Online-Nachricht - Mittwoch, 03.02.2021

Gesetzgebung | Bundestag beschließt Elterngeldreform

Der Bundestag hat am das "Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes" (BT-Drucks. 19/24438) in 2./3. Lesung beschlossen. Das Gesetz sieht u.a. vor, die erlaubte wöchentliche Arbeitszeit für Eltern, die während des Elterngeldbezuges in Teilzeit arbeiten, von 30 auf 32 Stunden anzuheben. Zudem soll die Einkommensgrenze für den Bezug des Elterngeldes abgesenkt werden. Die Regelungen sollen zum in Kraft treten.

Hierzu wird u.a. weiter ausgeführt:

  • Mit dem Gesetz soll das Elterngeld bei Frühgeburten verlängert werden. Während die Regierung in ihrem Entwurf pauschal die Verlängerung um einen Monat vorgesehen hatte, nahm der Familienausschuss hier Änderungen in Form eines Stufenmodells vor. So soll sich der Bezug des Basiselterngeldes um einen Monat auf 13 Monate verlängern, wenn die Geburt mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin liegt. Bei mindestens acht Wochen soll sich der Anspruch auf 14 Monate, bei zwölf Wochen auf 15 Monate und bei 16 Wochen auf 16 Monate verlängern.

  • Die Gesetzesnovelle sieht zudem vor, dass die erlaubte wöchentliche Arbeitszeit für Eltern, die während des Elterngeldbezuges in Teilzeit arbeiten, von 30 auf 32 Stunden angehoben wird. Der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit beider Eltern ermöglicht, soll künftig mit 24 bis 32 Wochenstunden statt mit bisher 25 bis 30 Wochenstunden bezogen werden können.

  • Finanziert werden die Änderungen durch eine Absenkung der Einkommensgrenze für den Bezug des Elterngeldes. So können Eltern, die gemeinsam übe ein Jahreseinkommen von mehr als 300.000 Euro verfügen, kein Elterngeld mehr beziehen. Bislang lag die Einkommensgrenze bei 500.000 Euro Jahreseinkommen. Nach Angaben der Regierung betrifft die Regelung etwa 7.000 der derzeitigen Bezieher des Elterngeldes. Dies entspricht einem Anteil von rund 0,4 Prozent. Die Einkommensgrenze für Alleinerziehende liegt unverändert bei 250.000 Euro.

Hinweis:

Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen. Weitere Informationen zu dem Vorhaben hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf seiner Homepage veröffentlicht.

Quelle: Bundestag online (il)

Fundstelle(n):
NWB HAAAH-70261