außen einschließlich möglicher Lösungsansätze für eine wirksame Asset Protection dar. Dabei beleuchten sie aktuelle Brennpunkte aus der Beratungspraxis unter Beachtung gegenwärtiger Entwicklungen. Denn insbesondere bei Unternehmerfamilien gibt es eine Vielzahl an Haftungs- und Liquiditätsgefahren. Gerade aufgrund der zunehmenden Internationalisierung von Familienmitgliedern, Vermögensträgern sowie des Vermögens ergeben sich – neben Möglichkeiten – auch zunehmende Bedrohungspotenziale.

Eine umsichtige Beratung sollte diese Themen umfassend im Blick haben und die Vermögensträger frühzeitig für helfende Maßnahmen sensibilisieren. Ziel sollte es sein, betriebliches und privates Vermögen zu trennen und in unterschiedlichen Strukturen zu halten, um so eine Haftung der einen Vermögenssäule für Ansprüche, die gegen die andere Vermögenssäule gerichtet sind, auszuschließen. Häufig ist eine Kombination verschiedener Maßnahmen der Schlüssel.

Generell ist dabei jedoch zu berücksichtigen, dass auch dem Vermögensschutz durch Verlagerung der Haftungsmasse auf natürliche oder juristische Personen bei Geltung des deutschen Rechts enge Grenzen gesetzt sind. Ist der Haftungsfall bereits eingetreten, ergeben sich diese Grenzen aus dem Strafrecht. Deshalb ist Asset Protection auch streng von strafbaren Ausweichszenarien zu unterscheiden. Aber auch längere Zeit nach der Übertragung von Vermögenswerten besteht aufgrund von Pflichtteilsrechten und Gläubigerschutzvorschriften ein gefährlicher „Schwebezustand“: Übertragungen sind u. U. bis zu zehn Jahre anfechtbar, wenn diese vorsätzlich zum Zwecke der Gläubigerbenachteiligung vorgenommen wurden. Ohne Schädigungsabsicht sind es bei entgeltlichen Übertragungen zwei Jahre und bei unentgeltlichen Übertragungen vier Jahre. Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des BGH ohne Weiteres auch für güterrechtliche Übertragungen wie den Zugewinnausgleich und die Güterstandsschaukel.

Daher lautet die wichtigste Grundregel bei der Asset Protection: Rechtzeitig handeln.

Beste Grüße

Beate Blechschmidt

Fundstelle(n):
NWB-EV 8/2021 Seite 249
NWB YAAAH-85483