BGH Urteil v. - AnwZ (Brfg) 19/19

Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Anfechtung der Wahl zum Vorstand einer Rechtsanwaltskammer wegen unzulässiger Wahlbeeinflussung

Gesetze: § 112f Abs 1 Nr 1 BRAO

Instanzenzug: Az: AnwZ (Brfg) 19/19 Beschlussvorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm Az: 1 AGH 39/17 Urteil

Tatbestand

1Die Kläger begehren, die Wahl zum Vorstand in der Kammerversammlung der Beklagten vom für ungültig zu erklären.

2Am fand im Rahmen der Kammerversammlung der Beklagten turnusmäßig die Neuwahl von 15 Mitgliedern des Vorstands der Beklagten statt, deren Wahlperiode zwei Tage vor der Wahl abgelaufen war. An der Versammlung nahmen 803 Kammermitglieder teil. Zu wählen waren drei Mitglieder aus dem Landgerichtsbezirk Du.     , jeweils zwei Mitglieder aus den Landgerichtsbezirken W.       , K.   , Kr.      und M.            sowie vier Mitglieder aus dem Landgerichtsbezirk D.        . Die Wahl fand getrennt nach Landgerichtsbezirken statt, wobei jeder Teilnehmer der Kammerversammlung für alle Bezirke stimmberechtigt war. Zur Wahl standen 27 Kandidatinnen und Kandidaten. Gewählt wurden die 15 Beigeladenen, darunter der Beigeladene zu 13, der in der abgelaufenen Wahlperiode Präsident der Beklagten war. Die 12 nicht Gewählten, zu denen auch die beiden Kläger gehören, waren Kandidatinnen und Kandidaten der Wahlinitiative "A.       17", die mit kritischer Agenda zur Amtsführung des bisherigen Vorstands bei den Wahlen angetreten waren.

3Zu Beginn der Versammlung erstattete der Beigeladene zu 13, der in den Kammermitteilungen 1/2017 der Beklagten bereits einen schriftlichen Jahresbericht veröffentlicht hatte, unter dem Tagesordnungspunkt 2 "Jahresbericht 2016 des Präsidenten" einen Rechenschaftsbericht. Einleitend führte er aus:

4Im Anschluss schilderte der Beigeladene zu 13 in einem ersten Teil des Berichts, "was positiv gelaufen ist", und berichtete über die Bearbeitung der Anträge von Syndikusrechtsanwälten, einen neuen Seminarraum, ein "Matching-Projekt" zur Gewinnung von Fachangestellten, die Finanzlage sowie darüber, dass die Zusammenarbeit mit den vor zwei Jahren neu gewählten Vorstandsmitgliedern hinsichtlich der Abteilungsarbeit "durchweg - mit einer Ausnahme vielleicht - positiv" verlaufe.

5Im zweiten Teil des Berichts ging er auf die in zweiter Instanz anhängige arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung der Beklagten mit ihrer (vormaligen) Hauptgeschäftsführerin ein, die gegen ihre fristlose Kündigung eine Kündigungsschutzklage mit Weiterbeschäftigungs- und Zahlungsantrag erhoben hatte.

6Der dritte Teil des Berichts befasste sich mit der Arbeit im Plenum des Kammervorstands. Hierzu führte der Beigeladene zu 13 aus, dass im Vorstand, anders als in den Abteilungen, Unfrieden herrsche und es persönliche Angriffe gebe, weswegen einige Vorstandsmitglieder mit der Begründung, dies beschädige geradezu ihre Gesundheit, nicht mehr zur Wiederwahl anträten. Trauriger Höhepunkt sei gewesen, als ein Vorstandskollege ein 29-seitiges Papier mit massiven verunglimpfenden Vorwürfen gegen den Präsidenten und Vorstandsmitglieder wegen (angeblichen) Prozessbetrugs in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren herumgeschickt und der jetzige Ehrenvorsitzende wegen eines anderen Kündigungsschutzverfahrens in die Nähe der Untreue gerückt worden sei. Obwohl er - der Beigeladene zu 13 - die Vorwürfe "Punkt für Punkt mit Dokumentation" widerlegt habe, habe der Vorstand stundenlang diskutiert und dadurch Kosten für einen kammerseits beauftragten, wartenden Rechtsanwalt verursacht. Im Übrigen sei die Vorstandssitzung von dem Versuch geprägt gewesen, eine Art Impeachment in die Bundesrechtsanwaltsordnung einzuführen. Es sei beantragt worden, das 29-seitige Papier der Rechtsaufsicht zur Verfügung zu stellen, was der Vorstand abgelehnt habe. Im Anschluss an die Sitzung sei das Papier allerdings von einem anonymen Briefeschreiber aus dem Vorstand - wie schon häufiger in der Vergangenheit geschehen - an Rechtsaufsicht und Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden. Die Staatsanwaltschaft habe jedoch ein Ermittlungsverfahren mangels zureichender Anhaltspunkte nicht eröffnet; die Präsidentin des Oberlandesgerichts habe - außer hinsichtlich einer zwischenzeitlich abgestellten unzureichenden Kontrolle der Urlaubszeiten der (vormaligen) Hauptgeschäftsführerin - keine Pflichtverletzung gesehen.

7Die Rede des Beigeladenen zu 13 schloss wie folgt:

8Nach der Rede, zu der es keine Wortmeldung gab, folgten zunächst die Berichte der Schatzmeisterin und der Rechnungsprüfer, die Entlastung des Vorstands, die Wahl der Rechnungsprüfer und die Feststellung des Haushalts 2017. Anschließend fand die Wahl der Vorstandsmitglieder statt, vor der jeder Wahlbewerber noch die Möglichkeit erhielt, sich drei Minuten den Versammlungsteilnehmern vorzustellen.

9Die Abgabe der Stimmzettel, die im Eingangsbereich des Tagungsorts nach Abgleich des genannten Namens mit dem Wählerverzeichnis und - zumindest im Regelfall - gegen Unterschrift ausgegeben worden waren, erfolgte ohne nochmalige Identitätskontrolle an mehreren Urnen. Einzelnen Versammlungsteilnehmern war erlaubt worden, ihre Stimme schon vor der Vorstellung der Kandidaten abzugeben.

10Im ersten Wahlgang wurden je nach Landgerichtsbezirk zwischen 792 und 797 Stimmzettel abgegeben. In sämtlichen Landgerichtsbezirken mit Ausnahme des Landgerichtsbezirks D.        wurden die Vorstandsmitglieder bereits im ersten Wahlgang mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Im Landgerichtsbezirk K.    kandidierten nur die Beigeladenen zu 12 und 14. In den übrigen Landgerichtsbezirken betrug der Stimmenabstand der Gewählten zum jeweils nächstplatzierten nicht gewählten Kandidaten zwischen 210 und 341 Stimmen. Im Landgerichtsbezirk D.       wurden die Beigeladenen zu 8 und 15 im ersten Wahlgang gewählt (mit einem Abstand von 258 Stimmen zum bestplatzierten, auch im zweiten Wahlgang nicht gewählten Kandidaten); der Beigeladene zu 1 mit 338 und die Beigeladene zu 5 mit 310 von 508 abgegebenen Stimmen (und einem Abstand zum nächstplatzierten Kläger zu 1 von 186 Stimmen) im zweiten Wahlgang. Wegen der Einzelheiten des Wahlergebnisses wird auf dessen Wiedergabe im Urteil des Anwaltsgerichtshofs Bezug genommen. Anders als dort dargestellt erhielten die Kandidatin P.  im Landgerichtsbezirk W.        537 Stimmen und der Kandidat Baron von Dr.         im Landgerichtsbezirk Du.       107 Stimmen.

11Die Kläger halten die Wahl aus formellen Gründen und wegen unzulässiger Wahlbeeinflussung für ungültig.

12Sie behaupten, in mindestens einem Fall sei eine Aushändigung der Stimmzettel ohne Unterschrift des Betreffenden erfolgt. Zudem hätten Versammlungsteilnehmer, die die Versammlung vorzeitig verlassen hätten, Stimmzettel liegen lassen und in jedenfalls einem Fall seien Stimmzettel weitergegeben worden. Zwar habe der Empfänger in diesem konkreten Fall keinen Gebrauch von der Möglichkeit einer zweiten Stimmabgabe gemacht; mindestens ein Versammlungsteilnehmer habe aber mehrere Stimmzettel eingeworfen. Beim zweiten Wahlgang hätten sich die "letzten Reste der Ordnung verflüchtigt"; zudem seien manche Ansagen wegen der nur unzureichend funktionierenden Mikrofonanlage im hinteren Drittel des Saales kaum zu verstehen gewesen. Die Wahl sei daher schon wegen dieser Unregelmäßigkeiten bei der Stimmzettelabgabe und wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Höchstpersönlichkeit der Wahl, aber auch wegen der (unstreitig) fehlenden Einlasskontrolle, fehlender Sicherstellung der Versammlungsdisziplin, einzelner verfrühter Stimmabgaben, ungeordneter Bekanntgabe der Wahlergebnisse und ungeordneter Durchführung des zweiten Wahlgangs in formeller Hinsicht ungültig.

13Außerdem sei die Wahl wegen sittenwidriger Wahlbeeinflussung aufzuheben. Zum einen sei bereits im Vorfeld der Wahl unzulässiger Druck ausgeübt worden. So hätten örtliche Anwaltvereine - teilweise erfolgreich - versucht, Kandidaturen zu verhindern und Kandidaten zu verunglimpfen. Den potentiellen Kandidaten des "A.       17" sei etwa unterstellt worden, eigene politische Interessen und die Interessen eigener Mandanten von Großkanzleien zu verfolgen. Zum anderen habe der Beigeladene zu 13 die ihm für den Jahresbericht zugewiesene Redezeit zur Werbung für seine eigene Kandidatur und zur Diskreditierung seiner Gegner im Vorstand sowie der Kandidaten des "A.      17" missbraucht.

14Die Kläger haben erstinstanzlich - nach Rücknahme des Hilfsantrags, nur die Wahl des Beigeladenen zu 13 für ungültig zu erklären - beantragt,

die Wahl zum Vorstand der Beklagten in der Kammerversammlung vom insgesamt für ungültig zu erklären.

15Die Beklagte und die Beigeladenen haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

16Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klage sei im Hinblick auf den Grundsatz der Organtreue bereits unzulässig, da es den Klägern oblegen habe, etwaige Wahlfehler in der Wahlversammlung zu rügen, im Übrigen aber auch unbegründet.

17Der Anwaltsgerichtshof hat die Wahl insgesamt für ungültig erklärt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die formellen Wahlrügen griffen zwar nicht durch, da etwaige Fehler bei der Durchführung der Wahl jedenfalls nicht im Sinne der Rechtsprechung ergebnisrelevant gewesen seien. Auch eine rechtswidrige Wahlbeeinflussung im Vorfeld der Kammerversammlung liege nicht vor. Der Rechenschaftsbericht des Beigeladenen zu 13 stelle jedoch eine unzulässige Wahlbeeinflussung im Sinne "staatlicher Einflussnahme" dar, da der Beigeladene zu 13 damit Amtsautorität in Anspruch genommen und dies für eine Wahlrede und kritische Auseinandersetzung mit den anderen Wahlbewerbern genutzt habe. Es bestehe auch die konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit, dass dieser Verstoß gegen das Neutralitätsgebot auf das Wahlergebnis von Einfluss gewesen sei oder habe sein können. Infolgedessen sei die Ungültigkeit der Vorstandswahl festzustellen.

