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Die Verjährung des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und der Hinterziehung von Steuern
BGH justiert den Verjährungsbeginn teilweise neu
Die Straftatbestände der Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) haben in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen. Für Arbeitgeber, die sie erfüllt haben, spielt die Frage, wann die Taten verjähren, naturgemäß eine große Rolle. Dies gilt allerdings auch in Bezug auf die einhergehende Hinterziehung von Steuern. Hierauf gibt ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem vergangenen Jahr (, NWB YAAAH-61542) eine Antwort.
I. Strafverfolgung wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen
Das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (SV-Beiträgen) ist nach § 266a StGB strafbar. Diese Vorschrift enthält drei Tatbestandsgruppen:
[i]Nichtabführen der SV-Beiträge durch den ArbeitgeberDer Straftatbestand des Absatzes 1 ist erfüllt, wenn der Arbeitgeber oder eine ihm gleichgestellte Person ein Arbeitsverhältnis zwar angemeldet hat, aber die Höhe der erhaltenen Löhne nicht vollständig mitteilt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn Urlaubsgeld oder Weihnachtsgratifikationen, bei denen es sich um Lohn handelt, bar ausgezahlt und nicht gemeldet werden. Eine derartige Verkürzung geht regelmäßig einher mit der Hinterziehung von Lohnsteuer.
Gleiches gilt für Konste...