OFD Frankfurt/M. - S 3844 A - 008 - St 711

Merkblatt über die steuerlichen Beistandspflichten der Notare auf den Gebieten der Grunderwerbsteuer, der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) und der Ertragsteuern

Bezug:

Bezug: BStBl 1976 II S. 159

Das Merkblatt über die steuerlichen Beistandspflichten der Notare auf den Gebieten der Grunderwerbsteuer, der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) und der Ertragsteuern wurde aktualisiert und ist unter dem folgenden Link abrufbar:

Merkblatt über die steuerlichen Beistandspflichten der Notare (Stand: Januar 2021)
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Merkblatt

über die steuerlichen Beistandspflichten der Notare auf den Gebieten

  • der Grunderwerbsteuer

  • der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)

  • der Ertragsteuern

S 2932 A — 45 — St 5a
S 3844 A — 8 — St 711
S 4540 A — 12 — St 712

Stand: Januar 2021

Vorbemerkungen

Aus Gründen der Übersichtlichkeit berücksichtigt dieses Merkblatt nur die wesentlichen gesetzlichen Regelungen.

Geschlechterspezifische Bezeichnungen werden aus Vereinfachungsgründen lediglich in der männlichen Form verwendet.

Dieses Merkblatt steht im Internet im „Service-Portal Hessen“ (www.service-hessen.de) unter Steuern und Finanzen ➢ Broschüren und Informationsmaterial zum Download zur Verfügung.

Ein bundesweites Verzeichnis der Finanzämter steht auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern unter www.bzst.bund.de ➢ Online Dienste ➢ Finanzamtssuche zum Download zur Verfügung. Hier steht auch eine Suchfunktion zur Verfügung, mit der das örtlich zuständige Finanzamt ermittelt werden kann.

Teil A: Grunderwerbsteuer

1. Maßgebende Vorschriften

Nach dem bundeseinheitlichen Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) vom in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl 1997 I S. 418, BStBl 1997 I S. 313) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (BestVerfModG) vom (BGBl I 2016, 1679) ergeben sich die steuerlichen Anzeigepflichten und sonstigen Beistandspflichten der Notare aus folgenden Vorschriften:

§§ 18, 20 und 21 GrEStG und § 102 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) vom (BGBl 1976 I S. 613, BStBl 1976 I S. 157) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl 2002 I S. 3866), zuletzt geändert durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (InsoAntrAussG/SGB2ÄndG 9) vom (BGBl I 2016, 1824).

2. Anzeigepflichtige Rechtsvorgänge

2.1 Dem zuständigen Finanzamt sind alle Rechtsvorgänge anzuzeigen, die der Notar beurkundet oder über die er eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt hat, wenn die Rechtsvorgänge unmittelbar oder mittelbar ein Grundstück im Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG), insbesondere:

2.1.1 Kaufverträge und andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung begründen (Beispiele: Tauschverträge, Einbringungsverträge, Übergabeverträge, Auseinandersetzungsverträge, Annahme von Kauf- und Verkaufsangeboten, Ausübung von Optionen),

2.1.2 Auflassungen, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Übereignung begründet,

2.1.3 Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruchs oder der Rechte aus einem Meistgebot begründen,

2.1.4 Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot oder auf Abtretung der Rechte aus einem Angebot zum Abschluss eines anderen Vertrags, kraft dessen die Übereignung verlangt werden kann, begründen,

2.1.5 Abtretungen der unter Tz. 2.1.3 und 2.1.4 bezeichneten Rechte, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte begründet,

2.1.6 Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten (Beispiele: Begründung und Auflösung eines Treuhandverhältnisses, Wechsel des Treugebers, ggf. Erteilung einer Verkaufsvollmacht),

2.1.7 Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übertragung von Anteilen einer Gesellschaft (Kapitalgesellschaft, bergrechtliche Gewerkschaft, Personenhandelsgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts) begründen, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein inländisches Grundstück gehört,

2.1.8 die Übertragung von Anteilen einer Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Übertragung begründet,

2.1.9 Anträge auf Berichtigung des Grundbuchs, die der Notar beurkundet oder über die er eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt hat, wenn der Antrag darauf gestützt wird, dass der Grundstückseigentümer gewechselt hat (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG), oder wenn eine Änderung im Bestand der Gesellschafter eingetragen werden soll (§ 18 Abs. 2 GrEStG),

gesellschaftsrechtliche Beschlüsse bzw. Verträge bei Umwandlungen i. S. d. Umwandlungsgesetzes, die dazu führen, dass Grundstücke auf ein anderes Rechtssubjekt übergehen,

die Übertragung eines Anteils an einem Nachlass, zu dem ein Grundstück oder ein Anteil an einem anderen Nachlass gehört, der ein Grundstück enthält, weil hierdurch der Übergang von Eigentum an einem zum Nachlass gehörigen Grundstück herbeigeführt wird (, BStBl 1976 II S. 159),

Verträge, die mit dem Grundstücksveräußerungsvertrag eine rechtliche Einheit bilden, unabhängig davon, ob sie in derselben oder einer anderen Niederschrift beurkundet worden sind, sowie Verträge, die in sonstiger Hinsicht mit dem Grundstücksveräußerungsvertrag im Wege einer Verknüpfungsabrede rechtlich verbunden sind (z.B. Treuhandvertrag, Baubetreuungsvertrag, Generalunternehmervertrag, Bauvertrag) es sei denn, der Notar kann mit Gewissheit ausschließen, dass sie für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung sind.

