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KG | Offene Einlageverpflichtung eines Kommanditisten
Eine im Zeitpunkt des Ausscheidens eines Kommanditisten noch offene Einlageverpflichtung ist grds. unabhängig von ihrer Fälligkeit auch dann eine rückständige Einlage (§ 167 Abs. 3 HGB), wenn der Gesellschaftsvertrag, nach dem ein Teil der Pflichteinlage bar geleistet und der andere Teil mit ausschüttungsfähigen Gewinnen verrechnet werden soll, dahin geändert wird, dass ein Teil der noch offenen Pflichteinlage fällig wird, wenn sie durch die Geschäftsführung schriftlich eingefordert wird, und der Rest der Pflichteinlage eingefordert werden kann, wenn dazu ein Gesellschafterbeschluss gefasst wird. [i]Müller, NWB 36/2019 S. 2653
Eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrags einer KG kann mit der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Mehrheit beschlossen werden und ist keine Beitragserhöhung...