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Einfuhr-Fernverkäufe in Sendungen über 150 € – kein IOSS, dafür ein böses Erwachen?
Die neuen Regelungen zum E-Commerce enthalten umfangreiche Änderungen zum grenzüberschreitenden Fernverkauf. Insbesondere die neuen Besteuerungsverfahren sollten hier zu Vereinfachungen führen. Der vorliegende Beitrag zeigt den Unterschied zwischen Anspruch und Wirklichkeit.
I. Einführung
[i]Reform soll Registrierungspflichten in einer Vielzahl von EU-Mitgliedstaaten vermeidenZum traten u. a. die mit dem Mehrwertsteuer-Digitalpaket der EU eingeführten umsatzsteuerlichen Neuregelungen des Versandhandels in Kraft. Diese stehen in engem Zusammenhang mit den bereits zum in Kraft getretenen neuen besonderen Besteuerungsverfahren: dem OSS-Verfahren nach § 18i und § 18j UStG (vgl. Abschnitt 18i.1 und 18j.1 UStAE), dem IOSS-Verfahren nach § 18k UStG (vgl. Abschnitt 18k.1 UStAE) sowie dem sog. Special Arrangement („Zustellerverfahren“) nach § 21a UStG (vgl. Abschnitt 21a.1 UStAE). Zweck der OSS- und IOSS-Verfahren ist u. a., Hindernisse im grenzüberschreitenden Onlinehandel, insbesondere die verpflichtende Registrierung von Onlinehändlern in einer Vielzahl von Mitgliedstaaten bei Überschreitung der Lieferschwellen, zu beseitigen, um so zu einer Vertiefung des Binnenmarkts beizutragen.
Das Bestimmungslandprinzip, wonach Waren im Mitgliedstaat des Verbrauchs besteuert werden, bleibt auch nach den neuen Regelun...