18Gegen diese Entscheidung richten sich die vom Senat mit Beschluss vom zugelassenen Berufungen der Beklagten sowie der Beigeladenen zu 1 bis 3, 5, 7 bis 11, 13 und 15. Sie rügen in formeller Hinsicht, der Anwaltsgerichtshof sei bei seiner Entscheidung nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen und das erstinstanzliche Verfahren leide an mehreren Verfahrensfehlern. In der Sache machen sie unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags insbesondere geltend, der Anwaltsgerichtshof habe jedenfalls die fehlende Kausalität der Rede des Beigeladenen zu 13 für das - sehr eindeutige - Wahlergebnis verkannt.

19Die Beklagte und die Beigeladenen zu 1 bis 3, 5, 8, 10, 11 und 13 beantragen,

das Urteil des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom abzuändern und die Klage abzuweisen.

20Die Kläger beantragen unter Verteidigung des angefochtenen Urteils,

die Berufungen zurückzuweisen.

21Ergänzend wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die gewechselten Schriftsätze und die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

22Die Berufungen der Beigeladenen zu 7 und 9 sind unzulässig. Die übrigen Berufungen haben nur teilweise Erfolg.

23A. Die aufgrund der Zulassung durch den Senat statthaften Berufungen der Beigeladenen zu 7 und 9 sind mangels Berufungsbegründung unzulässig.

24Mit der Zulassung der Berufung wurde das Antragsverfahren für die Beigeladenen zu 7 und 9 als Berufungsverfahren fortgesetzt, ohne dass es der Einlegung der Berufung bedurfte (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Demzufolge hatten auch die Beigeladenen zu 7 und 9 ihre Berufung binnen eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses, d.h. bis zum (Montag) zu begründen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 VwGO). Dies ist nicht erfolgt. Eine Antragstellung und Begründung im Zulassungsantrag reicht hierfür nicht aus (vgl. BVerwG, NJW 2008, 1014, 1015; NVwZ 2003, 868, 869; Kautz/Schäfer in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl., § 124a VwGO Rn. 93; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 7. Aufl., § 124a Rn. 120).

25Den Beigeladenen zu 7 und 9 kommt insoweit auch nicht die Wahrung der Berufungsbegründungsfrist durch die Beklagte zugute. Zwar sind sie nicht nur notwendige Beigeladene (§ 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 65 Abs. 2 VwGO; vgl. Senat, Beschluss vom - AnwZ (B) 16/08,NJW-RR 2008, 1159; BVerwG, NVwZ 1982, 243; OVG Münster,NVwZ-RR 1991, 420, 421), sondern stehen mit der Beklagten auch in notwendiger Streitgenossenschaft, da das streitige Rechtsverhältnis ihnen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann (vgl. VGH Mannheim, NVwZ-RR 2002, 39), und sind daher bei Säumnis als durch die nicht säumige Beklagte vertreten anzusehen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1 Fall 1 ZPO). Eine Fristwahrung durch den tätigen Streitgenossen nach § 62 Abs. 1 Fall 1 ZPO setzt aber voraus, dass dieser sein Rechtsmittel noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist des Säumigen eingelegt bzw. begründet hat (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl., § 62 Rn. 26; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 62 Rn. 43; Saenger/Bendtsen, ZPO, 8. Aufl., § 62 Rn. 23). Das ist hier nicht der Fall, da die Berufungsbegründung der Beklagten erst am innerhalb der nur für sie verlängerten Begründungsfrist und damit nach Ablauf der Begründungsfrist der Beigeladenen zu 7 und 9 eingegangen ist.

26Da die Beigeladenen zu 7 und 9 aber als notwendige Streitgenossen der Beklagten nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 2 ZPO trotz ihrer Säumnis weiterhin Hauptbeteiligte des Berufungsverfahrens bleiben, erübrigt sich eine gesonderte Verwerfung ihrer Rechtsmittel (vgl. MünchKomm/Schultes, ZPO, 6. Aufl., § 62 Rn. 52; Gehrlein in Prütting/Gehrlein, ZPO, 11. Aufl., § 62 Rn. 24; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 62 Rn. 45 f.; Schulze in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 62 Rn. 83; grundlegend Schumann, ZZP 76 (1963), 381 ff.; die Gegenansicht von Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 77. Aufl., § 62 Rn. 26 wird in der neuesten Auflage nicht mehr vertreten).

27B. Die Berufungen der Beklagten und der übrigen Beigeladenen sind nur teilweise begründet. Das angefochtene Urteil ist abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit der Anwaltsgerichtshof die Wahl der Beigeladenen zu 12 und zu 14 für ungültig erklärt hat. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der Beigeladenen zu 1 bis 11, 13 und 15 hat der Anwaltsgerichtshof die Wahl dagegen zu Recht wegen unzulässiger Wahlbeeinflussung durch den Beigeladenen zu 13 für ungültig erklärt.

28I. Entgegen der Ansicht der Berufungsführer ist die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs nicht wegen formeller Mängel insgesamt aufzuheben.

291. Die Besetzungsrüge der Berufungsführer hat bereits deshalb keinen Erfolg, weil der Senat die Sache als Berufungsgericht gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 128 VwGO als weitere Tatsacheninstanz in sachlicher und rechtlicher Hinsicht ohne Bindung an die Feststellungen der Vorinstanz zu beurteilen hat (vgl. Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 112e Rn. 129 f.). Selbst wenn das Verfahren der Vorinstanz an einem wesentlichen Mangel leiden sollte, wäre der Senat nur unter den Voraussetzungen des § 112e Satz 2 BRAO, § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und nach pflichtgemäßem Ermessen zu einer Zurückverweisung befugt (vgl. Weyland/Kilimann, BRAO, 10. Aufl., § 112e Rn. 148; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 130 Rn. 6 mwN). Ein etwaiger Verfahrensmangel des Anwaltsgerichtshofs kann daher durch das Verfahren vor dem Senat geheilt werden. Geschieht dies, so kann, da der Betroffene keinen Anspruch darauf hat, dass sein Fall von zwei Tatsacheninstanzen beurteilt wird, von einer Zurückverweisung abgesehen werden. Das gilt auch für die Rüge, das Gericht in erster Instanz sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen (vgl. AnwZ (B) 3/80, BGHZ 77, 327, 329; Beschluss vom - AnwZ (B) 32/00, juris Rn. 7; Beschluss vom - AnwZ (B) 102/05, juris Rn. 7; , NJW 1965, 2317; Beschluss vom - 2 B 127/09, juris Rn. 5 ff.; , juris Rn. 30).

302. Aus dem gleichen Grund greifen auch die weiteren Verfahrensrügen der Beklagten nicht durch, zumal auch ihre Entscheidungserheblichkeit weder konkret dargetan noch sonst ersichtlich ist.

31II. Ohne Erfolg wenden sich die Berufungskläger auch dagegen, dass der Anwaltsgerichtshof die Klage für zulässig erachtet hat.

32Die Kläger sind als Kammermitglieder klagebefugt (§ 112f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 1 BRAO) und haben binnen der Monatsfrist des § 112f Abs. 3 BRAO Klage erhoben. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen bestehen nicht. Insbesondere waren die Kläger entgegen der Ansicht der Berufungskläger nicht verpflichtet, etwaige Wahlfehler in der Wahlversammlung zu rügen. Wie der Senat bereits zu der inhaltlich unverändert in § 112f BRAO übernommenen (vgl. BT-Drucks. 16/11385, S. 42) Vorgängervorschrift des § 90 Abs. 2 Halbs. 1 BRAO entschieden hat (Senat, Beschluss vom - AnwZ (B) 63/99, NJW-RR 2001, 995, 996), bedarf es für die Zulässigkeit einer Wahlanfechtung keines vorherigen Widerspruchs des Kammermitglieds in der Kammerversammlung. Die Klagebefugnis steht vielmehr bei einer Wahlanfechtung jedem Kammermitglied zu (§ 112f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 1 BRAO). Anderes gilt nur, wenn die Klage des Kammermitglieds keine Wahl, sondern einen Beschluss der Kammer betrifft; in diesem Falle ist das Mitglied nur dann klagebefugt, wenn es durch den Beschluss in seinen Rechten verletzt ist (§ 112f Abs. 2 Satz 2 BRAO). Schon diese Unterscheidung verdeutlicht, dass der Gesetzgeber die Klagebefugnis bei Wahlanfechtungen nach § 112f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BRAO bewusst von weiteren Voraussetzungen freigehalten hat, anders etwa als in den Bestimmungen zur Beschlussanfechtung im Aktien- oder Genossenschaftsrecht (§ 245 Abs. 1 Nr. 1 AktG, § 51 Abs. 2 Satz 1 GenG). Angesichts dieser Entscheidung des Gesetzgebers für ein objektiv-rechtliches Wahlüberprüfungsverfahren ist für Einschränkungen des Anfechtungsrechts unter Rückgriff auf den Grundsatz der Organtreue im Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung kein Raum. Die notwendige Rechtssicherheit wird über die Anfechtungsfrist von einem Monat (§ 112f Abs. 3 BRAO) gewährleistet.

33Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zur Anfechtung des Beschlusses einer sächsischen Jagdgenossenschaft (Urteil vom - 3 A 429/17, juris), in der der im Kommunalrecht geltende Grundsatz der Organtreue auf die Jagdgenossenschaft als öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungskörperschaft übertragen wurde, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Die Beklagte ist zwar ebenfalls eine Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 62 Abs. 1 BRAO). Bei der Sächsischen Jagdgenossenschaft fehlt es aber an einer § 112f BRAO vergleichbaren gesetzlichen Regelung der Anfechtung von Versammlungsbeschlüssen und Wahlen und damit erst recht an einer bewusst objektiv-rechtlichen Ausgestaltung des Anfechtungsrechts. Folgerichtig hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht in der angeführten Entscheidung auch - wie nach § 112f Abs. 2 Satz 2 BRAO nur bei der Anfechtung von Beschlüssen erforderlich - eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten analog § 42 Abs. 2 VwGO verlangt (OVG Dresden, Urteil vom - 3 A 429/17, juris Rn. 42).

34Selbst wenn man im Einzelfall bei einer Wahlanfechtung ohne unverzügliche Rüge des Wahlfehlers in der Kammerversammlung den Einwand des Rechtsmissbrauchs zulassen wollte, scheidet dies jedenfalls dann aus, wenn - wie hier - Verstöße gegen elementare Wahlrechtsgrundsätze im Raum stehen ( AnwZ (B) 63/99, NJW-RR 2001, 995, 996; vgl. zum Vereinsrecht: OLG München, NZG 2008, 351, 353).

