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Verluste aus Gesellschafterdarlehen – Die Grenze der (widerlegbaren) Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
Damit Verluste infolge des endgültigen Ausfalls eines Gesellschafterdarlehens bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Abzug gebracht werden können, muss nachgewiesen werden, dass zum Zeitpunkt der Darlehenshingabe eine Einkünfteerzielungsabsicht bestand. Im Falle dieser Verluste wird sie nicht vermutet. Denn die Besonderheiten der Abgeltungsteuer gelten hier nicht.
Einkünfteerzielungsabsicht als Voraussetzung für einkommensteuerliche Verlustberücksichtigung
Der [i]Dorn/Ludwig, Beilage zu NWB 39/2020 S. 2, NWB FAAAH-59095 Verlust aus dem endgültigen Ausfall, der Veräußerung oder dem Verzicht eines Gesellschafterdarlehens kann einkommensteuerlich bei den Einkünften aus Kapitalvermögen unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden (zu den Voraussetzungen, insbesondere in Abgrenzung zu § 17 EStG s. u. a. Dorn/Ludwig, Beilage zu NWB 39/2020 S. 2, NWB FAAAH-59095). Eine bisher kaum gewürdigte Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung solcher Verluste ist das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht. Sie wird im Rahmen aller Einkunftsarten für die einkommensteuerliche Berücksichtigung von positiven oder negativen Einkünften gefordert und anhand äußerer Gegebenheiten beurteilt (grundlegend: BStBl 1984 II S. 751