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NWB Nr. 27 vom

Ausübungsfrist des umsatzsteuerlichen Zuordnungswahlrechts

Mirko Burmistrak

Die Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstands zum Unternehmensvermögen wird von der Finanzverwaltung gem. Abschnitt 15.2c Abs. 16 Satz 5 UStAE als fristgerecht anerkannt, wenn die Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Regelabgabefrist nach § 149 Abs. 2 Satz 1 AO dokumentiert wurde. Diese Auffassung stützt sich maßgeblich auf das (BStBl 2014 II S. 76). In diesem Urteil führte der BFH aus, dass die verwaltungsseitige Fristverlängerung zur Abgabe der Jahressteuererklärung keine verlängerte Dokumentationsfrist einer umsatzsteuerlichen Zuordnungsentscheidung nach sich zieht. Denn dies widerspreche, so der zuständige Senat, den Grundsätzen der Rechtssicherheit und Besteuerungsgleichheit. Infolge der Aufnahme einer Sonderfrist für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen in § 149 Abs. 3 Nr. 4 AO ist allerdings fraglich, ob an dieser Ansicht nach aktueller Rechtslage festgehalten werden kann.

Neue Rechtslage durch Kodifizierung des § 149 Abs. 3 AO

[i]Veränderte RechtslageDurch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v.  (BGBl 2016 I S. 1679) wurde eine Sonderfrist von 14 Monaten für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, die von Beauftragten i. S. der §§ 3 und 4 StBerG erstellt werden, in § 149 Abs. 3 Nr. 4 AO kodifiziert. Ein...

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