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Änderungen des InvZulG 1999 durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999
Rechtsgrundlagen:
InvZulG 1999 i. d. F. von Art. 7a des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 v. , BGBl I S. 2601
I. Beschränkungen der Fördermaßnahmen des InvZulG aufgrund von Vorgaben der Europäischen Kommission
Bei der Förderung von betrieblichen Investitionen in den neuen Bundesländern einschließlich Berlin nach Maßgabe des InvZulG 1999 handelt es sich um Subventionen, die nur mit Genehmigung der Europäischen Kommission
gewährt werden dürfen. Bei grundsätzlicher Genehmigung bestanden seitens der Europäischen Kommission
Bedenken gegen Einzelregelungen des InvZulG 1999
unter folgenden Gesichtspunkten:
Förderung von Investitionen in Berlin ab dem Jahr 2000,
Förderung von Ersatzinvestitionen,
keine Beschränkungen im Hinblick auf die Anwendung EG-rechtlicher Regelungen für sensible Sektoren,
keine Bestimmung zur Einhaltung des multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben,
Förderung von Investitionen, mit denen vor dem , dem Tag der Verkündung des InvZulG 1999, begonnen wurde,
keine uneingeschränkte Vereinbarkeit mit den ”Leitlinien für Regionalbeihilfen”.
Aus diesem Grunde war die Bearbeitung von
Anträgen auf Gewährung einer Investitionszulage
nach dem InvZulG 1999 nach dem (BStBl I S. 180)
bis auf weiteres zu...BGBl I S. 2601