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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 9 V 9012/20

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, AO § 47, AO § 218 Abs. 1, AO § 218 Abs. 2, AO § 238 Abs. 1 S. 1, AO § 240 Abs. 1 S. 1, AO § 254 Abs. 1, AO § 254 Abs. 2 S. 2, AO § 256, AO § 257 Nr. 3, AO § 309, AO § 314, UStG § 13b

Keine Aufhebung der Vollstreckung von Säumniszuschlägen infolge der streitigen Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Höhe von Säumniszuschlägen

statthafte Geltendmachung des Erlöschens von Umsatzsteuerforderungen im Zusammenhang mit Bauträgerfällen nicht im Verfahren der Aufhebung der Vollziehung von diesbezüglichen Vollstreckungsmaßnahmen, sondern durch Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids

Leitsatz

1. Wird wegen rückständiger Umsatzsteuern und Säumniszuschlägen vollstreckt und beantragt die Unternehmerin die Aufhebung der Vollziehung von im Vollstreckungsverfahren ergangenen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen, so kann in diesem Verfahren die Rechtmäßigkeit der Säumniszuschläge nicht überprüft werden. Wegen der Säumniszuschläge im Sinne von § 240 AO könnte die Unternehmerin lediglich bei der Finanzbehörde den Erlass eines Abrechnungsbescheides (§ 218 Abs. 2 AO) beantragen; in diesem Verfahren müsste sich die Finanzbehörde auch mit dem Beschluss BFH, Beschluss v. , VII B 53/19, BFH/NV 2021 S. 177 auseinandersetzen, wonach die Finanzgerichte im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Höhe der Säumniszuschläge für die Zeit nach dem stets die Revision gegen ihr Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zulassen sollen.

2. Einwendungen dahingehend, dass die streitgegenständlichen Umsatzsteuerforderungen des Fiskus aufgrund von Forderungsabtretungen seitens der Unternehmerin im Zusammenhang mit sogenannten Bauträgerfällen ganz oder teilweise erloschen seien, können nur außerhalb des Vollstreckungsverfahrens ebenfalls in einem Abrechnungsverfahren (§ 218 Abs. 2 AO) geltend gemacht werden (vgl. ).

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2021 S. 12 Nr. 43
DStRE 2021 S. 1464 Nr. 23
CAAAH-76375

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€5,00
Nutzungsdauer:
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FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 18.02.2021 - 9 V 9012/20

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