35III. In der Sache sind die Berufungen überwiegend nicht begründet. Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof die Wahl der Beigeladenen zu 1 bis 11, 13 und 15 wegen unzulässiger Wahlbeeinflussung durch die Rede des Beigeladenen zu 13 nach § 112f Abs. 1 Nr. 1 BRAO für ungültig erklärt. Hinsichtlich der Wahl der Beigeladenen zu 12 und 14 ist die Klage jedoch wegen fehlender Ursächlichkeit der Wahlbeeinflussung durch den Beigeladenen zu 13 und mangels sonstiger ergebnisrelevanter Wahlfehler abzuweisen.

361. Nach § 112f Abs. 1 Nr. 1 BRAO können Wahlen der Organe der Beklagten für ungültig erklärt werden, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen sind. Eine Gesetzesverletzung in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Wahlfreiheit und der Chancengleichheit durch eine amtliche Beeinflussung der Vorstandswahl der Beklagten durch ein Organ der Beklagten verletzt wurden. Insoweit sind die verfassungsrechtlichen Grundsätze zur unzulässigen Wahlbeeinflussung bei Parlamentswahlen auf die Wahlen zum Vorstand der Beklagten übertragbar.

37a) Zwar enthält die Bundesrechtsanwaltsordnung keine gesetzliche Regelung eines Neutralitätsgebots für Organe der Beklagten bei Vorstandswahlen. Der Gesetzgeber hat sich mit § 64 BRAO auf die Vorgabe einiger wesentlicher Rahmenbedingungen für Wahlen beschränkt und die nähere Regelung den Kammern im Rahmen der ihnen zugebilligten Verbandsautonomie überlassen (§ 64 Abs. 2 BRAO).

38Aus der Eigenschaft der Beklagten als Selbstverwaltungskörperschaft, die als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung auch hoheitliche Kompetenzen ausübt, folgt aber, dass die Bildung ihrer Organe demokratischen Grundsätzen genügen muss. Nach dem Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 2 GG bedarf alles amtliche Handeln, gleich ob unmittelbar außenwirksam oder nicht, der demokratischen Legitimation. Im Bereich der funktionalen Selbstverwaltung erfordert dies zwar - anders als bei unmittelbarer Staatsverwaltung und gemeindlicher Selbstverwaltung - nicht zwingend eine lückenlose personelle demokratische Legitimation aller Entscheidungsbefugten, sondern sind auch andere Formen der Beteiligung von Betroffenen an der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zulässig (vgl. BVerfGE 107, 59, 92; 146, 164 Rn. 113 f.). Diese Lockerung des Legitimationserfordernisses ändert aber nichts daran, dass die Organe der Selbstverwaltungskörperschaften nach demokratischen Grundsätzen gebildet werden müssen (vgl. BVerfGE 33, 125, 157 ff.; 111, 191, 217; 146, 164 Rn. 113 f., 121; ebenso Kluth/Goltz, Kammern der berufsständischen Selbstverwaltung in der EU, S. 39 ff.; Tettinger, Kammerrecht, S. 97, 119). Das wiederum setzt voraus, dass bei den die Organe legitimierenden Wahlen die aus dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 GG) folgenden Grundsätze der Wahlfreiheit und der Chancengleichheit der Bewerber gewahrt werden.

39b) Eine die Wahlfreiheit und die Chancengleichheit der Bewerber verletzende und damit unzulässige Wahlbeeinflussung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Parlamentswahlen dann vor, wenn entweder staatliche Stellen im Vorfeld der Wahl in mehr als nur unerheblichem Maße parteiergreifend auf die Bildung des Wählerwillens eingewirkt haben, wenn private Dritte, einschließlich Parteien und einzelne Kandidaten, mit Mitteln des Zwangs oder Drucks die Wahlentscheidung beeinflusst haben oder wenn in ähnlich schwerwiegender Art und Weise auf die Wählerwillensbildung eingewirkt worden ist, ohne dass eine hinreichende Möglichkeit zur Abwehr - zum Beispiel mit Hilfe der Gerichte oder der Polizei - oder des Ausgleichs, etwa mit Mitteln des Wahlwettbewerbs, bestanden hätte (BVerfGE 103, 111, 132 f. mwN; 124, 1, 20 f.; Klein in Maunz/Dürig, GG, Stand: April 2020, Art. 41 Rn. 119 f., 121, 125; Sachs/Magiera, GG, 8. Aufl., Art. 38 Rn. 93).

40Diese Grundsätze sind auf Wahlen zum Vorstand einer Rechtsanwaltskammer, die in Anbetracht der ihr als Selbstverwaltungskörperschaft zukommenden hoheitlichen Befugnisse auch den für staatliche Stellen geltenden Anforderungen bei Wahlen genügen muss, übertragbar. Ebenso wie staatliche Stellen unterliegt danach auch die Beklagte als Selbstverwaltungskörperschaft und Teil der mittelbaren Staatsverwaltung im Wahlkampf einem Neutralitätsgebot. Aufgrund dessen ist es ihr bzw. ihren Organen untersagt, in amtlicher Eigenschaft mehr als nur unerheblich Einfluss auf die Willensbildung des Wählers zu nehmen und die Chancengleichheit der Bewerber zu verletzen (vgl. für Ärztekammern: OVG Münster, OVGE 19, 221, 229 f.; , juris Rn. 27 ff.; für das Sozialrecht: BayLSG, Urteil vom - L 12 KA 5039/13, juris Rn. 25 f.; vgl. auch Senat, Beschluss vom - AnwZ (B) 3/80, BGHZ 77, 327, 330 f.).

412. Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der Rede des Beteiligten zu 13 um eine unzulässige amtliche Wahlbeeinflussung.

42a) Der Beigeladene zu 13 hat die Rede in amtlicher Funktion für die Beklagte gehalten.

43Dabei kann, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat, offenbleiben, ob der Beigeladene zu 13 im Zeitpunkt der Rede wegen des Ablaufs seiner Wahlperiode als Vorstandsmitglied (§ 68 Abs. 1 BRAO) nicht mehr amtierender Präsident der Beklagten war oder ob seine Amtsstellung (geschäftsführend) bis zur Neuwahl des Vorstands fortwirkte. Auch wenn er nicht mehr amtierender Präsident war, hat er mit dem Bericht eine amtliche Aufgabe der Beklagten wahrgenommen.

44Das zeigt sich nicht nur daran, dass der Bericht in der Tagesordnung der Beklagten als "Jahresbericht des Präsidenten" bezeichnet und der Beigeladene zu 13 nach seinen eigenen Angaben vom damaligen Präsidium der Beklagten mit der Berichterstattung beauftragt wurde. Die amtliche Funktion seiner Berichterstattung ergibt sich vielmehr auch daraus, dass der Tätigkeitsbericht des Präsidenten - nicht anders als die Berichte der Schatzmeisterin und der Rechnungsprüfer, die sich an die Rede des Beigeladenen zu 13 anschlossen - der Vorbereitung der Entscheidung der Kammerversammlung über die Entlastung des Vorstands (§ 89 Abs. 2 Nr. 6 BRAO) dient. Die Entlastung beschränkt sich nicht nur auf die Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben und über die Verwaltung des Vermögens, sondern enthält zugleich die Erklärung, dass der Vorstand alle ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß und zur Zufriedenheit der Kammerversammlung erfüllt hat (vgl. Weyland/Weyland, BRAO, 10. Aufl., § 89 Rn. 28a; Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 89 Rn. 41; Hartung in Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 89 BRAO Rn. 26). Der Jahresbericht vor der Kammerversammlung wird daher auch in amtlicher Funktion für den Vorstand erstattet, unabhängig davon, ob dies durch ein amtierendes oder ein ehemaliges Vorstandsmitglied erfolgt.

45Im Übrigen wäre eine amtliche Wahlbeeinflussung selbst dann zu bejahen, wenn man unterstellt, dass der Beigeladene zu 13 den Tätigkeitsbericht als Privatperson erstattet hat. In diesem Fall läge eine amtliche Wahlbeeinflussung durch die Beklagte darin, dass sie dem Beigeladenen zu 13 ermöglicht und geduldet hat, dass er im Rahmen des Tätigkeitsberichts mit einem Vielfachen des dreiminütigen Zeitbudgets der anderen Wahlbewerber und damit in einer Weise für seine Wiederwahl werben konnte, die den anderen Wahlbewerbern verwehrt war. Das gilt unabhängig davon, ob seine Gesamtredezeit 45 Minuten oder - wie der Beigeladene zu 13 behauptet - nur knapp 21 Minuten betrug.

46Der Einwand der Beklagten, dies impliziere eine über die Amtszeit hinauswirkende Neutralitätspflicht eines ehemaligen Präsidenten, die seine Chancengleichheit bei einer Neuwahl verletze, trifft nicht zu. Dem Beigeladenen zu 13 war es in keiner Weise verwehrt, ebenso wie die übrigen Bewerber vor der Wahl unter dem entsprechenden Tagesordnungspunkt drei Minuten für seine Wiederwahl zu werben. Aufgrund des amtlichen Neutralitätsgebots war ihm lediglich untersagt, den "Jahresbericht des Präsidenten" für seine Wahlwerbung zu nutzen.

47b) Eine Verletzung der Neutralitätspflicht ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass der Beigeladene zu 13 als amtierender oder als ehemaliger Präsident der Beklagten in der Kammerversammlung überhaupt einen Tätigkeitsbericht über das vergangene Jahr erstattet hat, obwohl er zur Wiederwahl in den Vorstand stand.

48aa) Wie oben ausgeführt, dient der Jahresbericht der Vorbereitung der Entscheidung der Kammerversammlung über die Entlastung des Vorstands. Insoweit hat die Kammerversammlung einen Anspruch auf die erforderliche Unterrichtung und Information (vgl. Senat, Beschluss vom - AnwZ (B) 71/99, NJW-RR 2001, 996, 997). Folglich muss es dem Vorstand und damit dem Präsidenten als Vorsitzenden des Vorstands (§ 80 Abs. 3 BRAO) auch gestattet sein, der Kammerversammlung über die Tätigkeit des Vorstandes Rechenschaft abzulegen. Hierfür bedarf es im Hinblick auf die Reichweite der Entlastung über die ausdrücklich gesetzlich vorgeschriebene Rechnungslegung (§ 73 Abs. 2 Nr. 7, § 89 Abs. 2 Nr. 6 BRAO) hinaus auch eines Berichts über die übrige von der Entlastung erfasste Tätigkeit.

