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Steuerrecht | Gewerbesteuer-Vorauszahlungen in der Corona-Krise
Die obersten Finanzbehörden der Bundesländer äußern sich zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags zwecks Vorauszahlungen i. S. von § 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG.
Danach gilt:
Unternehmer, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind, können bis zum einen Antrag auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags zwecks Vorauszahlungen stellen. Die Gemeinde ist an diese Anpassung nach § 19 Abs. 3 Satz 4 GewStG gebunden.
Das [i]Anpassung von Vorauszahlungen Finanzamt soll keine strengen Anforderungen an die Überprüfung der Voraussetzungen stellen. Und es ist auch nicht erforderlich, dass der Unternehmer den Wert des entstandenen Schadens im Einzelnen nachweist.
Stundungs- [i]Gemeinde entscheidet über Stundung und Erlass und Erlassanträge bezüglich der Gewerbesteuer sind an die Gemeinden zu richten. Das Finanzamt ist hierfür ...