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Vereinsregister | Reichweite der negativen Publizität
Ein vom bisherigen Vorstand beauftragter Rechtsanwalt ist im Hinblick auf die Prozessvollmacht kein Dritter i. S. von § 68 BGB und kann sich deshalb nicht auf die negative Publizität des Vereinsregisters berufen.
Nach § 68 Satz 1 BGB kann, wenn zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstands und einem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen wird, die Änderung des Vorstands dem Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts im Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. Der im vorliegenden Fall vom früheren Vorstand „bevollmächtigte“ Rechtsanwalt, dessen Prozessvollmacht durch den neuen Vereinsvorstand widerrufen worden war, ist kein „Dritter“ i. S. des § 68 BGB. Die Vorschriften der §§ 78 ff. ZPO bilden für die Prozessvollmacht ein Sonderrecht. Materiell-rechtliche Reg...