49bb) Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der im Bereich der klassischen Staatstätigkeit im Einzelfall auch rein sachliche Informationen und Berichte der Regierung unzulässige Wahlwerbung sein können, wenn sie im nahen Vorfeld der Wahl erfolgen (BVerfGE 44, 125, 151 ff.), ist auf den hier in Rede stehenden Tätigkeitsbericht des Beigeladenen zu 13 insoweit nicht übertragbar. Dagegen spricht nicht nur die vom Gesetzgeber selbst vorausgesetzte Rechenschaftspflicht des Vorstands gegenüber der Kammerversammlung (§ 73 Abs. 2 Nr. 7, § 89 Abs. 2 Nr. 6 BRAO), sondern insbesondere auch, dass die Kammerversammlung auf die für ihre Entlastungsentscheidung notwendige Unterrichtung durch den Vorstand angewiesen ist. Die vom Bundesverfassungsgericht zudem genannte Gefahr einer Verzerrung der Chancengleichheit durch Verwendung staatlicher, den Oppositionsparteien nicht zur Verfügung stehender Gelder für Informationskampagnen, besteht bei den Jahresberichten des Präsidenten der Beklagten nicht.

50cc) Unbedenklich ist schließlich auch, wenn der Jahresbericht durch den sich zur Wiederwahl stellenden (amtierenden oder ehemaligen) Präsidenten - wie hier - nicht nur schriftlich im Vorfeld der Kammerversammlung, sondern zusätzlich mündlich in der Versammlung erstattet wird.

51Auch wenn bei einem schriftlichen Bericht im Vorfeld der Versammlung bessere Möglichkeiten für Gegenkandidaten zum Ausgleich durch Maßnahmen im Wahlkampf bestehen, ist eine zusätzliche mündliche Berichterstattung in der Kammerversammlung, sofern sie in der gebotenen neutralen Form erfolgt, nicht unzulässig. Der historische Gesetzgeber hat - entgegen dem Regierungsentwurf (vgl. BT-Drucks. III/120, S. 22, 91 zu § 101 Abs. 2 BRAO-E) - unter Verweis auf die besondere Bedeutung einer Aussprache in der Kammerversammlung von der Möglichkeit einer schriftlichen Stimmabgabe oder der Erteilung einer Vollmacht für die Teilnahme an der Kammerversammlung bewusst Abstand genommen und mit § 88 Abs. 2 BRAO zwingend eine persönliche Ausübung des Stimmrechts in der Versammlung vorgeschrieben (§ 88 Abs. 2 BRAO; BT-Drucks. III/778, S. 6 f. zu § 101 BRAO-E). Mit der Neuregelung des § 64 Satz 1 und Satz 3 BRAO (in der Fassung seit dem ) ist er für Vorstandswahlen zwar zur Briefwahl bzw. zur elektronischen Wahl übergegangen, hat aber mit § 64 Abs. 1 Satz 2 BRAO gleichwohl weiterhin die Möglichkeit einer Stimmabgabe in der Kammerversammlung und damit unter dem Eindruck des Versammlungsverlaufs, d.h. auch der Jahresberichte und der Vorstellung der Kandidaten, eröffnet (vgl. auch BT-Drucks. 18/9521, S. 124 f.; 18/11468, S. 3, 11). Eine mündliche Berichterstattung durch den sich zur Wiederwahl in den Vorstand stellenden (amtierenden oder ehemaligen) Präsidenten ist daher nicht zu beanstanden, soweit sie in einer der Funktion des Jahresberichts entsprechenden neutralen Form erfolgt.

52c) Der Bericht des Beigeladenen zu 13 verletzt jedoch aufgrund seines Inhalts das Neutralitätsgebot.

53aa) Nach der auch insoweit entsprechend anzuwendenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Öffentlichkeitsarbeit der Regierung ist bei einem Tätigkeitsbericht des (amtierenden oder ehemaligen) Präsidenten der Beklagten im Grundsatz eine Verletzung des Neutralitätsgebots gegeben, wenn die Grenze zur Wahlwerbung überschritten wird (vgl. BVerfGE 44, 125, 150; BVerwGE 104, 323, 327; 159, 327 Rn. 24 f.; OVG Greifswald, NVwZ-RR 2010, 778; VGH Kassel, NVwZ 1999, 1365, 1367). Wann dies der Fall ist, lässt sich nicht allgemeingültig festlegen, zumal insbesondere zu berücksichtigen ist, dass ein Tätigkeitsbericht mit Blick auf die angestrebte Entlastung zugleich der Rechtfertigung umstrittener Entscheidungen dienen und in einem gewissen Rahmen auch positive Leistungen und Erfolge benennen darf. Ein unzulässiger parteiergreifender Charakter und damit ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot sind jedoch dann gegeben, wenn der Bericht - offen oder versteckt - für Vorstandsbewerber wirbt oder sich mit negativem Akzent oder gar herabsetzend über andere Wahlbewerber äußert (vgl. BVerfGE 44, 125, 150).

54bb) Das ist hier der Fall. Die Rede des Beigeladenen zu 13 enthält offene Werbung für seine Wiederwahl sowie negative, herabsetzende Äußerungen über seine Gegner und damit über die der Initiative "A.      17" zuzuordnenden Wahlbewerber.

55(1) Die einleitenden Ausführungen des Beigeladenen zu 13 dienen ebenso wie der Abschluss seiner Rede ersichtlich der Wahlwerbung.

56Die einleitende Einteilung seiner Zuhörer in drei Gruppen - seine Unterstützer, seine Gegner und noch Unentschlossene - ist für den eigentlichen Jahresbericht völlig irrelevant. Der Beigeladene nutzt diese Ausführungen vielmehr zu einer negativen, herabsetzenden Charakterisierung seiner Gegner, indem er diesen unterstellt, dass er bei ihnen, egal was er sage, auf taube Ohren stoßen werde, und ergänzend anfügt, seine Erfahrung in den letzten Monaten habe gezeigt, dass selbst Fakten mit autistischen Reaktionen begegnet werde. Damit stellt er seine Gegner als sachlichen Argumenten nicht zugänglich und zu einer konstruktiven Zusammenarbeit nicht fähig dar. Vor diesem Hintergrund verliert auch sein anschließender Appell an die Gruppe der Unentschlossenen, sich ein Bild anhand der Äußerungen in der Versammlung zu machen und dann die "richtige Entscheidung" zu treffen, seinen vermeintlich neutralen Charakter und ist als Aufforderung zu seiner Unterstützung zu verstehen.

57Mit seinen abschließenden Bemerkungen am Schluss der Rede wirbt der Beigeladene zu 13 offen für seine Wiederwahl, indem er ausführlich begründet, warum er trotz der zuvor geschilderten widrigen Umstände im Vorstand erneut kandidiert, und unter Verweis auf seine Unterstützer - die gesamte Belegschaft der Kammer und andere Kammerpräsidenten - ausdrücklich um die Unterstützung seiner Zuhörer bittet.

58(2) Dass diese eindeutig wahlwerbenden Teile der Rede nur einen geringen zeitlichen Umfang gehabt haben mögen und der Beigeladene zu 13 sie daher ebenso in seiner Kandidatenvorstellung hätte vortragen können, lässt den Vorwurf amtlicher Wahlbeeinflussung nicht entfallen.

59(a) Das folgt bereits daraus, dass sich der eigentliche Tätigkeitsbericht nicht von den eindeutig werbenden Teilen der Rede trennen lässt.

60So konnte der Beigeladene zu 13 bereits in formaler Hinsicht durch die Verbindung seiner Kandidatenvorstellung mit dem Tätigkeitsbericht an prominenter Stelle im Ablauf der Kammerversammlung, nämlich unter Punkt 2 der Tagesordnung im Zusammenhang mit den übrigen "amtlichen" Berichten, und damit in einer gegenüber den übrigen Kandidaten hervorgehobenen Weise für sich werben. Darüber hinaus hat er den eigentlichen Jahresbericht mit seiner Einleitung aber auch inhaltlich in den Dienst der Werbung für seine Wiederwahl gestellt, indem er ihn insbesondere den noch Unentschlossenen als Grundlage für ihre Wahlentscheidung anempfohlen hat. Besonders deutlich wird diese Nutzung des eigentlichen Jahresberichts für seine Wahlwerbung zudem an seinen abschließenden Bemerkungen, mit denen er in ausdrücklicher Anknüpfung an die vorherige Schilderung des Unfriedens im Vorstand für seine Wiederwahl als "Kapitän" der Beklagten wirbt.

61(b) Darüber hinaus wahrt aber auch der eigentliche Jahresbericht nicht die gebotene Neutralität.

62(aa) Bereits der erste Teil des Berichts betreffend Angelegenheiten, die "positiv gelaufen" sind, lässt die gebotene sachliche Darstellung vermissen. Zwar mag es in einem Jahresbericht (zumal im Hinblick auf die Entlastung) durchaus vertretbar sein, gute Leistungen und Erfolge in einem gewissen Maße hervorzuheben. Nichtsdestotrotz muss auch die Darstellung dieser Punkte hinreichende Tatsachen enthalten, die den Kammermitgliedern eine eigenständige Bewertung ermöglichen. Das ist hier nicht der Fall. Der Vortrag des Beigeladenen zu 13 besteht im Wesentlichen in lediglich pauschalen Angaben und Wertungen, ohne konkrete Daten und Fakten mitzuteilen. So wird etwa der Bericht über die Bearbeitung der Anträge von Syndikusrechtsanwälten damit eingeleitet, dass "das vergangene Jahr eigentlich ein ganz tolles Jahr war. Es war ein Jahr, zu dem man sagen kann, die Performance stimmte". Zum Stand der Bearbeitung der Anträge wird anschließend jedoch lediglich mitgeteilt, dass "fast die gesamten Anträge von Syndikusrechtsanwälten mit einer großen Geschwindigkeit abgearbeitet" worden seien, "einige Anträge" natürlich noch offen und "einige Fragen" noch zu klären seien, man das aber überwiegend "wirklich hervorragend hinter" sich gebracht habe, bevor abschließend die Bemerkung folgt, dass das "super" und für ihn immer eine Freude gewesen sei, wenn Vertreter des Bundesverbands der Unternehmensjuristen meinten: "Also was die RAK D.        da macht, ist toll!" Damit überwiegt der werbende Charakter die in einem Jahresbericht gebotene sachliche Information.

63(bb) Mit dem zweiten Teil seines Berichts über die arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung mit der (vormaligen) Hauptgeschäftsführerin der Beklagten hat der Beigeladene zu 13 zwar einen für ihn - sowohl hinsichtlich seiner Entlastung als auch seiner Wiederwahl - kritischen Punkt angesprochen und bezüglich der dadurch angefallenen und noch zu erwartenden Kosten ausführlich, detailliert und unter Angabe konkreter Zahlen referiert. Dass er dies auch dazu genutzt hat, die Kosten bzw. das eingegangene Kostenrisiko des Rechtsstreits zu rechtfertigen, ist im Hinblick auf die anstehende Entscheidung über seine Entlastung nicht unbedingt als Absicht einer Wahlbeeinflussung zu werten. Gleiches gilt für den Umstand, dass dieser Rechtsstreit nicht Gegenstand des schriftlichen Jahresberichts des Beigeladenen zu 13 in den Kammermitteilungen war, da die Kammermitglieder einen Bericht zum Sachstand des Verfahrens verlangt hatten.

