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Buchung der Ergebnisverwendung bei der Jahresabschlusserstellung von Kapitalgesellschaften
Nach § 268 Abs. 1 HGB können bei der Erstellung des Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft unterschiedliche Stadien der Ergebnisverwendung zugrunde gelegt werden. Der Ausweis nach Ergebnisverwendung bewirkt im Wesentlichen, dass die innere Ertragskraft des Unternehmens nicht unmittelbar ersichtlich wird. Als typische Sachverhalte, die bei der Aufstellung Berücksichtigung finden können, sind dabei Veränderungen der Gewinnrücklagen sowie Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter anzutreffen. Diese Sachverhalte müssen auf einer gesellschaftsrechtlichen Grundlage basieren. Der Beitrag zeigt die unterschiedlichen Möglichkeiten der Jahresabschlusserstellung anhand mehrerer Sachverhalte unter Verwendung des SKR 04.
I. Ergebnisverwendung nach § 268 Abs. 1 HGB
Die unterschiedlichen Stadien bezüglich der Ergebnisverwendung, zu denen die Aufstellung des Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft erfolgen darf, sind in § 268 Abs. 1 HGB normiert. Demnach besteht die Möglichkeit der Aufstellung
vor Verwendung des Jahresergebnisses,
nach teilweiser Verwendung des Jahresergebnisses oder
nach vollständiger Verwendung des Jahresergebnisses.
§ 268 Abs. 1 HGB ist systematisch im Zw...