Controlling in kleinen und mittleren Unternehmen
6. Aufl. 2021
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Teil B: Orientierung des Controllings an der Finanzbuchhaltung
Jeder Kaufmann hat eine Buchhaltung. Diesen Anspruch formuliert zumindest das Handelsgesetzbuch (HGB) in § 238 Abs. 1:
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen.
Der Gesetzestext des HGB sieht insbesondere vor, die Lage des Kaufmanns Dritten zu verdeutlichen. Wer hierbei unter den Begriff des „Kaufmanns“ fällt, erläutern die §§ 1 bis 7 HGB. Auch die Steuergesetzgebung sieht in Anlehnung an das Handelsrecht eine Buchführung vor und zwar gemäß § 140 AO für Personen, die „nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind“. Die Steuergesetzgebung erweitert den Anspruch auf Buchführung auch auf Personen bzw. kleine Unternehmen, die nicht unter den Begriff des Kaufmanns fallen. Die Abgabenordnung definiert diese als Betriebe, bei denen ein Umsatz pro Jahr von mehr als 600.000 € oder ein Jahresgewinn aus Gewerbebetrieb von über 60.000 € vorliegt. Hierunter, d. h. unter der rechtlich fundierten Rechnungslegung gegenüber Fiskus, Banken, Lieferanten,...