64(cc) Der dritte - im schriftlichen Jahresbericht des Beigeladenen zu 13 nicht enthaltene - Teil des Berichts über den Unfrieden im Gesamtvorstand überschreitet aber wiederum die Grenze zur unzulässigen Wahlwerbung.

65Auch hier fehlt es an der Mitteilung konkreter Tatsachen, die den Kammermitgliedern eine eigenständige Würdigung der Auseinandersetzungen im Vorstand ermöglichen würde. So werden etwa Inhalt und Hintergrund der "massiven und verunglimpfenden" Vorwürfe, die seitens eines Vorstandsmitglieds erhoben worden sind und die für die Kammermitglieder auch jenseits der Schwelle strafrechtlichen oder dienstaufsichtlich zu beanstandenden Fehlverhaltens von Interesse sein dürften, nicht näher benannt. Die Aussage des Beigeladenen zu 13, er habe die Vorwürfe Punkt für Punkt widerlegt, erschöpft sich in dieser Behauptung und bleibt damit ebenfalls ohne inhaltliche Substanz. Gleiches gilt für die Bemerkung, es habe den Versuch gegeben, "eine Art Impeachment in die BRAO einzuführen".

66Seiner Wirkung nach dient der Bericht des Beigeladenen zu 13 damit nicht einer objektiv überprüfbaren Widerlegung der Vorwürfe, sondern zielt auf eine Herabsetzung seiner Gegner im Vorstand. Dies gilt namentlich für die - auf die Wahl, nicht auf die eigentliche Tätigkeit im Vorstand bezogene - Aussage, andere Vorstandsmitglieder hätten auf eine Kandidatur für eine Wiederwahl verzichtet, weil die Atmosphäre im Vorstand ihre Gesundheit beschädige. Indem der Beigeladene zu 13 ohne sachliche Auseinandersetzung mit dem nicht mitgeteilten genauen Inhalt der Vorwürfe des "gegnerischen" Vorstandsmitglieds ausführlich die Bescheide zitiert, wonach weder Staatsanwaltschaft noch Dienstaufsicht eine Veranlassung zu einem Einschreiten gesehen haben, knüpft er indirekt an seinen eingangs geäußerten Vorwurf an, bei seinen Gegnern handele es sich um eine unbelehrbare Gruppe. Dieser Eindruck wird durch seine weitere Aussage unterstrichen, der Verfasser des 29-seitigen Schreibens habe sich trotz der Reaktion von Staatsanwaltschaft und Dienstaufsicht nicht entschuldigt oder die Sache richtiggestellt. Hierbei handelt es sich um einen rein persönlichen Vorwurf, der mit einem Jahresbericht des Präsidenten nichts mehr zu tun hat.

67(3) Diese Wahlwerbung beschränkt sich entgegen der Ansicht der Berufungskläger nicht auf den Beigeladenen zu 13, sondern zielt auch auf eine Beeinflussung der Wahl der übrigen Kandidatinnen und Kandidaten zu Lasten der der Wahlinitiative "A.      17" angehörenden Wahlbewerber.

68Zwar fordert der Beigeladene zu 13 unmittelbar nur zu seiner eigenen Wiederwahl auf, ohne namentlich auch für andere Kandidatinnen oder Kandidaten zu werben. Auch betraf seine Kritik an dem Verfasser des 29-seitigen Papiers ein aktives Vorstandsmitglied, dessen Amtsperiode erst im Jahr 2019 ablief und das daher nicht zur (Wieder-)Wahl stand. Gleichwohl beeinflusst die Rede - objektiv und ihrer Intention nach - auch die Wahlchancen der übrigen Wahlbewerber, da sie indirekt sämtliche Kandidatinnen und Kandidaten des "A.      17" herabsetzt und die Aufforderung enthält, diese nicht zu wählen.

69(a) Das ergibt sich bereits aus der einleitenden Bemerkung des Beigeladenen zu 13 zur Gruppe seiner Gegner, die erklärtermaßen seine Wiederwahl verhindern wollten und bei denen er in jedem Fall auf taube Ohren stoßen werde. Vor dem Hintergrund des bisherigen Wahlkampfs zielte diese Äußerung ersichtlich auf die Unterstützer und damit auch die Wahlbewerber der Wahlinitiative "A.      17", die mit kritischer Agenda zur Amtsführung des gegenwärtigen Vorstands bei den Wahlen antraten und bereits in der medialen Vorberichterstattung mit der Forderung nach einem Wechsel im Präsidentenamt in Verbindung gebracht worden waren (vgl. etwa Lorenz, Vor der Kammerversammlung in Düsseldorf: Anwälte wollen neue Strukturen - und ihr Geld zurück, Legal Tribune Online vom ). Diese Positionierung war zugleich Gegenstand des Wahlkampfs (vgl. Rundschreiben 2/2017 des Vereins der Landgerichtsanwälte Duisburg e.V. vom und Informationen des Düsseldorfer Anwalt-Vereins e.V., Ausgabe März 2017, S. 3 f.) und ergab sich letztlich deutlich aus der Gegenüberstellung von "unabhängige(n) Kandidaten" (darunter der Beigeladene zu 13) mit "Kandidaten vom A.      17" in der auf der Kammerversammlung verteilten Kandidatenliste. Mit dem Vorwurf, er werde bei dieser Gruppe seiner Gegner in jedem Fall auf taube Ohren stoßen, vermittelte der Beigeladene zu 13 den Zuhörern den Eindruck, die Unterstützer und Kandidaten des "A.      17" seien sachlichen Argumenten nicht zugänglich und damit zu einer konstruktiven Zusammenarbeit nicht in der Lage.

70Dieser Eindruck wurde durch die anschließende herabsetzende Äußerung des Beigeladenen zu 13, seine Erfahrungen in den letzten Monaten hätten gezeigt, dass selbst Fakten mit autistischen Reaktionen begegnet werde, nachdrücklich verstärkt. Auch wenn sich dieser Vorwurf - wie der Beigeladene zu 13 geltend macht - konkret nur auf die Vorstandsmitglieder bezogen haben mag, die den "A.      17" initiiert haben sollen, zielte er mittelbar auch auf die anwesenden Unterstützer und damit die Wahlbewerber dieser Wahlinitiative, da er von dem Beigeladenen zu 13 als bekräftigende Begründung für seine Beschreibung der Gruppe seiner Gegner angeführt wurde. Bei den Zuhörern wurde damit nicht nur der Eindruck erweckt, auch mit den nunmehr zur Wahl stehenden Kandidaten des "A.      17" sei eine sachliche Auseinandersetzung nicht möglich, sondern sie wurden durch die Äußerung über autistische Reaktionen - ebenso wie durch die spätere wertende Schilderung der völligen Haltlosigkeit der Vorwürfe des dem "A.      17" zuzuordnenden Vorstandsmitglieds - gleichermaßen in die Nähe von uneinsichtigen Querulanten gerückt. Da die Kandidaten des "A.      17" mit ihrer kritischen Haltung zur bisherigen Politik der Mehrheit des Vorstandes als Unterstützer derjenigen Vorstandsmitglieder galten, die für den "Unfrieden" im Vorstand verantwortlich gemacht wurden (Schriftsatz der Beigeladenen zu 10 vom , S. 2 f. und des Beigeladenen zu 13 vom Rn. 49), war nach der Darstellung des Beigeladenen zu 13 bei ihrer Wahl zudem eine weitere Zunahme der Spannungen zu befürchten.

71(b) Die Wahlbeeinflussung zu Lasten der Kandidaten des "A.      17" beschränkt sich auch nicht nur auf die Wahl im Landgerichtsbezirk des Beigeladenen zu 13.

72Vielmehr war bereits die - nach der Darstellung des Beigeladenen zu 13 - bei einer Wahl von Kandidaten des "A.      17" zu befürchtende Zunahme von Spannungen im Vorstand geeignet, die Kammermitglieder auch bei den übrigen Landgerichtsbezirken von der Wahl dieser Kandidaten abzuhalten. Darüber hinaus hat der Beigeladene zu 13 aber auch nicht nur für seine Wiederwahl als Vorstandsmitglied geworben, sondern auch dafür, ihm durch die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder auch seine Wiederwahl als Präsident zu ermöglichen. Das ergibt sich sowohl aus seiner einleitenden Bemerkung, seine Gegner wollten erklärtermaßen seine "Wiederwahl in den Vorstand und damit auch eine Widerwahl zum Präsidenten" verhindern, als auch aus seiner abschließenden rhetorischen Frage, warum er noch einmal gewählt werden und, wenn es gehe, sogar für das Präsidentenamt kandidieren wolle. Da das Präsidium und damit auch der Präsident der Beklagten vom Vorstand gewählt werden (§ 78 Abs. 1 und 2 BRAO), zielte seine Rede damit ersichtlich auch darauf, dass in den übrigen Landgerichtsbezirken keine Kandidatinnen und Kandidaten seiner Gegner und damit keine Wahlbewerber des "A.      17" gewählt werden sollten.

733. Diese unzulässige Wahlbeeinflussung führt zur Ungültigkeit der Wahl mit Ausnahme der Wahl der Beigeladenen zu 12 und 14.

74a) Nach dem Wortlaut von § 112f Abs. 1 BRAO ist Rechtsfolge eines Wahlfehlers nicht, dass die Wahl für ungültig erklärt werden muss, sondern für ungültig erklärt werden kann. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom (AnwZ (B) 80/09, BRAK-Mitt. 2010, 169 Rn. 17 mwN) ausgeführt hat, wird die Ungültigkeitserklärung einer Wahl damit nicht in das Belieben des Gerichts gestellt. Ein solches Verständnis wäre mit dem Zweck der Wahlanfechtung, die Einhaltung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben für die Wahl, aber auch die diesen Vorgaben entsprechende Teilhabe der Kammermitglieder an dem Wahlvorgang sicherzustellen, unvereinbar. Vielmehr kann eine Wahl, die gegen Gesetz oder Satzung verstößt, vorbehaltlich der zu d) anzustellenden Prüfung in Anlehnung an die Rechtslage bei der Anfechtung von Beschlüssen der Rechtsanwaltskammer, an das Wahlprüfungsrecht und an gesetzliche Einschränkungen in § 112f Abs. 1 BRAO funktionell entsprechenden Vorschriften wie § 101 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HandwO oder § 25 BPersVG nur bei solchen Fehlern Bestand haben, die sich auf das Wahlergebnis weder tatsächlich ausgewirkt haben noch konkret und nicht nur theoretisch haben auswirken können (vgl. Deckenbrock in Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 112f Rn. 34; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 112f BRAO Rn. 13a; ebenso BVerfGE 121, 266, 310; 146, 327 Rn. 40; BVerwGE 104, 323, 329 f.).

75b) Danach kann hier eine Ursächlichkeit der unzulässigen Wahlwerbung nicht verneint werden, soweit die Wahlinitiative "A.      17" Gegenkandidaten aufgestellt hat.