2.2 Anzeigepflichtig sind außerdem Vorverträge, Optionsverträge, Kauf- und Verkaufsangebote sowie die Ausübung von Vor- und Wiederkaufsrechten. Die Einräumung eines Vorkaufsrechts unterliegt nicht der Anzeigepflicht.

2.3 Eine Anzeige ist außerdem über nachträgliche Änderungen oder Berichtigungen der in den Tz. 2.1.1 bis 2.2 aufgeführten Vorgänge zu erstatten (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG). Änderung in diesem Sinne ist auch die Vertragsaufhebung.

2.4 Als Grundstücke im Sinne des GrEStG sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts (auch Miteigentumsanteile, noch nicht vermessene Teilflächen), das Wohnungseigentum und das Teileigentum anzusehen,

Erbbaurechte, Gebäude auf fremdem Boden und dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte im Sinne des § 15 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und § 1010 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) stehen den Grundstücken gleich.

Die Anzeigepflicht bezieht sich auch auf solche Rechtsvorgänge (Beispiele: Verpflichtung zur Bestellung eines Erbbaurechts, Abtretung eines Anspruchs auf Bestellung eines Erbbaurechts, Verlängerung eines Erbbaurechts, vorzeitige Aufhebung eines Erbbaurechts).

3. Zuständiges Finanzamt

3.1 Die Anzeigen sind an das für die Besteuerung, in den Fällen des § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG an das für die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zuständige Finanzamt zu richten (§ 18 Abs. 5 GrEStG).

3.2 Für die Besteuerung ist vorbehaltlich des Satzes 2 das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück oder der wertvollste Teil des Grundstücks liegt. Liegt ein Grundstück in den Bezirken von Finanzämtern verschiedener Länder, so ist jedes dieser Finanzämter für die Besteuerung des Erwerbs insoweit zuständig, als der Grundstücksteil in seinem Bezirk liegt (§ 17 Abs. 1 GrEStG).

3.2.1 In den Fällen der Tz. 3.2 Satz 2 sowie in Fällen, in denen sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke bezieht, die in den Bezirken verschiedener Finanzämter liegen, stellt das Finanzamt, in dessen Bezirk der wertvollste Grundstücksteil oder das wertvollste Grundstück oder der wertvollste Bestand an Grundstücksteilen liegt, die Besteuerungsgrundlagen gesondert fest (§ 17 Abs. 2 GrEStG).

3.3 Die Besteuerungsgrundlagen werden außerdem gesondert festgestellt:

3.3.1

  1. bei Grundstückserwerben durch Umwandlungen auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes durch das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Erwerbers befindet,

  2. in den Fällen des § 1 Abs. 2 a, 3 und 3 a GrEStG durch das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet, wenn ein außerhalb des Bezirks dieser Finanzämter liegendes Grundstück oder ein auf das Gebiet eines anderen Landes sich erstreckender Teil eines im Bezirk dieser Finanzämter liegenden Grundstücks betroffen wird (§ 17 Abs. 3 Satz 1 GrEStG).

3.3.2 Befindet sich in den Fällen der Tz. 3.3.1 die Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des GrEStG und werden in verschiedenen Finanzamtsbezirken liegende Grundstücke oder in verschiedenen Ländern liegende Grundstücksteile betroffen, so stellt das nach Tz. 3.2.1 zuständige Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen gesondert fest (§ 17 Abs. 3 Satz 2 GrEStG).

3.4 Seit dem 01. Januar 2018 ist gem. § 9 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter (ZustVOFÄ) vom (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen vom Nr. 24 , S. 367) für die Verwaltung der Grunderwerbsteuer in Hessen ausschließlich das Finanzamt Alsfeld-Lauterbach, Verwaltungsstelle Lauterbach, zuständig. Die alleinige Zuständigkeit des Finanzamts Alsfeld-Lauterbach ist in der aktuellen ZustVOFÄ vom (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen vom Nr. 18 , S. 249) in § 11 Abs. 1 verankert.

Anzeigen an die sogenannte „Hessische Zentralstelle für Grunderwerbsteuer“ (HZG) sind direkt an die nachfolgende Anschrift der Verwaltungsstelle (VerwSt.) in Lauterbach zu richten.

Die Kontaktdaten der HZG im Finanzamt Alsfeld-Lauterbach lauten wie folgt:


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Anschrift:
Finanzamt Alsfeld-Lauterbach, VerwSt. Lauterbach, -Hessische Zentralstelle für Grunderwerbsteuer-Am alten Südbahnhof 1 36341 Lauterbach
Telefon:
06631 / 790 – 0
Fax-Nr.:
06631 / 790 103
E-Mail:

4. Form und Inhalt der Anzeige

4.1 Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GrEStG haben die Notare dem zuständigen Finanzamt schriftlich Anzeige über grunderwerbsteuerrelevante Sachverhalte nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten.

Der amtliche Vordruck „Veräußerungsanzeige“ wird im Internet im „Service-Portal Hessen“ (www.service.hessen.de) als ausfüllbare pdf-Datei (Formular) unentgeltlich zum Download bereitgestellt.

