Bewertung des kapitalisierten Nutzungsvorteils mit einem Zinssatz i.H.v. 5,5 % aufgrund eines unverzinslichen Darlehens
Leitsatz
1. In der Gewährung eines zinslosen oder (zu) niedrig verzinslichen Darlehens liegt bei Fehlen einer sonstigen Gegenleistung
eine freigebige Zuwendung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Der schenkungsteuerrechtliche Wert dieser Zuwendung bestimmt sich
durch den kapitalisierten Nutzungsvorteil (Anschluss an BFH-Rechtsprechung).
2. Der Jahreswert der Nutzung einer Geldsumme ist gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG I.V.m. § 15 Abs. 1 BewG mit einem Anteil von 5,5 %
des Geldbetrages anzunehmen, soweit kein anderer Wert feststeht. Gegen diesen gesetzlichen Regelzinssatz bestehen keine verfassungsrechtlichen
Bedenken. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass gegen die Höhe des Zinssatzes von 6 % gemäß § 238 AO schwerwiegende
verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, denn anders als im Rahmen von § 238 Abs. 1 AO hat der Steuerpflichtige bei Anwendung
von § 15 Abs. 1 BewG immer die Möglichkeit, einen niedrigeren Zins nachzuweisen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2022 S. 185 Nr. 3 ErbStB 2021 S. 204 Nr. 7 DAAAH-77056
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