76aa) Die tatsächliche Auswirkung der Wahlwerbung lässt sich allerdings nicht feststellen, da nicht bekannt ist, welcher Wähler sich durch die Rede des Beigeladenen zu 13 hat vereinnahmen lassen. Eine Beweiserhebung hierzu ist von Rechts wegen ausgeschlossen, da eine diesbezügliche Zeugeneinvernahme oder schriftliche Befragung der Wahlbeteiligten voraussetzt, dass die Wähler ihr Stimmverhalten offenbaren. Ein solches Vorgehen würde zu einem unzulässigen Eindringen in das Wahlgeheimnis führen. Der einzelne Wähler kann nicht auf das ihn schützende Wahlgeheimnis verzichten, auch nicht dadurch, dass er offen seine Stimmabgabe bekanntgibt und seine Bereitschaft erklärt, sich gerichtlich darüber vernehmen zu lassen. Einmal damit begonnen, ließe sich die Vernehmung weiterer Wähler nicht ausschließen. Letztlich liefe ein solches Verfahren auf eine Art Wahlwiederholung hinaus, bei der das Wahlgeheimnis völlig aufgehoben wäre (BVerwGE 49, 75, 76 ff.; 6 P 2.90, juris Rn. 30). Dass zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Wahl - anders als nach dem heutigen Wahlmodus in § 64 Abs. 1 Satz 1 BRAO - eine geheime Wahl nicht zwingend gesetzlich angeordnet war (vgl. Senat, Beschluss vom - AnwZ (B) 6/69, BGHZ 52, 297, 299 f.), gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Da die Beklagte sich für eine Durchführung der Vorstandswahl in geheimer Wahl entschieden hat, muss sie sich daran festhalten lassen; das Vertrauen der Kammermitglieder in das Wahlgeheimnis ist insoweit schutzwürdig.

77bb) Es steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass sich die Wahlbeeinflussung durch die Rede des Beigeladenen zu 13 konkret und nicht nur theoretisch auswirken konnte, soweit der "A.      17" Gegenkandidaten aufgestellt hat.

78(1) Die offen auf die Gewinnung von Wählerstimmen noch Unentschlossener ausgerichtete Rede war objektiv ihrem Inhalt nach geeignet, eine erhebliche Anzahl von Wählern im Sinne des Beigeladenen zu 13 zu beeinflussen. Sie enthielt nicht nur eine eindeutige Werbung für den Beigeladenen zu 13, sondern auch eine erhebliche Herabsetzung seiner Gegner und damit eine deutliche Schmälerung der Wahlchancen der Kandidaten des "A.      17". Die nachdrückliche Schilderung der vergifteten Atmosphäre im Vorstand durch den Beigeladenen zu 13 war geeignet, bei zahlreichen Wählern den Eindruck einer "Unwählbarkeit" der Kandidaten des "A.      17" hervorzurufen und sie von der Notwendigkeit zu überzeugen, Wahlvorschlägen die Unterstützung ganz oder teilweise zu versagen, die eine weitere Eskalation der Spannungen im Vorstand befürchten ließen - was wiederum nach der Darstellung des Beigeladenen zu 13 bei einer Wahl von Kandidaten der Liste des "A.      17" zu befürchten war.

79(2) Die konkrete Möglichkeit einer Wahlbeeinflussung durch die Rede des Beigeladenen zu 13 kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, dass der überwiegende Teil der Wähler bereits vor der Kammerversammlung auf bestimmte Kandidaten festgelegt gewesen sei. Auch wenn der polarisierende Wahlkampf einen erheblichen Teil der Wählerschaft des jeweiligen "Lagers" mobilisiert haben dürfte, folgt daraus nicht, dass und insbesondere wie viele Wähler sich bereits vor der Kammerversammlung definitiv entschieden hatten. Vielmehr spricht für eine Offenheit der Wahl, dass sowohl der "A.      17" noch in der Kammerversammlung mit Werbeflyern Wahlwerbung betrieb als auch der Beigeladene zu 13 die Notwendigkeit für eine deutliche Wahlwerbung sah und die Wahl in seiner Rede - wegen der Existenz der Wahlinitiative und im Hinblick auf die Gruppe der noch unentschlossenen Wähler - zweimal als "spannend" bezeichnete. Insbesondere auch im Hinblick darauf, dass sich sämtliche Wahlbewerber den Kammermitgliedern erst in der Kammerversammlung persönlich vorgestellt haben, besteht daher nicht nur die theoretische Möglichkeit, dass noch ein erheblicher Teil der Wählerschaft sich erst aufgrund seines Eindrucks in der Versammlung entschieden und die massive Wahlbeeinflussung durch den Beigeladenen zu 13 sich daher noch auf das Wahlergebnis ausgewirkt hat.

80(3) Dass die Adressaten der Rede des Beigeladenen zu 13 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte waren, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Von einem solchen Adressatenkreis kann zwar erwartet werden, dass er Interessen und damit auch Wahlwerbung als solche erkennt, bewertet und einzuordnen vermag. Auch wenn man deshalb davon ausgeht, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aufgrund ihrer beruflichen Stellung und Erfahrungen weniger Gefahr laufen, unzulässiger Wahlwerbung zu unterliegen (vgl. AnwZ (B) 6/69, BGHZ 52, 297, 300), schließt dies die Möglichkeit einer Wahlbeeinflussung nicht aus. Auch in die Wahlentscheidung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten fließen alle Informationen ein, die sie bis zur Stimmabgabe erhalten haben und die sie in diesem Moment für relevant halten. Gerade bei einer - wie hier - massiven Wahlwerbung und erheblichen Chancenverzerrung unmittelbar vor der Wahl in der Kammerversammlung besteht daher trotz ihrer beruflichen Erfahrung auch bei ihnen die konkrete Möglichkeit einer Beeinflussung ihrer Wahlentscheidung.

81(4) Die Ursächlichkeit der Wahlwerbung lässt sich schließlich, soweit der "A.      17" Kandidaten aufgestellt hat, auch nicht mit der Eindeutigkeit des Wahlergebnisses verneinen.

82Der Senat verkennt nicht, dass die Gewählten die Wahlen mit großem Stimmenabstand zu den nicht gewählten Kandidaten gewonnen haben. Gleichwohl besteht die nicht nur theoretische Möglichkeit, dass das Wahlergebnis durch die Rede des Beigeladenen beeinflusst worden ist.

83Stellt man insoweit (nur) auf das Ergebnis des konkret angegriffenen Wahlvorgangs ab, kommt es darauf an, ob die konkrete Möglichkeit besteht, dass die gewählten Kandidaten ohne die Wahlbeeinflussung nicht die im ersten bzw. (im Landgerichtsbezirk D.       ) zweiten Wahlgang gemäß § 88 Abs. 3 Satz 1 bis 3 BRAO erforderliche absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen (vgl. Weyland/Weyland, BRAO, 10. Aufl., § 88 Rn. 22; Hartung in Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 88 Rn. 11; Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 88 Rn. 4) erreicht hätten. Das ist hier der Fall. Nach den im Versammlungsprotokoll festgestellten Wahlergebnissen beträgt der Abstand des jeweils am knappsten Gewählten zur "Untergrenze" der absoluten Mehrheit - unter Ausnahme des Landgerichtsbezirks K.    (siehe dazu unter c) - zwischen 6 (Landgerichtsbezirk M.             ) und 89 (Landgerichtsbezirk W.      ) Stimmen bzw. unter 1 % bis 11 % der jeweils abgegebenen Stimmen. Dass ein entsprechender Teil der Wähler durch die Rede des Beigeladenen zu 13 dahingehend beeinflusst wurde, für diese - nicht dem "A.      17" zuzurechnenden - Kandidaten zu stimmen, sei es, weil er ohne vorgefasste Meinung in die Kammerversammlung gegangen ist, sei es, weil er (zumindest auch) aufgrund der Rede des Beigeladenen zu 13 von einer Wahl von Kandidaten des "A.      17" Abstand genommen hat, ist nicht auszuschließen.

84Nichts anderes ergibt sich, wenn man nicht auf den konkret angegriffenen Wahlgang abstellt, sondern auf das Gesamtergebnis der Vorstandswahl und damit zum Maßstab nimmt, ob die nicht nur theoretische Möglichkeit besteht, dass die Kandidaten des "A.      17" jedenfalls im dritten Wahlgang mit der dann ausreichenden relativen Mehrheit gewählt worden wären. Auch das ist zu bejahen. Zwischen den gewählten Kandidaten und den nächsten nicht gewählten Kandidaten bestehen nach den im Versammlungsprotokoll festgestellten Ergebnissen im ersten Wahlgang in den einzelnen Wahlbezirken Stimmabstände zwischen 210 (Landgerichtsbezirk Du.      ) und 341 (Landgerichtsbezirk W.      ) Stimmen bei jeweils knapp 800 abgegebenen Stimmen. Auch insoweit erscheint nicht ausgeschlossen, dass sich je nach Wahlbezirk zwischen 105 und 171 Wähler - die Hälfte des Stimmenabstands zwischen dem Gewählten und einem nicht Gewählten -, also zwischen 13 % und 21 % der Wähler durch die Wahlrede des Beigeladenen zu 13 haben beeinflussen lassen (vgl. VGH Mannheim, NVwZ 1992, 504, 505; für Relevanz von 9 %: BayVGH, NVwZ-RR 1996, 680, 681; BVerwGE 104, 323, 327, 330). Dafür sprechen letztlich auch die vom Beigeladenen zu 13 selbst vorgenommene Dreiteilung der Zuhörer und seine Bemerkung, dass es maßgeblich auf die Wahl der noch Unentschlossenen ankomme. Dann aber kann eine mögliche Ergebnisrelevanz für das Ergebnis im jeweiligen Wahlbezirk - mit der Folge einer Wahlwiederholung in diesem Bezirk - nicht ausgeschlossen werden.

85Kein geeigneter Vergleichsmaßstab ist dagegen die im Urteil des Anwaltsgerichtshofs wiedergegebene Berechnung des Beigeladenen zu 12, die auf die Differenz der Stimmen abstellt, die den unterlegenen Kandidaten zur absoluten Mehrheit gefehlt haben, da es für die mögliche Ergebnisrelevanz nicht darauf ankommt, ob die unterlegenen Kandidaten bereits im ersten oder zweiten Wahlgang gewählt worden wären.

86(5) Diese Ursächlichkeit ist auch für den Landgerichtsbezirk W.       zu bejahen. Dort hatte die Wahlinitiative "A.      17" für die zwei zu vergebenden Vorstandspositionen zwar nur einen Kandidaten nominiert, so dass entweder der Beigeladene zu 9 oder die Beigeladene zu 10 zwingend gewählt worden wäre. Da aber nicht zu ermitteln ist, welcher Kandidat sich durchgesetzt hätte, muss die Wahl beider Beigeladener aufgehoben werden.