4.2 Für alle Angaben, die nach § 20 GrEStG in der Anzeige enthalten sein müssen, sieht der Vordruck Eintragungsmöglichkeiten vor. Da ein Blatt des Vordrucksatzes „Veräußerungsanzeige“ als Unbedenklichkeitsbescheinigung Verwendung findet, ist ein vollständiges Ausfüllen des Vordrucksatzes durch den Anzeigepflichtigen unerlässlich. Bei unvollständigen Angaben senden die Finanzämter die Anzeige zur Ergänzung an den Anzeigepflichtigen zurück (Hinweis auf § 20 GrEStG). Dadurch tritt ein Zeitverlust bei der abschließenden Bearbeitung ein, der sich auch auf die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung auswirken kann.

4.3 Der Anzeige ist eine Abschrift der Urkunde über den Rechtsvorgang, den Antrag, den Beschluss oder die Entscheidung beizufügen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 GrEStG).

4.4 Die Anzeige ist auch dann zu erstatten, wenn der Rechtsvorgang von der Besteuerung ausgenommen ist (§ 18 Abs. 3 Satz 2 GrEStG).

4.5 Die Anzeige muss enthalten (§ 20 Abs. 1 GrEStG):

  • Vorname, Zuname, Anschrift sowie die steuerliche Identifikationsnummer gemäß § 139b der Abgabenordnung oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c der Abgabenordnung des Veräußerers und des Erwerbers, gegebenenfalls auch, ob und um welche begünstigte Person im Sinne des § 3 Nr. 3 bis 7 GrEStG es sich bei dem Erwerber handelt,

  • die Bezeichnung des Grundstücks nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer,

  • die Größe des Grundstücks und bei bebauten Grundstücken die Art der Bebauung,

  • die Bezeichnung des anzeigepflichtigen Vorgangs und den Tag der Beurkundung, bei einem Vorgang der einer Genehmigung bedarf, auch die Bezeichnung desjenigen, dessen Genehmigung erforderlich ist,

  • den Kaufpreis oder die sonstige Gegenleistung (§ 9 GrEStG),

  • den Namen der Urkundsperson.

4.6 Die Anzeige, die sich auf Anteile an einer Gesellschaft bezieht, muss außerdem enthalten (§ 20 Abs. 2 GrEStG):

  • die Firma, den Ort der Geschäftsführung sowie die Wirtschafts-Identifikationsnummer der Gesellschaft gemäß § 139c der Abgabenordnung,

  • die Bezeichnung des Gesellschaftsanteils oder der Gesellschaftsanteile,

  • bei mehreren beteiligten Rechtsträgern eine Beteiligungsübersicht.

4.7 Bei der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen besteht für den Notar bezüglich des Vorhandenseins von Grundstücken, die der Gesellschaft grunderwerbsteuerlich unmittelbar oder mittelbar zuzurechnen sind, eine Erkundigungspflicht. Eine besondere Nachforschungspflicht besteht nicht, so dass er sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auf die Angaben der Beteiligten beschränken kann.

4.8 Die Anzeige ist grundsätzlich mit o.g. Inhalt zu erstatten. Ein bloßer Verweis auf die beiliegende Urkunde ist nicht ausreichend.

5. Frist für die Anzeige

Die Anzeige ist innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung oder der Unterschriftsbeglaubigung zu erstatten, und zwar auch dann, wenn die Wirksamkeit des Rechtsvorgangs vom Eintritt einer Frist oder von einer Genehmigung abhängt (§ 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG).

6. Absendevermerk des Notars, Empfangsbestätigung des Finanzamts

6.1 Die Absendung der Anzeige ist auf der Urschrift der Urkunde, in den Fällen, in denen eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt worden ist, auf der zurückbehaltenen beglaubigten Abschrift zu vermerken (§ 18 Abs. 4 GrEStG).

6.2 Eine Empfangsbestätigung des Finanzamts sieht das GrEStG nicht vor.

7. Bedeutung der Anzeigen

7.1 Urkunden, Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften, die einen anzeigepflichtigen Rechtsvorgang betreffen, dürfen den Beteiligten erst ausgehändigt werden, wenn die Gerichte, Behörden und Notare die Anzeigen in allen Teilen vollständig (§§ 18 und 20) an das Finanzamt abgesandt haben (§ 21 GrEStG).

7.2 Die Vorschriften des § 16 Abs. 1 bis 4 GrEStG, die für bestimmte Fallgestaltungen die Nichtfestsetzung der Steuer, die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung regeln, gelten nicht, wenn einer der in § 1 Abs. 2, 2a, 3 und 3a GrEStG bezeichneten Erwerbsvorgänge rückgängig gemacht wird, der nicht fristgerecht und in allen Teilen vollständig angezeigt war (§ 16 Abs. 5 GrEStG).

7.3 Es wurden sowohl in § 21 GrEStG als auch in § 16 Abs. 5 GrEStG die Worte „in allen Teilen vollständig“ eingefügt. Danach ist eine Veräußerungsanzeige nur als vollständig zu betrachten, wenn die Identifikationsnummer in der Veräußerungsanzeige enthalten ist.

