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Ertragsteuerliche Implikationen von Homeoffice-Aktivitäten in Inbound-Fällen
Fallstricke dezentraler Arbeitsorganisation
Die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf das Wirtschaftsleben sind nach wie vor nur schwer absehbar. Viele Unternehmen begreifen die Entwicklungen in der aktuellen Krisensituation dabei nicht lediglich als Risiko, sondern ebenfalls als Chance, die Digitalisierung ihrer Geschäftsprozesse voranzutreiben und insbesondere auch die digitale und ortsunabhängige Zusammenarbeit weiterzuentwickeln. Auch im Bereich von inländischen Geschäftsaktivitäten ausländischer Gesellschaften ist zu erwarten, dass sich aufgrund der Erfahrungen im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung von Arbeitsprozessen der Fokus weiter von einer zentralen Arbeitsorganisation hin zu einer stärkeren Dezentralisierung der Zusammenarbeit verschieben wird. Diese Entwicklung wurde durch die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie deutlich verstärkt, da Unternehmen in vielen Fällen zwangsweise und kurzfristig ihre Arbeitsprozesse auf eine Homeoffice-Tätigkeit anpassen mussten. Der folgende Beitrag untersucht steuerliche Folgen dieser Entwicklung für ausgewählte Fallgestaltungen, in denen eine allenfalls beschränkt steuerpflichtige (ausländische) Gesellschaft fortan eine inländische Geschäftstätigkeit ausübt, weil bei der Gesellschaft Beschäftigte (dauerhaft) im Inland tätig werden.
Im Zuge der Corona-Pandemie zeichnet sich ein verstärkter Trend zu dezentralen Arbeitsmodellen, wie der Tätigkeit im Homeoffice, ab. Der Begriff des Homeoffice ist dabei unter steuerlichen Gesichtspunkten grds. weit zu fassen.
Bei einer (dauerhaften) Verlagerung der Geschäftstätigkeit in das Homeoffice der Mitarbeiter ist im Einzelfall zu prüfen, ob bestehende Betriebsstätten weiterhin die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 AO erfüllen und inwieweit Betriebsstätten (z. B. Geschäftsleitungsbetriebsstätten) oder ständige Vertreter (§ 13 AO) neu begründet werden.
Soweit eine Verlagerung der inländischen Geschäftsaktivität in das Homeoffice der Mitarbeiter zu einer Beendigung der inländischen Betriebsstätten führt, kann dies ein Ende der inländischen beschränkten Steuerpflicht zur Folge haben.S. 277