Neues – Nicht nur aus Berlin
Das Kabinett hat am 24. März den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts, kurz „KöMoG“, beschlossen. Die 1. Lesung im Bundestag war am 22. April. Es wird erwartet, dass eine Umsetzung noch vor der Bundestagswahl im September erfolgt. Kern des Gesetzentwurfs ist die in den Koalitionsausschüssen am 8. März und beschlossene Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer, die es Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften ermöglicht, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden (§ 1a KStG-E). Die Option zur Körperschaftsteuer stellt einen weiteren wichtigen Schritt zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit insbesondere der vielen auf internationalen Märkten erfolgreich tätigen Familienunternehmen in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft oder einer offenen Handelsgesellschaft dar.
Künftig sollen neben Verschmelzungen auch Spaltungen und Formwechsel von Körperschaften mit Bezug zu Drittstaaten steuerneutral möglich sein. Dadurch werden die Möglichkeiten für deutsche Unternehmen und ihre ausländischen Tochtergesellschaften maßgeblich erweitert, betrieblich sinnvolle Umstrukturierungsmaßnahmen steuerneutral durchzuführen. Dr. Katrin Dorn und Dr. Morten Dibbert stellen die geplanten Änderungen ab der im Einzelnen vor.
Am 19. März veröffentlichte das BMF einen Referentenentwurf für ein „Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz“ (GrStRefUG-E). Anders als es der Wortlaut erwarten lässt, sind jedoch nicht nur Anpassungen bei der Neuregelung der Grundsteuer enthalten, sondern auch neue Regelungen für die Grundbesitzbewertung im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach § 176 ff. BewG. Auch eine Anpassung beim Forschungszulagengesetz ist enthalten. Dr. Rainer Bräutigam stellt ab der den Hintergrund sowie die Änderungen im Rahmen der Grundbesitzbewertung sowie die geplanten Änderungen bei der ab dem Jahr 2025 geltenden Neuregelung der Grundsteuer kurz vor und würdigt diese.
Nicht neu im engeren Sinne, aber doch für viele noch ungewohnt sind Blockchain, Coins, Wallets, Kryptowährungen & Co. Was bedeutet es, einen „Coin“ zu besitzen oder einen solchen „zu übertragen“? Dr. Steffen Kranz zeigt ab der grundlegende Aspekte auf, deren Beachtung bei der steuerrechtlichen Würdigung von Investitionen in Kryptowährungen zwingend ist.
Beste Grüße
Beate Blechschmidt
Fundstelle(n):
NWB-EV 5/2021 Seite 145
QAAAH-77189