8. Mehrfache Anzeigepflicht bei mehrfacher Steuerpflicht

8.1 Derselbe Rechtsvorgang kann mehreren Steuern unterliegen, z.B.:

  • die Erbauseinandersetzung über Grundstücke:

  • der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) und der Grunderwerbsteuer;

  • die Grundstücksschenkung unter einer Auflage und die gemischte Grundstücksschenkung:

  • der Grunderwerbsteuer und der Schenkungsteuer.

  • die Schenkung von GmbH-Anteilen mit der Folge der Vereinigung aller Anteile: der Grunderwerbsteuer und der Schenkungsteuer

8.2 In den vorgenannten Fällen ist der Rechtsvorgang jedem Finanzamt anzuzeigen, das für eine der in Betracht kommenden Steuern zuständig ist.

Sind mehrere Stellen desselben Finanzamts zuständig, ist entsprechend zu verfahren.

Dem Anzeigeerfordernis des § 18 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist nicht genügt, wenn die Urkunde über den Erwerbsvorgang statt an die Grunderwerbsteuerstelle an die Körperschaftsteuerstelle des Finanzamts gesandt wird und dort verbleibt (vgl. (BFH/NV 2008 S. 1876).

Teil B: Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)

1. Maßgebende Vorschriften

Die steuerlichen Anzeigepflichten und sonstigen Beistandspflichten der Notare ergeben sich aus folgenden Vorschriften:

  • § 34 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl 1997 I S. 378, BStBl 1997 I S. 298) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des BGBl 2016 I S. 2464),

  • §§ 7 und 8 der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV) vom (BGBl 1998 I S. 2658), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (IntErbRVG) vom (BGBl 2015 I S. 1042),

  • § 102 Abs. 4 AO.

2. Anzeigepflichtige Rechtsvorgänge

2.1 Die Notare haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt diejenigen Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen anzuzeigen, die für die Festsetzung einer Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) von Bedeutung sein können (§ 34 ErbStG).

Es sind insbesondere anzuzeigen:

  • Erbauseinandersetzungen,

  • Schenkungen und Schenkungsversprechen,

  • Zweckzuwendungen,

  • Rechtsgeschäfte, die zum Teil oder der Form nach entgeltlich sind, bei denen aber Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Schenkung oder Zweckzuwendung unter Lebenden vorliegt (§ 8 Abs. 2 ErbStDV).

2.2 Um dem Finanzamt in jedem Fall die Prüfung der Steuerpflicht zu ermöglichen, sind derartige Rechtsgeschäfte stets schon dann anzuzeigen, wenn auch nur eine Vermutung für eine freigebige Zuwendung besteht. Folglich sind insbesondere anzeigepflichtig:

  • Grundstücksüberlassungsverträge oder die Übertragung sonstiger Vermögensgegenstände zwischen Eheleuten, Lebenspartnern, Eltern und Kindern oder sonstigen Angehörigen (in Frage kommen z.B. Teilschenkungen in der Form von Veräußerungsverträgen, wenn das Entgelt unter dem Verkehrswert des veräußerten Gegenstandes liegt oder als Gegenleistung ein Wohn- oder Verpflegungsrecht usw. eingeräumt wird),

  • die Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB, § 7 LPartG) hinsichtlich der Bereicherung, die ein Ehegatte oder Lebenspartner erfährt,

  • vorgezogene Erbregelungen und Rechtsgeschäfte, welche

    • die vorzeitige Befriedigung,

    • die Abfindung,

    • den Verzicht,

    • die Übertragung oder Abtretung von

      • Erb- und Pflichtteilsansprüchen sowie Vermächtnissen (z.B. durch Zuwendungsverzichtvertrag, § 2352 BGB)

      • Anwartschaften auf eine Nacherbfolge

    zum Gegenstand haben,

  • Zuwendungen unter Eheleuten oder Lebenspartnern, wenn als Rechtsgrund auf die Ehe oder Lebenspartnerschaft Bezug genommen wird (sog. unbenannte oder ehebedingte Zuwendungen),

  • die Beteiligung von Angehörigen an einem Unternehmen (Familiengesellschaft - OHG, KG usw.),

  • die Übertragung von GmbH-Anteilen oder anderen Anteilen an Kapitalgesellschaften, insbesondere unter Angehörigen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein etwaiges Entgelt unter dem gemeinen Wert (Verkehrswert) des Geschäftsanteils liegt,

  • die Bestellung von Hypotheken oder sonstigen Grundpfandrechten und deren Abtretung zugunsten Angehöriger, falls der Schuldgrund nicht einwandfrei ersichtlich ist,

  • Zuwendungen an Personen, die angeblich jahrelang im Geschäft oder im Haushalt ohne Entgelt Dienste geleistet haben,

  • Leistungen zwischen Kapitalgesellschaften und Gesellschaftern (z.B. verdeckte Einlagen, Kapitalerhöhungen gegen zu geringes oder zu hohes Aufgeld).

2.3 Im Einzelnen ergeben sich die anzeigepflichtigen Rechtsvorgänge aus den §§ 1, 3, 4, 7, 8 und 34 ErbStG, §§ 7 und 8 ErbStDV. Zu beachten ist, dass nach § 7 Abs. 4 ErbStG die Steuerpflicht einer Schenkung nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrages gekleidet worden ist.

