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AO | Verhinderung der Zinsentstehung durch Schätzung der festzustellenden Besteuerungsgrundlagen (FG)
Eine ungeklärte Erbenstellung ist kein sachlicher Billigkeitsgrund für den Erlass von Zinsen gemäß nach § 233a AO.
Der Sachverhalt
Im vorliegenden Fall wurde das Finanzamt Düsseldorf auf den Erlass von Nachzahlungszinsen von einem Erbprätendenten verklagt, der seine Erbenstellung erst nach langwierigen Erbstreitigkeiten erlangte. So vergingen zwischen dem Tod des Erblassers mit Datum v. und der Erteilung des Erbscheins mit Datum v. immerhin knappe sechs Jahre, in welchem der Kläger als Erbe zu 1/2 ausgewiesen wurde.
In der Zwischenzeit wurden von der Erbengemeinschaft in den Jahren 2012 bis 2017 Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung sowie Kapitaleinkünfte erzielt und entsprechende Feststellungsbescheide mit Datum ...