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Track 17-19 | Wertlose Aktien: Gegenseitige Veräußerung zwischen fremden Dritten kein Gestaltungsmissbrauch
Der Verlust aus der Ausbuchung von wertlosen Aktien kann nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in Höhe der ursprünglichen Anschaffungskosten steuerlich berücksichtigt werden. Jetzt haben die Richter klargestellt, dass dies auch bei einer wechselseitigen Veräußerung gilt. Die Veräußerung wertloser Aktien stelle grundsätzlich keinen Gestaltungsmissbrauch i. S. des § 42 AO dar, selbst wenn sich der Verkäufer verpflichtet, vom Käufer ebenfalls wertlose Aktien zu kaufen.
Auch zu den Einkünften aus Kapitalvermögen haben wir einen Richterspruch ausgewählt. Wir informieren Sie über ein steuerzahlerfreundliches Urteil des Bundesfinanzhofs zur Berücksichtigung von Verlusten aus der Veräußerung von Aktien. Konkret geht es um die wechselseitige Veräußerung von wertlosen Aktien zwischen fremden Dritten. Der Bundesfinanzhof hat hier einen Gestaltungsmissbrauch verneint. Am Ende befassen wir uns dann noch kurz mit den neuen Beschränkungen bei der Verlustverrechnung, die ab dem Veranlagungszeitraum 2020 gelten.
Der Bundesfinanzhof hatte bereits geklärt: Der Entzug von Aktien auf der Grundlage eines Insolvenzplans ist im Ergebnis genauso zu beurteilen wie die Veräuß...