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Einkommensteuer | Steuerfreiheit der Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen
(1) Die Beitragserstattungen der Deutschen Rentenversicherung Bund i. S. des § 210 SGB VI sind als „andere Leistungen“ steuerbare Einkünfte gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG. Sie können deshalb nicht zugleich „negative Sonderausgaben“ sein. (2) Die Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge nach § 210 Abs. 1a SGB VI ist gem. § 3 Nr. 3 Buchst. b EStG steuerfrei (Bezug: § 3 Nr. 3 Buchst. b, § 10 Abs. 1 Nr. 2, § 10 Abs. 4b Satz 2, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG; § 210 Abs. 1, Abs. 1a SGB VI).
(1) Die Klägerin hatte in den Jahren 2010, 2011 und 2013 Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet. Nachdem sie verbeamtet worden war, beantragte sie im Jahr 2016 die Erstattung dieser Beiträge gem. § 210 Abs. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Im Jahr 2017 erstattete die Deutsche Rentenversicherung Bund einen Betrag von 2.781,26 €. Dabei wurden für die Jahre 2010