Online-Nachricht - Mittwoch, 31.03.2021

Umsatzsteuer | Besteuerung von Reiseleistungen (BMF)

Mit wurde beschlossen, dass § 25 UStG bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar ist. Die Nichtbeanstandungsregel wird nun verlängert ( :004).

Hintergrund: Aus Gründen des Vertrauensschutzes wurde es nicht beanstandet, wenn auf bis zum ausgeführte Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet die Sonderregelung des § 25 UStG angewendet wird.

Das BMF führt nun aus:

Die im enthaltene Nichtbeanstandungsregelung wird bis zum verlängert.

Hinweis

Das vollständige BMF-Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (JT)

Fundstelle(n):
NWB SAAAH-75162