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Steuern mobil Nr. 5 vom

Track 16 | Vorzeitiger Ruhestand: Versorgungsfreibetrag bei beamtenähnlichen Betriebsrenten einer Ersatzkasse

Nach § 19 Abs. 2 EStG wird der Versorgungsfreibetrag grundsätzlich erst mit der Vollendung des 63. Lebensjahrs gewährt. Eine Ausnahme gilt u.a., wenn das Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bezogen wird von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften. Wie der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat, muss das vorangegangene Dienstverhältnis dabei nicht beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprochen haben.

Zu Gunsten der Steuerzahler ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zum Versorgungsfreibetrag ergangen. Betroffen sind Steuerpflichtige, die das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aber wegen des Eintritts in den Vorruhestand oder der Inanspruchnahme von Altersteilzeit bereits Versorgungsbezüge erhalten.

Nach § 19 Abs. 2 EStG wird der Versorgungsfreibetrag – und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag – grundsätzlich erst mit der Vollendung des 63. Lebensjahres gewährt. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn das Ruhegehalt von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bezogen wird.

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