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Steuerklassenprivileg bei Gründung einer Familienstiftung im EU-/EWR-Ausland bleibt ungewiss
Finanzverwaltung zieht Revision zurück
Bei der Errichtung deutscher Familienstiftungen ist hinsichtlich der Bemessung von Schenkungsteuer bei Übertragung von Vermögenswerten vom Stifter auf die Stiftung die Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG maßgeblich. Diese ordnet an, dass für die Bestimmung der Steuerklasse – einschließlich der Folgen für Freibeträge – das Verwandtschaftsverhältnis des Stifters zu dem nach der Stiftungsurkunde entferntesten Begünstigten maßgeblich ist. Mithin macht es einen Unterschied, ob nach der Stiftungsurkunde neben etwaigen Ehegatten nur Abkömmlinge des Stifters (Steuerklasse I) oder auch Verwandte der Seitenlinie, wie z. B. Geschwister, berücksichtigt werden (Steuerklasse II). Trotz des klar erscheinenden Wortlauts von § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG „Stiftung [...] im Inland errichtet ist“, ist der Anwendungsbereich der Norm seit Langem umstritten. Mit Blick auf die Frage der Vereinbarkeit der Norm mit dem Europarecht wird insbesondere die Rechtmäßigkeit der Begrenzung des Anwendungsbereichs auf das Bundesgebiet diskutiert. Die Rücknahme eines anhängigen Revisionsverfahrens vereitelt eine zeitnahe höchstrichterliche Klärung dieser Rechtsfrage.
Eine Beschränkung der Steuervergünstigung auf inländische Stiftungen verstößt laut Hessisc...