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BMF - IV A 2 - S 2056 - 2/99 BStBl 1999 I 180

Entscheidung der Europäischen Kommission vom über die Investitionszulage nach § 2 InvZulG 1999

Die Investitionszulage für betriebliche Investitionen nach § 2 InvZulG 1999 hat bislang unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gestanden (Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Fortsetzung der wirtschaftlichen Förderung in den neuen Ländern vom , BStBl 1997 I S. 790). Die Kommission hat die Genehmigung mit Schreiben vom grundsätzlich erteilt. Für Berlin ist die Genehmigung zunächst bis Ende 1999 befristet, weil der Regionalförderstatus der Stadt ab dem Jahr 2000 noch nicht feststeht. Soweit die Kommission die Investitionszulage nach § 2 InvZulG 1999 genehmigt hat, kann die Förderung jetzt durchgeführt werden.

Die Europäische Kommission hat zu folgenden Regelungen des § 2 InvZulG 1999 Bedenken geltend gemacht:

  • Förderung von Ersatzinvestitionen,

  • keine Bestimmung zur Anwendung der EG-rechtlichen Regelungen für sensible Sektoren,

  • keine Bestimmung zur Einhaltung des multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben und

  • Förderung von Wirtschaftsgütern, die vor der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt, d. h. vor dem , bestellt oder herzustellen begonnen worden sind...

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BMF v. 12.01.1999 - IV A 2 - S 2056 - 2/99

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