2.4 Anzeigen dürfen unterbleiben, wenn die Annahme berechtigt ist, dass außer Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücken im Wert von höchstens 12.000 € nur noch anderes Vermögen im Wert von höchstens 20.000 € vorhanden oder Gegenstand der Schenkung ist (§ 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3 ErbStDV).

3. Zuständiges Finanzamt

Die Anzeigen der unter das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz fallenden Rechtsvorgänge sind an das für die Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständige Finanzamt zu richten. Zuständig ist nach § 35 ErbStG das Finanzamt, in dessen Bezirk der Erblasser oder Schenker, hilfsweise der Erwerber, seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Die Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist in Hessen folgenden Finanzämtern übertragen:


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Finanzamt Fulda
Postfach 1346
36003 Fulda
für den Bezirk der Finanzämter
Bad Homburg v.d.Höhe
Bensheim
Darmstadt
Dieburg
Frankfurt am Main I
Frankfurt am Main II
Frankfurt am Main III
Frankfurt am Main IV
Frankfurt am Main V-Höchst
Fulda
Gelnhausen
Groß-Gerau
Hanau
Hofheim am Taunus
Langen (Hessen)
Limburg-Weilburg
Michelstadt
Offenbach am Main I
Offenbach am Main II
Rheingau-Taunus
Wiesbaden I
Wiesbaden II
Finanzamt Kassel II-Hofgeismar
Postfach 101229
34012 Kassel
für den Bezirk der Finanzämter
Eschwege-Witzenhausen
Hersfeld-Rotenburg
Kassel I
Kassel II-Hofgeismar
Korbach-Frankenberg
Schwalm-Eder
Finanzamt Wetzlar
Postfach 1520
35525 Wetzlar
für den Bezirk der Finanzämter
Alsfeld-Lauterbach
Dillenburg Friedberg (Hessen) Gießen
Marburg-Biedenkopf
Nidda
Wetzlar

4. Form und Inhalt der Anzeigen

4.1 Erbschaft- und Schenkungsteuervorgänge sind durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Urkunde, die der Notar aufgenommen oder die er entworfen und auf der er eine Unterschrift beglaubigt hat, mitzuteilen. Die beglaubigten Abschriften der in § 7 Abs. 1 ErbStDV genannten Verfügungen und Schriftstücke sowie der Urkunden über eine Schenkung oder eine Zweckzuwendung unter Lebenden sind jeweils mit einem Vordruck nach Muster 5 bzw. 6 der ErbStDV zu übersenden (§ 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 ErbStDV). Die Vordrucke sind von den Anzeigepflichtigen selbst aufzulegen und werden nicht von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt. Es ist darauf zu achten, dass bei der Übersendung der beglaubigten Abschriften gleichzeitig auch die für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) erheblichen Umstände mitgeteilt werden, soweit sie sich nicht schon aus dem Inhalt der Beurkundung ergeben, insbesondere:

  • Name, Identifikationsnummer gem. § 139b AO, Geburtstag, letzter Wohnsitz, Todestag und Sterbeort des Erblassers

  • Name, Identifikationsnummer gem. § 139b AO und Wohnsitz des Schenkers, der Erwerber und der sonstigen Beteiligten,

  • Verwandtschaftsverhältnis bzw. Schwägerschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker,

  • Zusammensetzung und Wert des Nachlasses oder der Zuwendung,

  • der für Grundbesitz zuletzt festgestellte Einheitswert bzw. Grundbesitzwert,

  • der der Kostenberechnung zugrunde gelegte Wert.

Der Notar ist verpflichtet, die Beteiligten über diese Umstände zu befragen. Näheres über die mitzuteilenden Umstände ergibt sich aus §§ 7 und 8 ErbStDV sowie den Mustern 5 (zu § 7 ErbStDV) und 6 (zu § 8 ErbStDV).

4.2 Bei Erbauseinandersetzungen oder Grundstücksüberlassungsverträgen ist insbesondere dafür zu sorgen, dass sich aus der Beurkundung oder Mitteilung ergibt, auf wessen Namen die den Gegenstand der Auseinandersetzung oder Übertragung bildenden Grundstücke im Grundbuch eingetragen sind und welchen Wert sie im Einzelnen haben. Bei Bezugnahme auf frühere Erbfälle genügt nicht nur die Angabe des Datums und Geschäftszeichens des Erbscheines, sondern es sind darüber hinaus in der Urkunde noch anzugeben oder mitzuteilen: der Todestag, der letzte Wohnsitz und Sterbeort des Erblassers sowie die Namen seiner Erben und die auf diese nach dem Erbschein entfallenden Erbteile.

4.3 Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen (§§ 7 Abs. 1 S. 2, 8 Abs. 1 S. 2 ErbStDV).

5. Frist für die Anzeigen, steuerfreie Rechtsvorgänge

5.1 Die Anzeigen sind unverzüglich nach der Beurkundung oder der Unterschriftsbeglaubigung zu erstatten, und zwar auch dann, wenn die Wirksamkeit des Erwerbsvorgangs vom Eintritt einer Bedingung, vom Ablauf einer Frist oder von einer Genehmigung abhängt.

