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Corona: Tageweise Dienstwagenversteuerung in der Einkommensteuererklärung 2020
BMF-Schreiben löst aktuelle Probleme nicht
[i]Langenkämper, Firmenwagen: Besteuerung der Gestellung an Arbeitnehmer, Grundlagen, NWB MAAAE-60557 Aufgrund der Corona-Pandemie mussten viele Arbeitnehmer im Jahr 2020 mobil, z. B. im Homeoffice, arbeiten. Das betraf ebenfalls Dienstwagenfahrer. Die Finanzverwaltung hat auch in der Pandemie an der monatsweisen Versteuerung des Dienstwagens nach der 0,03 %-Methode festgehalten. Diese unterstellt aber, dass der Mitarbeiter weiterhin mindestens 15 Mal im Monat von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte fährt. Ist das nicht der Fall, dann sieht das (BStBl 2018 I S. 592) eine Korrekturmöglichkeit (sog. tageweise Versteuerung bzw. Einzelbewertung) über die Einkommensteuererklärung vor. Dieser Beitrag soll die im BMF-Schreiben nicht geklärten Detailfragen behandeln, welche bei den demnächst anstehenden Einkommensteuererklärungen auftreten können.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Auffassung der Finanzverwaltung zur monatsweisen Versteuerung in der Corona-Pandemie
[i]Kein Entgegenkommen der FinanzverwaltungDie Finanzverwaltung hat früh klar gemacht, dass aufgrund der Corona-Pandemie keine großzügigeren Regelungen ergehen werden (vgl. , NWB GAAAH-70095). „Ein durch Urlaub, Krankheit, Homeoffice oder Kurzarbeit bedingter Nutzungsausfall ist“ nach Auffassung des LfSt Niedersachen „im Nutzungswert bereits pauschal berücksichtigt“. Hat sich der Arbeitgeber für mobiles Arbeiten entschieden, stand es den Arbeitnehmern aber frei, zumindest an einzelnen Tagen auch von ihrer ersten Tätigkeitstätte aus zu arbeiten, dann sollte weiter monatsweise der geldwerte Vorteil versteuert werden. Dauerhaftes Tätigwerden aus dem Homeoffice sollte die Versteuerung nicht entfallen lassen. Erst bei einer S. 432Betriebsschließung und dem daraus resultierenden faktischen Nutzungsverbot zeigten Vertreter der Finanzverwaltung Milde und ließen insoweit von einer Versteuerung des geldwerten Vorteils ab (vgl. Janitzky, Blog Lohnsteuerrecht des Rehm-Verlages, Meldung v. 27.4.2020).
[i]Vorhandensein einer ersten Tätigkeitsstätte unter Umständen fraglichDem Arbeitnehmer stand es natürlich auch frei, seinen Pkw mit Beginn seiner Homeoffice-Tätigkeit an den Arbeitgeber zurückzugeben; allerdings hätte dieser ihm dann auch für eine private Nutzung nicht mehr zur Verfügung gestanden. Hilfsweise verbleibt dem Arbeitnehmer daher lediglich die Möglichkeit zur tageweisen Versteuerung. Bisher – auch durch die undiskutiert ist m. E. die Frage, ob durch Homeoffice ggf. die erste Tätigkeitsstätte dauerhaft entfallen ist.
Der Arbeitnehmer mit Dienstwagen (Bruttolistenpreis: 50.000 €) unterhielt bisher eine doppelte Haushaltsführung an der ersten Tätigkeitsstätte in Stuttgart (Entfernung: 5 Kilometer) und pendelte wöchentlich zum Familienwohnsitz in Münster (Entfernung: 500 Kilometer). Mangels Nutzung aufgrund der Corona-Pandemie gibt er seinen Zweitwohnsitz auf.
Der monatlich zu versteuernde geldwerte Vorteil für den Dienstwagen erhöht sich von 75 € (0,03 % von 50.000 € x 5 km) auf nunmehr 7.500 €. Da der Arbeitgeber die tageweise Versteuerung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs nicht anbietet, muss der Arbeitnehmer auf die Einkommensteuererklärung warten, um den Steuereinbehalt zu korrigieren.
Nach dem Wortlaut in § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist die Eintragung eines Freibetrags nur für Werbungskosten, nicht aber für negativen Arbeitslohn statthaft. Die überwiegende Meinung in der Literatur hält die Eintragung eines Freibetrags aber gleichwohl für möglich (vgl. Maßbaum in Kanzler/Kraft/Bäuml u. a., EStG, § 39a Rz. 12, NWB PAAAH-35531; Krüger in Schmidt, EStG, § 39a Rz. 4; Thürmer in Blümich, EStG, § 39a Rz. 35; Feldgen in Korn, EStG, § 39a Rz. 13; a. A. Eisgruber in Kirchhof, EStG, § 39a Rz. 7). Bei ablehnender Haltung des Finanzamts könnte hilfsweise ein Einspruch gegen die Lohnsteuervoranmeldung des Arbeitgebers und ein Erstattungsantrag nach § 37 Abs. 2 AO erfolgen.
II. Rechtlicher Hintergrund der tageweisen Versteuerung
Die tageweise Versteuerung ist immer dann günstiger, wenn mit dem Dienstwagen durchschnittlich weniger als 180 Fahrten pro Jahr (15 Fahrten pro Monat) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durchgeführt werden. Die Wertermittlung erfolgt dann nach folgender Formel:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
0,002 % vom Bruttolistenpreis | x | Entfernungskilometer (einfache Strecke) | x | Anzahl der Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte |
[i]Vorteilserfassung als Korrekturposten zur EntfernungspauschaleDie Korrekturmöglichkeit hat ihren rechtlichen Hintergrund in der BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil, v. - VI R 57/09, BStBl 2011 II S. 359). Danach bildet die 0,03 %-Versteuerung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (seit 2014 erste Tätigkeitsstätte) lediglich einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug und ist mithin nur insoweit anzuwenden, als der Arbeitnehmer den Pkw auch tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (seit 2014 erste Tätigkeitsstätte) benutzt hat. Zudem besteht im Falle einer 0,03 %-Versteuerung kein Wahlrecht, fiktive S. 433Arbeitstage als Werbungskosten geltend zu machen (Seifert/Hammerl, ). Als Werbungskosten können nur die tatsächlichen Fahrten geltend gemacht werden.
[i]Nur Fahrten mit Dienstwagen maßgeblichNach dem () ist es unbeachtlich, wo der Arbeitnehmer an den anderen Tagen gearbeitet hat bzw. wie er an den anderen Tagen zur ersten Tätigkeitsstätte gelangt ist. Ausweislich dieser Formulierung führt der Ansatz einer Entfernungspauschale nicht zwangsläufig zur korrespondierenden Dienstwagenversteuerung. Diese entsteht vielmehr nur aus dem Ansatz einer Entfernungspauschale, welche aus der Nutzung eines Dienstwagens resultiert.
III. Korrekturmöglichkeit durch den Arbeitgeber (im Lohnsteuerabzugsverfahren)
[i]Angaben des Mitarbeiters sind für Anwendung in der Gehaltsabrechnung ausreichendNach dem (BStBl 2018 I S. 592) darf die tageweise Versteuerung bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren an die Stelle der monatsweisen Versteuerung treten. Dies würde aber eine monatliche Mitteilung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (mit Datumsangabe) vom Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber voraussetzen. Nach des BMF-Schreibens ist die Erklärung des Mitarbeiters ausreichend. Der Arbeitgeber muss die Angaben nicht kontrollieren, sondern kann sich auf die Angaben des Mitarbeiters verlassen (sofern sie nicht offensichtlich falsch sind).