Online-Nachricht - Donnerstag, 15.04.2021

Umsatzsteuer | Umsätze eines Fotostudios unterliegen dem Regelsteuersatz (FG)

Ein Fotostudio kann den ermäßigten Umsatzsteuersatz für die Einräumung und Übertragung von Urheberrechten nicht in Anspruch nehmen (,AO).

Hintergrund: Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG unterliegt die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, dem ermäßigten Steuersatz.

Sachverhalt: Die Klägerin betreibt mehrere Fotostudios. Die von ihr erstellten Fotografien händigt sie ihren Kunden, zu denen sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen gehören, im Regelfall in ausgedruckter Form aus. Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin gehen mit Bezahlung des Preises auch die Nutzungsrechte an den überlassenen Fotos auf die Kunden über. Die Klägerin wandte auf die Umsätze aus Businessfotografien (z.B. für Firmenhomepages, Imagebroschüren oder Produktfotografien) sowie auf Bewerbungsfotos mit kommerzieller Verwendungsabsicht (z.B. für Onlinebewerbungen oder berufliche Netzwerke) den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % an. Hinsichtlich der Verwendungsabsicht hatte sie für den Streitzeitraum eine Kundenbefragung durchgeführt. Ihre übrigen Umsätze (z.B. Pass-, Baby-, Hochzeits-, und Aktfotos) unterwarf sie dem Regelsteuersatz.

Das Finanzamt folgte dem nicht und wandte den Regelsteuersatz von 19 % für sämtliche Umsätze an. Die Klägerin ist dagegen der Meinung, dass sie gegenüber ihrem Kunden ein Leistungsbündel erbringe, das aus der Erstellung und Aushändigung der Fotografien sowie der Übertragung der Verwertungsrechte bestehe. Bei einer beabsichtigten kommerziellen Verwendung präge die Übertragung der urheberrechtlich geschützten Rechte die Gesamtleistung.

Mit ihrer Klage hatte die Klägerin keinen Erfolg:

  • Die Klägerin hat keine nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG ermäßigt zu besteuernden Umsätze erbracht.

  • Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG setzt voraus, dass der Rechteinhaber dem Leistungsempfänger nach dem wirtschaftlichen Gehalt des Umsatzes das Recht zur Verwertung des Werks gemäß den Bestimmungen des UrhG (insbesondere durch Vervielfältigung und Verbreitung) einräumt und nicht nur die bestimmungsgemäße Benutzung gestattet.

  • Die Klägerin hat an ihre Kunden jeweils eine einheitliche Leistung erbracht, die die Verwendung der Einrichtungen des Fotostudios, den Einsatz der Fotografen, die Nutzung von Bildbearbeitungssoftware, den Ausdruck der Fotos und/oder die Überlassung entsprechender Bilddateien umfasst hat.

  • Der Schwerpunkt dieser Leistungen liegt - unabhängig von einer privaten oder kommerziellen Verwendungsabsicht der Kunden - in der Erstellung der Fotografien.

  • Der Übertragung der Nutzungsrechte kommt im Vergleich zur Erstellung und Aushändigung der Fotos nur eine untergeordnete Bedeutung zu.

  • Die Preise für die Kunden orientieren sich insbesondere an der Art des ausgewählten Fotoshootings und des damit verbundenen (zeitlichen) Aufwandes sowie an der Anzahl der dem Kunden ausgehändigten Fotos. Die Klägerin fordert für die Übertragung der Nutzungsrechte kein gesondertes Entgelt und vermindert das Entgelt auch nicht, wenn ein Kunde auf die Übertragung der Nutzungsrechte verzichten würde.

  • Das von ihr angeführte Kundeninteresse lässt die Leistungserbringung durch die Klägerin selbst unberührt.

Hinweis:

Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Münster, Newsletter April 2021 (il)

Fundstelle(n):
NWB YAAAH-76252