5.2 Die Anzeige ist auch dann zu erstatten, wenn der Vorgang von der Besteuerung ausgenommen ist.

6. Absendevermerk des Notars

Bei Absendung der Anzeige ist auf der Urschrift der Mitteilung oder Anzeige bzw. auf der Urschrift der Urkunde – in den Fällen, in denen eine Urkunde entworfen und beglaubigt worden ist, auf der zurückbehaltenen beglaubigten Abschrift – zu vermerken:

  • der Absendetag,

  • das Finanzamt / die Finanzämter, an welche/s die Anzeige übermittelt wurde (§ 7 Abs. 1 und 5, § 8 Abs. 1 und 4 ErbStDV).

7. Empfangsbestätigung des Finanzamtes

Das Finanzamt erteilt keine Empfangsbestätigung über den Erhalt der Anzeige.

8. Mehrfache Anzeigepflicht bei mehrfacher Steuerpflicht

Derselbe Rechtsvorgang kann mehreren Steuern unterliegen, z. B. der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) und der Grunderwerbsteuer bei einer Erbauseinandersetzung über Grundstücke, einer Grundstücksschenkung unter Auflage, einer gemischten Grundstücksschenkung oder bei der Schenkung von GmbH-Anteilen mit der Folge der Vereinigung aller Anteile.

8.2 In den vorgenannten Fällen ist der Rechtsvorgang jedem Finanzamt anzuzeigen, das für eine der in Betracht kommenden Steuern zuständig ist. Sind mehrere Stellen desselben Finanzamts zuständig, ist der Rechtsvorgang jeder Stelle gesondert anzuzeigen.

Teil C: Ertragsteuern

1. Maßgebende Vorschrift

Die steuerlichen Anzeigepflichten und sonstigen Beistandspflichten ergeben sich aus § 54 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) in der jeweils gültigen Fassung.

2. Anzeigepflichtige Rechtsvorgänge

Dem zuständigen Finanzamt ist eine beglaubigte Abschrift aller aufgrund gesetzlicher Vorschrift aufgenommenen oder beglaubigten Urkunden zu übersenden, die die Gründung, Kapitalerhöhung oder -herabsetzung, Umwandlung oder Auflösung von Kapitalgesellschaften oder die Verfügung über Anteile an Kapitalgesellschaften zum Gegenstand haben. Gleiches gilt für Dokumente, die im Rahmen einer Anmeldung einer inländischen Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland zur Eintragung in das Handelsregister zu übersenden sind (§ 54 Abs. 2 EStDV).

Zum Umfang der Mitteilungspflicht verweise ich auf den Anhang I.

3. Zuständiges Finanzamt

Die unter § 54 EStDV fallenden Urkunden sind - entsprechend der Zuständigkeitsregelung in § 20 AO für die Durchführung der Ertragsbesteuerung - dem Finanzamt zu übersenden, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft hilfsweise deren Sitz befindet.

Zusätzlich ist im Fall der Verfügung über Anteile an Kapitalgesellschaften durch einen Anteilseigner, der nicht nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig ist, zusätzlich bei dem Finanzamt Anzeige zu erstatten, das bei Beendigung einer zuvor bestehenden unbeschränkten Steuerpflicht des Anteilseigners oder bei unentgeltlichem Erwerb dessen Rechtsvorgängers nach § 19 AO für die Besteuerung des Anteilseigners zuständig war.

Die Durchführung der Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften erfolgt in Hessen gem. § 2 i. V. m. §§ 6 und 7 der Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter (ZustVOFÄ) vom (GVBl I S. 249), geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter vom (GVBl I S. 123), zentralisiert bei den in Anhang II zu diesem Merkblatt aufgelisteten Finanzämtern.

4. Form und Inhalt der Anzeigen, Frist für die Anzeigen

Die beglaubigte Abschrift der Urkunde gem. § 54 Abs. 1 EStDV ist dem zuständigen Finanzamt binnen zwei Wochen, von der Aufnahme oder Beglaubigung der Urkunde abgerechnet, einzureichen. Auf der Abschrift soll die Steuernummer vermerkt sein, mit der die Kapitalgesellschaft bei dem Finanzamt geführt wird.

Die Anzeige ist auch dann zu erstatten, wenn der Vorgang von der Besteuerung ausgenommen ist.

5. Absendevermerk des Notars

Die Absendung der Anzeige an das Finanzamt ist auf der zurückbehaltenen Urschrift der Urkunde bzw. auf der zurückbehaltenen Abschrift zu vermerken (§ 54 Abs. 2 EStDV).

6. Aushändigung der Urkunden

Den Beteiligten dürfen die Urschrift, eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Urkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Abschrift der Urkunde an das Finanzamt abgesandt ist (§ 54 Abs. 3 EStDV).

7. Mehrfache Anzeigepflicht bei mehrfacher Steuerpflicht

7.1 Derselbe Rechtsvorgang kann mehreren Steuern unterliegen, z.B.:

  • die Kapitalerhöhung gegen zu hohes oder zu geringes Aufgeld: den Ertragsteuern und der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer),

  • die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft: den Ertragsteuern und der Grunderwerbsteuer.

7.2 In diesen Fällen ist der Rechtsvorgang jedem Finanzamt anzuzeigen, das für eine der in Betracht kommenden Steuern zuständig ist.

Sind mehrere Stellen desselben Finanzamts zuständig, ist entsprechend zu verfahren.

