Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
Gesetze: § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Instanzenzug: LG Kaiserslautern Az: 4 T 233/18 Beschlussvorgehend LG Kaiserslautern Az: 4 T 233/18 Beschluss
Gründe
1Das gegen die Richterin Wallrabenstein gerichtete Ablehnungsgesuch ist bereits deshalb offensichtlich unzulässig, weil sie nicht der zur Entscheidung berufenen Kammer angehört (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 f. Rn. 12>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 2079/20 -, juris, Rn. 1).
2Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210427.2bvr045019
Fundstelle(n):
CAAAH-78011