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Die Verjährung des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und der Hinterziehung von Steuern
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1604Die Straftatbestände der Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) haben in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen. Für Arbeitgeber, die sie erfüllt haben, spielt die Frage, wann die Taten verjähren, naturgemäß eine große Rolle. Dies gilt allerdings auch in Bezug auf die einhergehende Hinterziehung von Steuern. Hierauf gibt ein Urteil des Bundesgerichtshofs (, NWB NWB YAAAH-61542) eine Antwort.
Verjährung von Taten nach § 266a StGB
[i]Verjährung beginnt mit der Beendigung der TatStraftaten wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen sind mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Geldstrafe oder – in besonders schweren Fällen – mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bewehrt. Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt (§ 78a StGB). Die Tatbeendigung ist von der ihr normalerweise vorgelagerten Vollendung der Tat abzugrenzen.
[i]Frühere Rechtsauffassung zum VerjährungsbeginnLange Zeit galt, dass die Verjährung von Straftaten nach § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB erst beginnt, wenn die Beitragspflicht erloschen ist. Das führte dazu, dass die Verjährung erst mit Eintritt der sozial...