Dem jeweiligen Anzeigeerfordernis ist nicht genügt, wenn die Urkunde über den Erwerbsvorgang statt an die Grunderwerbsteuerstelle an die Körperschaftsteuerstelle des Finanzamts gesandt wird und dort verbleibt (vgl. (BFH/NV 2008, 1876).

8. Empfangsbestätigung des Finanzamts

Eine Empfangsbestätigung des Finanzamts über den Erhalt der Urkunde erfolgt nicht.

Anhang I

Zum Umfang der Mitteilungspflicht nach § 54 EStDV:

1. Verpflichtungsgeschäfte

Seinem Wortlaut zufolge erfasst § 54 EStDV nicht nur Verfügungsgeschäfte, sondern auch Verpflichtungsgeschäfte, soweit die Verpflichtung eine Verfügung über Anteile an Kapitalgesellschaften zum Gegenstand hat (vgl. Abs. 1 letzte Alternative der Vorschrift).

2. Aufschiebend bedingte Verfügung

Auch die aufschiebend bedingte Verfügung über Anteile an Kapitalgesellschaften unterliegt der Mitteilungspflicht nach § 54 EStDV. Denn dadurch wird bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung eine Verfügung über einen Geschäftsanteil ohne weitere Mitwirkung eines Notars erreicht, so dass zum Zeitpunkt des Bedingungseintritts keine Meldung mehr an das FA erfolgen kann.

3. Treuhandverträge über Anteile an Kapitalgesellschaften

Treuhandverträge unterliegen der Meldepflicht nach § 54 EStDV, soweit sie eine Verfügung über Anteile an Kapitalgesellschaften zum Gegenstand haben. Dies ist der Fall, wenn ein Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil treuhänderisch auf einen anderen Gesellschafter überträgt. In diesem Fall scheidet der erste Gesellschafter aus der Gesellschaft aus und der andere Gesellschafter erlangt die Gesellschafterstellung neu.

Auf der gesellschaftsrechtlichen Ebene findet ein Wechsel in der Rechtsinhaberschaft statt. Dies ist eine Verfügung, die nach dem Wortlaut des § 54 EStDV der Mitteilungspflicht unterliegt. Das Treuhandverhältnis hat in diesem Fall lediglich auf der obligatorischen Ebene Bedeutung, denn der neue Gesellschafter hat die Rechte aus seiner Gesellschafterstellung im Interesse des Treugebers (des bisherigen Gesellschafters) nach näherer Maßgabe der Treuhandabrede auszuüben.

Grundsätzlich nicht von § 54 EStDV erfasst sind schuldrechtliche Treuhandvereinbarungen, insbesondere die so genannte Vereinbarungstreuhand. Bei einer Vereinbarungstreuhand bleibt der bisherige Vollrechtsinhaber auch künftig zivilrechtlicher Eigentümer, verpflichtet sich jedoch auf der obligatorischen Ebene gegenüber einem Dritten, dem künftigen Treugeber, die Anteilsrechte im Interesse dieses Dritten nach Maßgabe des Inhalts der Treuhandabrede auszuüben. In diesem Fall ist eine Mitteilungspflicht gem. § 54 EStDV nur gegeben, wenn die getroffene Abrede es dem Treugeber erlaubt, bei Auflösung des Treuhandverhältnisses die dingliche Übertragung der Anteile auf sich zu verlangen (vgl. Nr. 1 ).

4. Verpfändung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Die Verpfändung von Anteilen an Kapitalgesellschaften fällt nicht unter § 54 EStDV. Zwar ist die Verpfändung eine Verfügung im zivilrechtlichen Sinne. Diese Verfügung ist aber nicht auf einen Wechsel in der Rechtsinhaberschaft gerichtet. Der bisherige Rechtsinhaber bleibt trotz der Verpfändung anders als bei Abtretung von Anteilen an Kapitalgesellschaften weiterhin Anteilseigner.

5. Beglaubigung einer Abschrift oder einer Unterschrift

Die Fälle der Beglaubigung einer Abschrift (§ 42 BeurkG) oder der Beglaubigung einer Unterschrift (§ 40 BeurkG) fallen nicht unter § 54 EStDV. Diese Vorgänge haben nur formalen Charakter. Die notarielle Beglaubigung einer Abschrift hat lediglich die Erklärung zum Inhalt, dass Unterschrift und Abschrift äußerlich übereinstimmen. Bei der notariellen Beglaubigung einer Unterschrift geht es lediglich um die Erklärung, eine bestimmte Person habe eine Unterschrift vollzogen oder anerkannt. Derartige Vorgänge fallen nicht unter § 54 EStDV, da ihr Gegenstand nicht auf Verfügungen, wie eine Gründung oder Kapitalerhöhung, also nicht auf materielle Rechtsvorgänge gerichtet ist.

6. Getrennte Beurkundung von Angebot und Annahme

Die Beurkundung nur eines Angebots auf Übertragung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft fällt nicht unter § 54 EStDV. Denn das Angebot allein enthält noch keine Verfügung über den Anteil.

Dagegen fällt die Annahme eines Angebots auf Übertragung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft zweifelsfrei unter § 54 EStDV, weil durch die Annahme des Angebots das Verpflichtungsgeschäft zustande kommt.

