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Versagung des Übernahmeverlustes bei Erwerb von Anteilen im Rückwirkungszeitraum
In einem aktuellen Urteil v. - 1 K 148/18 ( NWB BAAAH-63670; Revision beim BFH unter Az. III R 37/20 anhängig) hat sich das Schleswig-Holsteinische FG mit der Regelung des § 4 Abs. 6 Satz 6 UmwStG und ihren Implikationen für einen Übernahmeverlust bei Umwandlung auf eine natürliche Person beschäftigt. Der Kläger hatte als Einzelunternehmer am alle Anteile an der A-GmbH erworben. Am wurde die A-GmbH im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme (§ 2 Nr. 1 UmwG) auf das Einzelunternehmen des Klägers umgewandelt – wie in § 3 Abs. 2 Nr. 2 UmwG für den „Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft“ vorgesehen. Die Verschmelzung wurde dabei auf den Verschmelzungsstichtag (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG) vorgenommen, wodurch der steuerliche Übertragungsstichtag (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG) der 31.12. des Streitjahres 2015 war ( BStBl 2011 I S. 1314, Rz. 02.02).
Bei der Gewinnermittlung des klägerischen Einzelunternehmens war sodann ein Gewinn aus der fiktiven Dividende gem. § 7 Satz 1 UmwStG nach den Grundsätzen des Teileinkünfteverfahrens i. H. von rd. 450.000 € anzusetzen. Daneben war ein Übernahmegewinn i. S. des § 4 Abs. 4 Satz 1 UmwStG zu ermitteln, bei dessen Berechnung die Bezüge i. S. des § 7 UmwStG auf der „zweiten Stuf...BStBl 2011 I S. 1314