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Vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuerbeträge in der Einnahmen-Überschussrechnung
Es ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuerbeträge keine durchlaufenden Posten i. S. des § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG, sondern in die Gewinnermittlung einzubeziehende Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sind (Bezug: § 4 Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStG; § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Die Umsatzsteuerbeträge, die der Unternehmer (im Streitfall: selbständiger Rechtsanwalt mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG) einem Dritten in Rechnung stellt und von diesem erhält, sind ihm mit endgültiger Wirkung zugeflossen und zählen bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zu den Betriebseinnahmen. Umsatzsteuerbeträge, die dem Stpfl. im Rahmen seines Betriebs von Dritten in Rechnung gestellt werden und die er an Dritte zahlt (Vors...BStBl 1975 II S. 441