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Die Änderungen der Hinzurechnungsbesteuerung durch das ATAD-Umsetzungsgesetz
Tatsächlich eine 1:1-Umsetzung der ATAD?
Die Anti Tax Avoidance Directive (ATAD) enthält in den Artikeln 7 und 8 Vorgaben zur Ausgestaltung nationaler Besteuerungsregelungen für beherrschte ausländische Gesellschaften. Diese Regelungen waren grds. bis zum in nationales Recht umzusetzen. Anders als bei anderem steuerlichen Sekundärrecht enthält Art. 3 ATAD zusätzlich noch das Konzept des Mindestschutzniveaus, das es dem nationalen Gesetzgeber erlaubt, über die in der Richtlinie gemachten Vorgaben hinauszugehen, u. E. jedoch nur innerhalb primärrechtlicher Grenzen. Die vom Bundestag verabschiedete Fassung eines Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz – ATADUmsG) soll die Vorgaben der ATAD unter Berücksichtigung des Mindestschutzniveaus in das Außensteuergesetz überführen und sieht in den §§ 7 ff. AStG Änderungen der Hinzurechnungsbesteuerung vor. Der Gesetzgeber ist dabei der Auffassung, die vorgeschlagenen Änderungen würden die Hinzurechnungsbesteuerung zeitgemäß und rechtssicher ausgestalten. Der folgende Beitrag soll im Anschluss an den Beitrag der Verfasser in der untersuchen, inwieweit mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz tatsächlich nur die Vorgaben der Art. 7 und 8 ATAD umgesetzt werden bzw. an welchen Stellen ggf. darüber hinausgegangen wird.
Weder die ATAD noch das ATAD-Umsetzungsgesetz enthalten einen echten Beherrschungstatbestand, da es (außerhalb der Beherrschung durch einen Steuerpflichtigen) weiterhin kein individuelles Mindestbeteiligungserfordernis bei Beteiligung mehrerer Steuerpflichtiger gibt. Diese Erkenntnis hat unionsrechtlich insofern Bedeutung, als die Hinzurechnungsbesteuerung auch weiterhin am Maßstab der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen sein sollte.
Der Aktivitätskatalog wird prinzipiell beibehalten und enthält eine echte „Bombe“ mit Blick auf die Anforderungen der Aktivität von Dividenden, welche die Praxis vor große Herausforderungen stellen werden.
Sowohl für Zwecke der Ermittlung einer effektiven Niedrigbesteuerung als auch zur Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags soll das gesamte deutsche Steuerrecht angewendet werden, somit auch Vorschriften wie die § 4h und § 4k EStG.S. 480