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Erneute Änderungen beim Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG
Verlängerung der Investitionsfrist durch das KöMoG
[i]Hänsch, Neues zum Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG, BBK 7/2021 S. 330 NWB EAAAH-74494 Bereits im Vorjahr wurden durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz sowie das Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) die Vorschriften rund um den Investitionsabzugsbetrag geändert, u. a. um Unternehmen in der Corona-Pandemie zu entlasten. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts verlängert der Gesetzgeber ein weiteres Mal die Reinvestitionsfristen. Der Beitrag fasst die jüngsten Änderungen zusammen.
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I. Auswirkungen der Corona-Pandemie
[i]Maßnahmen zur KrisenbewältigungDie Steuergesetzgebung des Jahres 2020 war stark beeinflusst durch die Corona-Pandemie. Insbesondere ging es darum, die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie aufzufangen und Unternehmen in der schwierigen Situation zu stützen.
Soweit es den Investitionsabzugsbetrag betraf, wollte der Gesetzgeber vor allem in zwei Bereichen eingreifen:
Einerseits sollten die Unternehmen, die in der Krise vorgesehene Investitionen nicht vornehmen konnten oder wollten, nicht durch eine zwangsweise Auflösung des Investitionsabzugsbetrags steuerlich belastet werden.
Andererseits sollte die Bildung des Investitionsabzugsbetrags zukünftig vereinfacht werden und auch erhöht möglich sein.
Um [i]Verlängerung der zeitlich befristeten Erleichterungendiese Ziele zu erreichen, wurden durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz sowie das Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) die Vorschriften rund um den Investitionsabzugsbetrag in einigen Punkten angepasst. Dabei waren die Anpassungen teilweise zeitlich befristet, teilweise auch auf Dauer ausgelegt. Da sich die Corona-Pandemie nun doch länger als erhofft hinzieht, wurden die zeitlich befristeten Änderungen nunmehr nochmals aufgegriffen und verlängert bzw. erweitert. S. 637
II. Die Änderungen ab 2020 im Einzelnen
1. Investitionszeitraum
[i]Egner/Stößel, Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung nach § 7g EStG, Grundlagen NWB FAAAE-44825 Investitionsabzugsbeträge sind grundsätzlich bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen zu verwenden. Anderenfalls sind sie rückgängig zu machen (§ 7g Abs. 3 Satz 1 EStG).
Für im Jahr 2017 gebildete Investitionsabzugsbeträge stellte sich 2020 das Problem, dass etliche Unternehmen infolge der Corona-Krise Investitionen 2020 nicht wie geplant durchführen wollten bzw. auch aufgrund der wirtschaftlichen Situation nicht durchführen konnten. In der Folge hätten die betreffenden Investitionsabzugsbeträge rückgängig gemacht werden müssen. Damit wären für 2017 Steuernachforderungen entstanden, die zudem gem. § 233a AO zu verzinsen gewesen wären. Dies hätte die von der Pandemie betroffenen Unternehmen weiter geschwächt.
[i]Steigerung der LiquiditätZur Vermeidung dieser negativen Effekte und zur Steigerung der Liquidität der Unternehmen wurde bereits durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz Satz 3 in die Vorschrift des § 52 Abs. 16 EStG eingefügt. Damit wurde die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige Investitionsfrist im Jahr 2020 auslief, um ein Jahr auf vier Jahre verlängert. Dadurch konnten die ausstehenden Investitionen im Jahr 2021 ohne negative steuerliche Folgen (Rückgängigmachung, Verzinsung der Steuernachforderung) nachgeholt werden.
[i]Vier- bzw. fünfjährige InvestitionsfristAufgrund der anhaltenden Corona-Einschränkungen sind in vielen Fällen Investitionen aber auch im laufenden Jahr 2021 fraglich. Daher wurde kürzlich die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige oder auf vier Jahre verlängerte Investitionsfrist 2021 ausläuft, um ein Jahr auf vier bzw. fünf Jahre verlängert (§ 52 Abs. 16 Sätze 3 und 4 EStG). Die Änderung erfolgte etwas versteckt im Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts und wurde auch erst durch den Finanzausschuss in den Gesetzentwurf eingefügt. Im Ergebnis ergeben sich aktuell folgende Investitionsfristen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Investitionsabzugsbetrag gebildet im Jahr... | Investitionsfrist endet im Jahr... |
2017, 2018, 2019 | 2022 |
2020 | 2023 |
2021 | 2024 |
2. Einbeziehung vermieteter Wirtschaftsgüter (§ 7g Abs. 1 Satz 1 EStG)
[i]Auch vermietete Wirtschaftsgüter begünstigtBislang waren nur Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens begünstigt, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 %, im Betrieb genutzt werden. Ab 2020 wurden auch vermietete Wirtschaftsgüter in den Anwendungsbereich des § 7g EStG aufgenommen. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut an einen anderen eigenen Betrieb vermietet.