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Corona: Tageweise Dienstwagenversteuerung in der Einkommensteuererklärung 2020
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 431Wegen der Corona-Pandemie haben auch viele Dienstwagenfahrer im Jahr 2020 mobil bzw. aus dem Homeoffice gearbeitet und daher ihre erste Tätigkeitsstätte an weniger als 180 Tagen aufgesucht. Sie können in der Einkommensteuererklärung von der monatsweisen 0,03 %-Versteuerung zur tageweisen 0,002 %-Versteuerung wechseln und sich Steuern vom Finanzamt wiederholen. In komplexeren Fällen gestaltet sich dies aber als durchaus schwierig.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
[i]Datumsgenaue Erfassung Dienstwagenwechsel: Der Dienstwagen-Wechseltermin muss – genauso wie die Tage, an denen der Arbeitnehmer zur ersten Tätigkeitsstätte gefahren ist – datumsgenau erfasst werden. Ab dem Wechseldatum muss der neue Bruttolistenpreis für die tageweise Versteuerung herangezogen werden.
[i]Zwölftelung der 180-Tage-Grenze Unterjähriger Eintritt/erstmalige Dienstwagenberechtigung: Beim unterjährigen Eintritt bzw. bei erstmaliger Dienstwagenberechtigung ist für die Berechtigung zur tageweisen Versteuerung nicht auf die 180 Fahrten abzustellen, sondern der Wert ist zu zwölfteln.
[i]Seifert/Hammerl, NWB 38/2020 S. 2843 „Halbe“ Fahrten/mehrmaliges Aufsuchen: Halbe Fahrten mit einem Dienstwagen, z. B. die Rückf...