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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 7061/18

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 13a, UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 4 Nr. 12, AO § 42

Wärme- und Stromerzeugung sowie Wohnraumvermietung durch personenidentische GbR

Leitsatz

1. Die von einer GbR betriebene Heizungsanlage einschließlich eines Blockheizkraftwerks, mit denen ein von einer personenidentischen anderen GbR vermietetes Wohngebäude beheizt und mit Strom versorgt wird, ist Betriebsvorrichtung des Betriebs der Wärme- und Stromlieferung. Es kommt nicht in Betracht, die Heizungsanlage als der Vermietung dienend anzusehen.

2. Die Wärmelieferung kann nicht als Nebenleistung zur steuerfreien Vermietung von Wohnraum angesehen werden, weil die beiden zu betrachtenden Leistungen wegen der unterschiedlichen Leistenden nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung zusammengefasst werden können.

3. Die Gründung personenidentischer GbR und die Aufteilung der Tätigkeiten (einerseits steuerfreie Wohnraumvermietung, andererseits steuerpflichtige Strom- und Wärmeerzeugung) sind nicht missbräuchlich.

Fundstelle(n):
KÖSDI 2021 S. 22395 Nr. 9
OAAAH-83888

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22.03.2021 - 7 K 7061/18

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