87c) Für die Wahl der Beigeladenen zu 12 und zu 14 im Landgerichtsbezirk K.    ist eine Ursächlichkeit der Wahlbeeinflussung durch den Beigeladenen zu 13 dagegen auszuschließen. Da es für diesen Landgerichtsbezirk keine Gegenkandidaten gab und die Beigeladenen zu 12 und 14 nicht zu den Kandidaten des "A.      17" gehörten, konnte die Wahlwerbung des Beigeladenen zu 13 hier keine entscheidungsrelevante Wirkung entfalten. Zwar benötigten die Beigeladenen zu 12 und 14 auch ohne Gegenkandidat im ersten Wahlgang die (absolute) Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so dass sie bei einer Mehrheit an Enthaltungen in diesem Wahlgang nicht gewählt worden wären. Es ist aber schon nicht ersichtlich, wie der Bericht eine signifikante Zahl von Wählern von der Wahl der Beigeladenen zu 12 und 14 hätte abhalten sollen. Unabhängig davon hätten die Beigeladenen zu 12 und 14 aber auch im dritten Wahlgang keiner absoluten Mehrheit mehr bedurft und daher mangels Gegenkandidaten mit einer einzigen Stimme gewählt werden können. Es wäre daher lebensfremd anzunehmen, dass sie ohne den Bericht des Beigeladenen zu 13 nicht gewählt worden wären.

88d) Trotz eines ergebnisrelevanten Fehlers wäre zwar davon abzusehen, die angefochtene Wahl nach § 112f Abs. 1 BRAO für ungültig zu erklären, wenn dies ausnahmsweise auf Grund des wahlprüfungsrechtlichen Grundsatzes des geringstmöglichen Eingriffs geboten erschiene. Die Ungültigerklärung einer gesamten Wahl setzt regelmäßig einen erheblichen Wahlfehler von solchem Gewicht voraus, dass ein Fortbestand der in dieser Weise gewählten Vertretung unerträglich erschiene (BVerfGE 103, 111, 134; 121, 266, 311 ff.; Senat, Beschluss vom - AnwZ (B) 80/09, BRAK-Mitt. 2010, 169 Rn. 21 f.). Zudem könnte in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Wahlprüfung nach Art. 41 GG auch dann davon abgesehen werden, die Wahl für ungültig zu erklären, wenn das Interesse am Bestandsschutz des im Vertrauen auf die Gesetzmäßigkeit der Wahl gewählten Vorstands den festzustellenden Wahlfehler überwiegt (BVerfGE 103, 111, 135; 121, 266, 312 f.; Senat, Beschluss vom - AnwZ (B) 80/09, BRAK-Mitt. 2010, 169 Rn. 22). Das ist hier jedoch nicht der Fall:

89Bei der Verletzung der Chancengleichheit durch amtliche Wahlwerbung handelt es sich um einen gravierenden Eingriff in elementare Grundsätze des Wahlrechts. Der Eingriff war auch im konkreten Fall schwerwiegend, weil der Beigeladene zu 13 seine Gegner vor einem Forum, in dem alle Wähler versammelt waren, erheblich herabgesetzt hat, ohne dass die Betroffenen diese Verletzung ihrer Chancengleichheit abwehren oder durch Wahlkampfmittel ausgleichen konnten. Da die Wahlbeeinflussung im unmittelbaren Vorfeld der Wahl stattfand, bestand keine Möglichkeit, sich noch rechtzeitig mit gerichtlicher Hilfe dagegen zur Wehr zu setzen. Auch in der Versammlung standen den unterlegenen Kandidaten des "A.      17" keine adäquaten Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung, da ihnen für ihre eigene Präsentation nur eine Redezeit von drei Minuten gewährt wurde. Die Möglichkeit, im Anschluss an den Bericht Fragen zu stellen, war nicht ausreichend, um den Gesamteindruck der Rede zu revidieren, zumal ein mündlicher Bericht einer kritischen Analyse weit weniger zugänglich ist als eine schriftliche Fassung. Das gilt umso mehr, als die Kandidaten des "A.      17" vom Inhalt des Vortrags angesichts der Abweichung von der schriftlichen Fassung des Jahresberichts und der darin enthaltenen massiven Anwürfe überrascht gewesen sein dürften. Zudem waren die unterlegenen Wahlbewerber keine Mitglieder des bisherigen Vorstands, so dass sie den Schilderungen des Beigeladenen zu 13 mangels eigener Kenntnis der Vorgänge im Vorstand nicht substantiiert entgegentreten konnten. Dass dies möglicherweise andere Anwesende hätten tun können, ist nicht geeignet, die Verzerrung der Chancengleichheit zu beseitigen, da sich die Betroffenen nicht auf eine eventuelle Hilfe Dritter verweisen lassen müssen.

90Angesichts dieses schweren Eingriffs in wesentliche Wahlgrundsätze spricht auch im Übrigen nichts für ein Überwiegen des Bestandsschutzes der Wahl. Dass eine Neuwahl mit erheblichen Kosten verbunden ist, rechtfertigt es nicht, eine mit erheblichen Wahlfehlern behaftete Wahl aufrechtzuerhalten. Ebenso wenig hindert es die Aufhebung der Wahl auch der Beigeladenen zu 1 bis 11 und 15, dass diesen das Verhalten des Beigeladenen zu 13 nicht zugerechnet werden kann, sie also keine Verantwortlichkeit für den Wahlfehler trifft. Entscheidend ist allein, dass ein erheblicher Wahlfehler mit Ergebnisrelevanz auch für ihre Wahl vorliegt; auf ein Verschulden hierfür kommt es nicht an.

914. Hinsichtlich der danach von der Wahlbeeinflussung durch die Rede des Beigeladenen zu 13 nicht beeinträchtigten Wahl der Beigeladenen zu 12 und zu 14 liegt auch kein anderer ergebnisrelevanter Wahlfehler vor.

92a) Ob dem Beigeladenen zu 13 - wie die Kläger meinen - weitere Verstöße gegen das Gebot der Wahlneutralität zur Last fallen (etwa eine fehlende Sachlichkeit seines schriftlichen Jahresberichts und seines Editorials in den Kammermitteilungen 1/2017), bedarf keiner Entscheidung. Auch insoweit ist nach den obigen Ausführungen jedenfalls auszuschließen, dass diese (unterstellten) Wahlfehler bei den Beigeladenen zu 12 und 14 zu einem anderen Wahlergebnis geführt hätten.

93b) Die Wahl der Beigeladenen zu 12 und 14 ist auch nicht wegen sittenwidriger Wahlbeeinflussung durch private Dritte, insbesondere örtliche Anwaltvereine, aufzuheben.

94aa) Private Dritte, zu denen auch Anwaltvereine als privatrechtliche Vereine zählen (vgl. , juris Rn. 144), trifft bei Wahlen keine Pflicht zur Neutralität. Es liegt vielmehr in der Natur einer Wahl, dass sich den Wählern Kandidaten präsentieren, die im Wahlkampf um die Mobilisierung und die Gunst der Wahlberechtigten ringen und dabei von privaten Dritten unterstützt werden. Dieser Unterstützung durch private Dritte sind zwar auch Grenzen gezogen. Diese Grenzen sind jedoch nach der oben dargelegten, auf Selbstverwaltungskörperschaften übertragbaren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Parlamentswahlen erst dort erreicht, wo die Freiheit der Wahl als zentrales Element der demokratischen Legitimation in schwerwiegender Weise verletzt wird. Das ist - wie oben ausgeführt - dann der Fall, wenn private Dritte, einschließlich Kandidaten, mit Mitteln des Zwangs oder Drucks die Wahlentscheidung beeinflusst haben oder wenn in ähnlich schwerwiegender Art und Weise auf die Wählerwillensbildung eingewirkt worden ist, ohne dass eine hinreichende Möglichkeit zur Abwehr bestand.

95bb) Danach können und dürfen private Anwaltvereine sich im Rahmen von Vorstandswahlen positionieren, indem sie Kandidaten unterstützen (Senat, Beschluss vom - AnwZ (Brfg) 82/13, juris Rn. 18 f.) oder die Unterstützung von Kandidaten ablehnen. Interessierten abgelehnten Bewerbern steht es auch in diesem Fall frei, gleichwohl im Einklang mit der Geschäftsordnung der Beklagten zu kandidieren. Im Übrigen ist auch nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass es für den hier betroffenen Wahlbezirk des Landgerichts K.   Kandidaten gegeben hätte, die von einer Kandidatur aufgrund des Verhaltens von Anwaltvereinen Abstand genommen hätten.

96Auch im Übrigen ist keine unzulässige Ausübung von Druck oder Täuschung durch Anwaltvereine festzustellen. Soweit Anwaltvereine Wahlbewerbern von "A.      17" sinngemäß unterstellt haben, sie verfolgten eigene politische Interessen, die Interessen von Großkanzleien oder die Interessen von deren Mandanten, handelt es sich um keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Bewertung der Agenda dieser Kandidaten, die als solche von dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) geschützt ist, mögen die Betroffenen diese Einschätzung auch für falsch oder diffamierend halten. Gleiches gilt für die von einem Anwaltverein in einem Rundschreiben vertretene Auffassung, dass durch den Austausch nahezu der Hälfte der Vorstandsmitglieder bei der Wahl 2015, bei der vorwiegend Syndikusrechtsanwälte und Vertreter aus Großkanzleien gewählt wurden, berufsrechtliche Expertise und berufspolitische Erfahrung verloren gegangen sei. Den Betroffenen stand es zudem auch hier frei, sich gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Bewertung mit den Mitteln des Wahlkampfes zu wehren. Soweit ein Anwaltverein in Rundschreiben die unzutreffende Tatsachenbehauptung aufgestellt hatte, die Unterstützer des "A.      17" stammten alle aus einer namentlich nicht genannten, durch die Anschrift aber identifizierbaren Kanzlei, wurde diese Behauptung in derselben Form, in der sie getätigt worden war, noch vor der Wahl auf Verlangen richtiggestellt.

97cc) Selbst wenn man aber eine unzulässige Wahlbeeinflussung durch die Äußerungen von Anwaltvereinen bejahen wollte, fehlte es wiederum an ihrer Erheblichkeit für die Wahl der Beigeladenen zu 12 und 14. Es ist auch in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich, dass die Beigeladenen zu 12 und 14 ohne diese Einflussnahme - wenn auch erst im dritten Wahlgang und mit nur einer Stimme - nicht gewählt worden wären.

98c) Schließlich ist die Wahl der Beigeladenen zu 12 und 14 nicht wegen der geltend gemachten formellen Wahlmängel für ungültig zu erklären.

99aa) Die Rüge der Kläger, bei der Ausgabe der Wahlunterlagen und während der Kammerversammlung habe keine ausreichende Identitätskontrolle stattgefunden, greift nicht durch.

100(1) Die von der Beklagten vorgenommene Identitätskontrolle war ausreichend. Die Beklagte ist zwar für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorstandswahlen verantwortlich, wozu auch eine hinreichende Sicherung des Wahlverfahrens gegen unzulässige Eingriffe, etwa gegen eine Teilnahme von nicht Wahlberechtigten, gehört. Welche Maßnahmen für eine hinreichende Sicherung erforderlich sind, bestimmt sich jedoch nach dem jeweiligen Risiko missbräuchlicher Eingriffe in den Wahlvorgang. Danach darf sich das Ausmaß der Überprüfung der Wahlberechtigung durch die Beklagte daran orientieren, dass Wahlen zum Kammervorstand außerhalb des Berufsstandes kaum Interesse finden dürften und daher kein signifikantes Risiko eines manipulativen Eingriffs durch nicht wahlberechtigte Personen besteht.