Anhang II

Überblick über die Zuständigkeiten gem. § 2 i. V. m. §§ 6 und 7 ZustVOFÄ für die Besteuerung von Kapitalgesellschaften: [1]


Tabelle in neuem Fenster öffnen
das Finanzamt
für
Bad Homburg v.d.H.
den eigenen Zuständigkeitsbereich
Bensheim
den eigenen Zuständigkeitsbereich
Darmstadt
den eigenen Zuständigkeitsbereich sowie den der Finanzämter
  • Dieburg
  • Groß-Gerau*
  • Michelstadt
* Für den Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Darmstadt gilt dies nur, wenn die Kapitalgesellschaft eigene Umsatzerlöse von mindestens 45 Mio. € erzielt. Werden Umsatzerlöse von weniger als 45 Mio. € erzielt, ist das Finanzamt Groß-Gerau zuständig.
Frankfurt am Main III
den eigenen Zuständigkeitsbereich sowie den der Finanzämter
  • Frankfurt am Main V-Höchst
  • Frankfurt am Main I
  • Frankfurt am Main II
  • Frankfurt am Main IV
(jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A – M beginnt)
Frankfurt am Main V – Höchst
den eigenen Zuständigkeitsbereich sowie den der Finanzämter
  • Frankfurt am Main V-Höchst
  • Frankfurt am Main I
  • Frankfurt am Main II
  • Frankfurt am Main IV
(jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben N – Z beginnt)
Fulda
den eigenen Zuständigkeitsbereich sowie den des Finanzamts
  • Alsfeld-Lauterbach
Gelnhausen
den eigenen Zuständigkeitsbereich sowie den des Finanzamts
  • Hanau
*Für den Zuständigkeitsbereich der Finanzämter Gelnhausen und Hanau gilt dies nur, wenn die Kapitalgesellschaft eigene Umsatzerlöse von weniger als 45 Mio. € erzielt. Werden Umsatzerlöse von mindestens 45 Mio. € erzielt, sind die Finanzämter Offenbach am Main I oder Offenbach am Main II (je nach Buchstabengruppe) zuständig.
Gießen
den eigenen Zuständigkeitsbereich sowie den der Finanzämter
  • Dillenburg
  • Friedberg (Hessen)
  • Limburg-Weilburg
  • Marburg-Biedenkopf
  • Nidda
  • Wetzlar
Groß-Gerau
den eigenen Zuständigkeitsbereich

Dies gilt nur, wenn die Kapitalgesellschaft eigene Umsatzerlöse von weniger als 45 Mio. € erzielt. Werden Umsatzerlöse von mindestens 45 Mio. € erzielt, ist das Finanzamt Darmstadt zuständig.
Kassel I
den eigenen Zuständigkeitsbereich sowie den der Finanzämter
  • Eschwege-Witzenhausen
  • Hersfeld-Rotenburg
  • Kassel II-Hofgeismar
  • Korbach-Frankenberg
  • Schwalm-Eder
(jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A-K beginnt)
Kassel II-Hofgeismar
den eigenen Zuständigkeitsbereich sowie den der Finanzämter
  • Eschwege-Witzenhausen
  • Hersfeld-Rotenburg
  • Korbach-Frankenberg
  • Schwalm-Eder
(jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L-Z beginnt)
Offenbach am Main I
den eigenen Zuständigkeitsbereich sowie den der Finanzämter
  • Gelnhausen*
  • Hanau*
  • Langen (Hessen)
(jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A-K beginnt)
*Für den Zuständigkeitsbereich der Finanzämter Gelnhausen und Hanau gilt dies nur, wenn die Kapitalgesellschaft eigene Umsatzerlöse von mindestens 45 Mio. € erzielt. Werden Umsatzerlöse von weniger als 45 Mio. € erzielt, ist das Finanzamt Gelnhausen zuständig.
Offenbach am Main II
den eigenen Zuständigkeitsbereich sowie den der Finanzämter
  • Gelnhausen*
  • Hanau*
  • Langen (Hessen)
(jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L-Z beginnt)
* Für den Zuständigkeitsbereich der Finanzämter Gelnhausen und Hanau gilt dies nur, wenn die Kapitalgesellschaft eigene Umsatzerlöse von mindestens 45 Mio. € erzielt. Werden Umsatzerlöse von weniger als 45 Mio. € erzielt, ist das Finanzamt Gelnhausen zuständig.
Wiesbaden I
den eigenen Zuständigkeitsbereich sowie den der Finanzämter
  • Hofheim am Taunus
  • Rheingau-Taunus
(jeweils für Steuerpflichtige, deren Namen mit den Buchstaben A-K beginnt)
Wiesbaden II
den eigenen Zuständigkeitsbereich sowie den der Finanzämter
  • Hofheim am Taunus
  • Rheingau-Taunus
(jeweils für Steuerpflichtige, deren Namen mit den Buchstaben L-Z beginnt)

OFD Frankfurt/M. v. - S 3844 A - 008 - St 711

Fundstelle(n):
CAAAH-75620

1Detaillierte Regelungen sind den §§ 2, 6 und 7 der Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter (ZustVOFÄ) vom (GVBI I S. 249), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter vom (GVBl I S. 123) zu entnehmen.