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Vorsteuerabzug bei Errichtung eines Blockheizkraftwerks
Das zur Vorsteuerabzugsberechtigung bei Errichtung eines Blockheizkraftwerks entschieden. Hierbei kommt einer Gestaltungsmissbrauchs-Abgrenzung bei personenidentischen GbRs erhebliche Praxisrelevanz zu.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Der Klägerin steht der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen für die Errichtung des Blockheizkraftwerkes vollständig zu.
Ein Gestaltungsmissbrauch liegt nach § 42 AO nicht vor.
II. Sachverhalt
Die Klägerin war eine GbR, an der zwei natürliche Personen zu jeweils 50 % beteiligt waren. Zweck dieser Gesellschaft war die Errichtung und die Vermietung von Wohnhäusern inklusive aller damit in Zusammenhang stehender Tätigkeiten. In der Folgezeit errichtete diese auf einem Grundstück ein Mehrfamilienhaus mit sechs Wohneinheiten. Diese Wohneinheiten wurden ab Dezember 2013 vermietet. Die Klägerin errichtete an diesem Standort eine Photovoltaikanlage und ein Blockheizkraftwerk. Die Photovoltaikanlage wurde im August 2013 in Betrieb genommen. Der Strom wurde zu 100 % ins Netz eingespeist. Als Vermieter trat eine weitere GbR auf. Vereinbart wurde jeweils eine Netto-Kaltmiete. Weiter war geregelt, welche Betriebskosten für Hei...