Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Prognoseberichterstattung bei außergewöhnlicher Unsicherheit
Erläuterung geltender Vorgaben mit Praxisbeispielen zur anforderungsgerechten Umsetzung
Im Prognosebericht sind nach § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB die voraussichtlich künftige Entwicklung und die dabei zugrunde liegenden Annahmen zu erläutern. Dies gilt auch in Zeiten mit außergewöhnlich hoher Unsicherheit wie in der gegenwärtigen Coronavirus-Pandemie. Ist jedoch die Prognosefähigkeit der Unternehmen aufgrund gesamtwirtschaftlicher Umstände wesentlich beeinträchtigt, so sind gewisse Erleichterungen bei der Prognosegenauigkeit vertretbar. Der Beitrag zeigt die geltenden Vorgaben und erläutert anhand von Praxisbeispielen aus aktuellen Geschäftsberichten, wie ein Prognosebericht auch in wirtschaftlichen Krisenzeiten mit außergewöhnlichen Prognoseunsicherheiten anforderungsgerecht und ohne das Risiko einer nachträglichen Korrektur erstellt werden kann.
Gesetzliche Anforderungen an den Prognosebericht von Einzel-Unternehmen sind in § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB normiert. Nach dem Wortlaut der Vorschrift „… ist im Lagebericht die voraussichtliche Entwicklung ... zu beurteilen und zu erläutern; zugrunde liegende Annahmen sind anzugeben.“
Somit beziehen sich die gesetzlichen Anforderungen an den Prognosebericht nur auf inhaltliche Aspekte; formale Aspekte sind gesetzlich ungeregelt. Sie s...