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Aktuelle Praxisfragen zum Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG
Hinweise zu den Änderungen durch das JStG 2020 und zur aktuellen Rechtsprechung
[i]Egner/Stößel, Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung nach § 7g EStG, Grundlagen, NWB FAAAE-44825 Nachdem der in § 7g EStG normierte Investitionsabzugsbetrag im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 die bis dahin bestehende Ansparabschreibung ersetzt hatte, entwickelte er sich zu einer prominenten und beliebten Begünstigungsoption. Die Grundidee der Norm besteht darin, kleinen und mittleren Unternehmen mithilfe vorgezogener Abschreibungen und damit verbundener Liquiditätsvorteile durch das Hinausschieben von Steuerlasten in die Zukunft Investitionen zu erleichtern. Diese gesetzgeberische Absicht ist seit der Einführung die gleiche geblieben. Die konkrete Ausgestaltung hingegen wurde schon mehrmals, oft beachtlich, abgeändert, so auch im Rahmen des JStG 2020. Die aktuellen Änderungen sollen im nachfolgenden Praxisleitfaden beleuchtet und eingeordnet werden. Darüber hinaus werden einige wichtige BFH-Entscheidungen zum § 7g EStG kurz dargestellt und im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Beratungspraxis beurteilt. Zusätzlich soll auf ein interessantes, aktuell noch anhängiges Verfahren über die Anwendung des Investitionsabzugsbetrags eingegangen werden.S. 2140
I. Neuerungen durch das JStG 2020
1. Die Änderungen im Einzelnen
[i]Hörster, NWB 37/2020 S. 2730Durch das JStG 2020 wurde eine einheitliche Betriebsgrößenvoraussetzung für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags geschaffen, der begünstigte Anteil der Investitionssumme wurde erhöht und die Vermietung des Investitionsguts wurde ermöglicht. Weiterhin wurde eine Hinzurechnungssperre für Fälle, in denen die Investition bereits erfolgt ist, eingefügt. Für Fallgestaltungen mit Personengesellschaften sind nun Besonderheiten zu beachten.