Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Das BMF-Schreiben zu § 8d KStG
Finanzverwaltung äußert sich zu wichtigen Zweifelsfragen
[i]Dörr/Eggert, Verlustabzug bei Körperschaften (§§ 8c, 8d KStG), Grundlagen, NWB QAAAE-69367 Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab dem die Möglichkeit eines Verlusterhalts trotz eines schädlichen Anteilseignerwechsels i. S. des § 8c KStG geschaffen. Die Verluste bleiben gem. § 8d KStG auf Antrag als sog. fortführungsgebundener Verlustvortrag erhalten. Die Finanzverwaltung äußert sich mit (BStBl 2021 I S. 363) nun zu wichtigen Detailfragen und legt damit erstmalig eine einheitliche Verwaltungsmeinung fest. [i]BMF, Schreiben v. 18.3.2021, BStBl 2021 I S. 363Der nachfolgende Beitrag erläutert die wichtigsten Aussagen und deren Auswirkungen auf die Praxis.
.
I. Rechtsfolgen des § 8d KStG
1. Reichweite des Verlusterhalts
[i]Alle nicht genutzten Verluste i. S. des § 8c KStG und somit ...Sind die Voraussetzungen des § 8d KStG erfüllt, ist § 8c KStG in Gänze nicht anzuwenden (§ 8d Abs. 1 Satz 1 KStG). Sämtliche nicht genutzten Verluste i. S. des § 8c KStG bleiben deshalb bei einem wirksamen Antrag auf Feststellung eines fortführungsgebundenen Verlustvortrags zunächst erhalten. Zu den nicht genutzten Verlusten i. S. des § 8c KStG gehören, neben den laufenden negativen Einkünften und dem Verlustvortrag i. S. des § 10d EStG, auch die Verluste i. S. der § 2a, § 15 Abs. 4, §§ 15a, 15b EStG sowie ähnliche ausgleichs- oder verrechnungsbeschränkte Verluste (vgl. BMF-Schreiben zu § 8d KStG v. , BStBl 2021 I S. 363, Rz. 2). Auch ein fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG aus einer früheren Anteilsübertragung sowie ein vorhandener Zinsvortrag nach § 8a KStG zählen zu diesen nicht genutzten Verlusten (vgl. Rz. 2 und 3). Es wird also grundsätzlich durch § 8d KStG ein [i]... vollständiger Erhalt aller durch § 8c KStG bedrohten Verlustpositionenvollständiger Erhalt aller durch § 8c KStG „bedrohten“ Verlustpositionen ermöglicht. Der Anwendungsbereich des § 8d KStG ist damit identisch mit dem Anwendungsbereich des § 8c KStG.