BSG Beschluss v. - B 9 V 37/20 B

Sozialgerichtliches Verfahren - Beiordnung eines Notanwalts - Anforderungen an den Antrag - Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG

Gesetze: § 78b Abs 1 ZPO, § 65a SGG, § 73 Abs 4 SGG, § 160a Abs 2 S 1 SGG, § 202 S 1 SGG

Instanzenzug: SG Frankfurt Az: S 12 VE 5/16vorgehend Hessisches Landessozialgericht Az: L 1 VE 21/19 Urteil

Gründe

1I. Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am zugestellten Urteil des LSG mit einem am beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Auf deren Antrag ist die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum verlängert worden (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG).

2Mit am eingegangenem Schriftsatz vom haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde zu begründen. Der Kläger hat sich in seiner Email vom über die Mandatsniederlegung beschwert und "beantragt, dem Beschwerdeführer einen Notanwalt wegen sehr kurzem Fristablauf … bereit zu stellen". Mit Schreiben des Berichterstatters vom ist der Kläger auf die Voraussetzungen und Darlegungsanforderungen für die Beiordnung eines Notanwaltes hingewiesen worden. Mit am eingegangenen Schreiben hat der Kläger moniert, dass die Rechtsmittelbelehrung des LSG unvollständig und falsch sei, da versäumt worden sei, "der unterlegenen Partei die sog. Folgen einer Fristversäumnis ausdrücklich … mitzuteilen und plausibel darzustellen" und beantragt, die Frist für die Begründung der Beschwerde "auf 1 Jahr … zu erweitern".

3II. 1. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwaltes ist abzulehnen. Ungeachtet dessen, dass der Kläger bereits mit oben genanntem Schreiben darauf hingewiesen worden ist, dass ein Antrag nicht per einfacher E-Mail gestellt werden kann (vgl zum Formerfordernis eines Antrages auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes: - juris RdNr 3 ff mwN), hat er bereits die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwaltes nicht in der erforderlichen Weise dargelegt.

4Nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist.

5Der Kläger hat schon nicht dargetan, dass er einen zur Vertretung vor dem BSG bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Nach der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes muss ein Beteiligter, der die Beiordnung eines Notanwaltes begehrt, die von ihm zu seiner Vertretung ersuchten Rechtsanwälte namentlich bezeichnen (vgl ) und deren Ablehnungsschreiben vorlegen oder sonst glaubhaft machen, in welcher Weise er Kontakt mit ihnen aufgenommen hat (vgl BSG Beschlüsse vom - B 9a/9 SB 39/04 B - und vom - 4 BA 155/96 -). Entsprechende Bemühungen müssen für ein Verfahren vor einem obersten Gerichtshof des Bundes jedenfalls für mindestens fünf Rechtsanwälte dargelegt werden (stRspr, zB Senatsbeschluss vom - B 9 SB 54/18 B - juris RdNr 6; Senatsbeschluss vom - B 9 V 51/15 B - juris RdNr 8; - juris RdNr 5; - juris RdNr 2). Das Vorbringen des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht.

62. Der Antrag des Klägers auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist auf 1 Jahr ist abzulehnen. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Rechtmittelbelehrung hinsichtlich Form und Frist sind nicht ersichtlich (vgl allgemein zum Inhalt einer Rechtsmittelbelehrung Jung in Roos/Wahrendorf, BeckOGK, SGG, § 66 RdNr 9 ff, Stand September 2019).

73. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der verlängerten Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 73 Abs 4, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

84. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2020:281020BB9V3720B0

Fundstelle(n):
DAAAH-75731