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Abschaffung der Schenkungsteuer in Schweden ohne Auswirkung auf die abkommensrechtliche Ansässigkeit
Mit Urteil v. - 7 K 2777/18 ( NWB CAAAH-65148) entschied das FG Baden-Württemberg, dass einer Ansässigkeit in Schweden nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA Schweden die Abschaffung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Schweden nicht entgegensteht. Damit war Deutschland aufgrund des Art. 24 Abs. 3 DBA Schweden daran gehindert, die Schenkung zu besteuern, obwohl der Kläger in Schweden nicht mehr besteuert wird und im Ergebnis folglich „weiße Einkünfte“ erzielte.
Der Kläger und seine beiden Geschwister erhielten 2005 von ihrem Vater Anteile an einer schwedischen Aktiengesellschaft geschenkt. Der Vater unterhielt im Zeitpunkt der Schenkung Wohnsitze in Deutschland und Schweden. Sein Lebensmittelpunkt lag damals unstreitig noch in Schweden. Da der Schenker über einen Wohnsitz in Deutschland verfügte, setzte der Beklagte gegen den Kläger und seine beiden Geschwister Schenkungsteuer fest. Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Die Klage hatte hingegen Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass die Schenkung des Vaters dem ErbStG unterliege. Aufgrund des DBA mit Schweden sei Deutschland jedoch daran gehindert, die Schenkung zu besteuern. Nach d...