101(2) Daran gemessen, waren die vorgenommenen Identitätskontrollen ausreichend. Die Aushändigung von Wahlunterlagen erfolgte gegen Abgleich des genannten Namens mit dem Wählerverzeichnis. Wollte jemand den Zugang zur Kammerversammlung erschleichen, müsste er sicher sein, dass der eigentlich Wahlberechtigte nicht zur Versammlung erscheinen wird. Zusätzlich abgesichert wurde die Ausgabe der Unterlagen dadurch, dass - zumindest im Regelfall - eine Unterschrift verlangt wurde. Dadurch wurde nicht nur eine doppelte Aushändigung von Wahlunterlagen verhindert, sondern wurden auch potentielle Störer abgeschreckt. Mit ihrem weitergehenden Verlangen nach der Vorlage eines Lichtbildausweises postulieren die Kläger Anforderungen, die nicht einmal bei Bundes- oder Landtagswahlen vorgesehen sind.

102(3) Selbst wenn es zu einer Teilnahme von nicht wahlberechtigten Personen gekommen sein sollte, ist aber jedenfalls auszuschließen, dass das Wahlergebnis der Beigeladenen zu 12 und 14 hierauf beruht. Angesichts der großen Anzahl der für sie abgegebenen Stimmen - der Beigeladene zu 12 wurde mit 526, der Beigeladene zu 14 mit 562 Stimmen gewählt - hätte es zu einem Missbrauch in großem Stil kommen müssen, wofür keine Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich sind (vgl. AnwZ (Brfg) 82/13, juris Rn. 18 f.; AGH NRW, NJW-RR 2014, 945, 951).

103bb) Soweit die Kläger außerdem rügen, wegen unzureichender Einlasskontrollen habe die Möglichkeit der Anwesenheit Dritter bei der Kammerversammlung bestanden, läge darin zwar ein Verstoß gegen die Nichtöffentlichkeit der Kammerversammlung nach § 5 der Geschäftsordnung. Solange diese Dritten nicht wählen (dazu unter cc), kann allein ihre (unterstellte) Anwesenheit das Wahlergebnis aber nicht beeinflussen (vgl. AGH NRW, NJW-RR 2014, 945, 951).

104cc) Kein ergebnisrelevanter Wahlfehler ergibt sich des Weiteren daraus, dass bei der Stimmangabe keine (erneute) Identitätskontrolle stattfand.

105Die Kläger meinen, es sei nicht auszuschließen, dass der Grundsatz der Höchstpersönlichkeit verletzt worden sei. Vor allem sei zu besorgen, dass Versammlungsteilnehmer mehrfach abgestimmt hätten, da andere Teilnehmer die Versammlung vorzeitig verlassen und ihre Wahlberechtigungen auf ihren Stühlen hätten liegen lassen. In einem Fall sei eine mehrfache Stimmabgabe beobachtet worden.

106Abgesehen davon, dass die Beklagte von keinem erheblichen Risiko einer unbefugten Nutzung der persönlich ausgegebenen Wahlunterlagen ausgehen musste, weil sie von ihren Kammermitgliedern als Organen der Rechtspflege (§ 1 BRAO) rechtstreues Verhalten erwarten durfte, scheidet die Kausalität einer etwaigen Nutzung einiger Stimmzettel durch Nichtberechtigte für die Wahl der Beigeladenen zu 12 und 14 letztlich aber wiederum aufgrund des eindeutigen Wahlergebnisses und fehlender Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Stimmzetteln in größerem Umfang aus.

107dd) Letzteres gilt auch für die Rüge der Kläger, die Beklagte habe es zugelassen, dass Versammlungsteilnehmer ihre Stimme abgegeben hätten, bevor die Kandidaten ihre Vorstellung beendet hätten.

108ee) Die weitere Rüge betreffend die nach Ansicht der Kläger ungeordnete Bekanntgabe des Ergebnisses der Kammerwahl sind für dessen inhaltliche Richtigkeit ohne Relevanz. Ihr Vorwurf, beim zweiten Wahlgang hätten sich die "letzten Reste der Ordnung verflüchtigt", greift bereits deshalb nicht durch, weil im Landgerichtsbezirk K.    kein zweiter Wahlgang durchgeführt wurde.

1095. Die Wahl ist hinsichtlich der Beigeladenen zu 12 und 14 einerseits und den übrigen Beigeladenen andererseits teilbar, so dass nur die Wahl der Beigeladenen zu 1 bis 11, 13 und 15 aufzuheben ist.

110Nach § 112f BRAO ist eine Teilaufhebung der angefochtenen Vorstandswahl jedenfalls dann zulässig, wenn sich der Wahlfehler - wie hier - nur auf einen abgrenzbaren Teil der Wahl ausgewirkt hat.

111a) § 112f Abs. 1 BRAO spricht seinem Wortlaut nach zwar nur pauschal von der Ungültig- oder Nichtigerklärung von "Wahlen und Beschlüssen". Daraus folgt aber nicht, dass die Möglichkeit einer Teilaufhebung ausgeschlossen ist. Vielmehr entspricht es allgemeinen verwaltungsprozessualen Grundsätzen, dass Anfechtungsklagen, zu denen auch die Wahlanfechtung nach § 112f BRAO zählt (vgl. dazu Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 112f Rn. 1), bei Teilbarkeit des Verwaltungsakts nur insoweit stattzugeben ist, als eine Rechtsverletzung vorliegt (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO: "soweit"; siehe dazu allgemein W.-R. Schenke/R. P. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 113 Rn. 16).

112b) Darüber hinaus folgt bei der Anfechtung einer Wahl aus dem hier geltenden Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs (s.o. unter II. 3. d), dass die Aufhebung, wenn möglich, auf den abgrenzbaren Teil der Wahl, auf den der Wahlfehler sich ausgewirkt hat, zu beschränken ist. Dementsprechend ist etwa im Bundes- und Landeswahlrecht (§ 44 Abs. 1 BWG; § 83 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BWO; Art. 55 Abs. 1 und 2 BayLWG; § 37 Abs. 1 Landeswahlgesetz NRW) sowie in Wahlgesetzen der Länder für Kommunalwahlen (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 BayGLKrWG; § 42 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz NRW) die Möglichkeit einer teilweisen Ungültigerklärung und Wiederholungswahl nur in bestimmten Wahlbezirken ausdrücklich vorgesehen. Auch im Personalvertretungsrecht wird die Anordnung einer Wiederholungswahl nur in bestimmten Wahlbezirken (vgl. BVerwG, ZBR 1967, 271) und bei Gruppenwahlen die Aufhebung der Wahl nur einer Gruppe (vgl. BAGE 125, 232 Rn. 29; 6 P 2.90, juris Rn. 30 mwN; siehe auch OVG Münster, NJW 1988, 723 f.) für möglich erachtet.

113c) Soweit dagegen in der Rechtsprechung Bedenken gegen die Anfechtbarkeit der Wahl einzelner Personal- oder Betriebsratsmitglieder geäußert wurden (siehe BVerwGE 14, 241, 242 f.; BVerwGE 49, 342, 343; BAGE 86, 117, 120 ff.; BAG, NZA-RR 2010, 76 Rn. 14; ferner BAGE 29, 398, 401 f.), sollte damit zum einen ausgeschlossen werden, dass Wahlfehler, die mehrere oder alle Gewählte betreffen, nur zu Lasten eines einzelnen Mitglieds gerichtlich geltend gemacht werden. Zum anderen wurde darauf hingewiesen (BVerwGE 14, 241, 242 f.), dass Rechtsfolge eines kausalen Wahlfehlers die Aufhebung der Wahl und die Wiederholung des inkriminierten Wahlvorgangs sei, nicht aber die Aufhebung eines unselbständigen Wahlteils, wie dies bei der Anfechtung der Wahl eines einzelnen Personalrats der Fall sei. Ob diesen Erwägungen in vollem Umfang zu folgen ist, bedarf keiner Entscheidung, da die geltend gemachten Bedenken hier nicht durchgreifen:

114Für jeden Landgerichtsbezirk standen unterschiedliche Kandidaten zur Wahl, die untereinander nur um die diesem Bezirk zustehenden Vorstandspositionen in Wettbewerb standen. Zwischen den Wahlergebnissen in den einzelnen Wahlbezirken bestand daher keine Wechselwirkung, so dass die Teilaufhebung für nur einen Bezirk zu keiner Verzerrung des Wahlergebnisses führt. Vor diesem Hintergrund wäre es mit dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs in Wahlen nicht vereinbar, wegen der Ungültigkeit der Wahlen in den übrigen Landgerichtsbezirken auch die nicht zu beanstandende Wahl in einem anderen Landgerichtsbezirk aufzuheben.

115Diese Teilaufhebung betrifft auch nicht einen nur unselbständigen Teilvorgang der Wahl. Bei der Wahl nach Landgerichtsbezirken handelt es sich um nur äußerlich verbundene selbständige Teilwahlen. Die Wahlergebnisse werden für jeden Bezirk gesondert ermittelt und bekanntgegeben und für jeden Bezirk wird gesondert entschieden, ob dort ein zweiter oder dritter Wahlgang stattfinden muss. Dementsprechend ist die Wahl auch bezirksweise wiederholbar. Dass bei den Vorstandswahlen der Beklagten die Kammermitglieder nicht nur für ihren eigenen, sondern für sämtliche Landgerichtsbezirke wahlberechtigt sind, ändert daran nichts.

116Keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung gibt auch, dass Wähler ihre Entscheidung bei der Wiederholung der Wahl in nur einem Bezirk davon abhängig machen könnten, welche Kandidaten in den anderen Bezirken bereits in den Vorstand gewählt worden sind. Wie sich insbesondere auch aus den oben genannten gesetzlichen Regelungen zur Wiederholungswahl in nur einzelnen Wahlbezirken ergibt, folgt auch daraus nicht, dass bei einer nur in einem abgrenzbaren Bezirk zu beanstandenden Wahl die gesamte Wahl zu wiederholen ist.

117C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Den Beigeladenen sind neben der Beklagten anteilig die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, soweit sie in der Sache unterlegen sind und sich am Verfahren beteiligt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Hinsichtlich der Beigeladenen zu 12 und 14 entspricht es billigem Ermessen, eine Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten erster Instanz durch die Kläger anzuordnen, da sie in dieser Instanz erfolgreich Anträge gestellt haben (§ 162 Abs. 3 VwGO). Eine Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz, in der sie weder einen Antrag gestellt noch das Verfahren durch eigenen Tatsachen- oder Rechtsvortrag wesentlich gefördert haben, kommt dagegen nicht in Betracht (vgl. BVerwG, DVBl 2018, 601).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:071220UANWZ.BRFG.19.19.0

Fundstelle(n):
NJW 2021 S. 2041 Nr. 28
SAAAH-72476