Gesetze: ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, DBA SWE Art. 3 Abs. 2, DBA SWE Art. 4 Abs. 1 Buchst. b, DBA SWE Art. 4 Abs. 2 Buchst. a 2. Halbsatz, DBA SWE Art. 24 Abs. 3, DBA SWE Art. 26
Trotz Abschaffung der schwedischen Schenkungsteuer mit Wirkung zum kein deutsches Besteuerungsrecht nach DBA Schweden
für nach dem erfolgte Schenkung von Anteilen an einer schwedischen Aktiengesellschaft durch einen im Sinne des DBA
Schweden in Schweden ansässigen Schenker
Leitsatz
1. Hat nach der mit Wirkung zum erfolgten Abschaffung der schwedischen Erbschaft- und Schenkungsteuer ein über Wohnsitze
in Schweden und in Deutschland verfügender Schenker, der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Schweden hat und daher
gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchst. a 2. Halbsatz DBA Schweden als in Schweden ansässig gilt, seinem Kind Anteile an einer schwedischen
Aktiengesellschaft geschenkt, so steht Schweden weiter das alleinige Besteuerungsrecht für die Schenkung der Anteile zu; das
ergibt sich aus dem Zusammenspiel der Regelungen von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA Schweden und Art. 4 Abs. 2 Buchst. a 2. Halbsatz
DBA Schweden mit Art. 24 Abs. 3 DBA Schweden. Insoweit ist unerheblich, dass die Schenkung damit infolge des Fehlens einer
Rückfall-Klausel „Subject-to-tax-Klausel”) im DBA Schweden in beiden Vertragsstaaten unbesteuert bleibt.
2. Für die Auslegung des Abkommen nach Art. 3 Abs. 2 DBA Schweden entscheidend sind grundsätzlich die Gegebenheiten und Vorstellungen
der Parteien bei Abschluss des Abkommens und dass das DBA Schweden später trotz der Abschaffung der Erbschaft- und Schenkungsteuer
in Schweden auch in Bezug auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer keine Änderung erfahren hat. Der Verweis in Art. 3 Abs. 2
DBA Schweden hindert die Vertragsstaaten daran, den Inhalt des Abkommens durch gemeinsame, spätere Auslegung zu ändern. Dementsprechend
verbietet sich eine Auslegung, die ein nach dem Abschluss des DBA Schweden erfolgtes Ereignis, nämlich die Abschaffung der
Erbschaft- und Schenkungsteuer in Schweden, zu einem Ergebnis führen lässt, das beim Abschluss des DBA Schweden nach den damals
gegebenen Verhältnissen nicht möglich gewesen wäre.
3. Art. 24 Abs. 3 DBA Schweden spricht das Besteuerungsrecht für die dort bestimmten Teile des Vermögens ausschließlich dem
Vertragsstaat zu, in dem der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt. Nicht die Frage, ob es am Ende der Schenkungsteuerberechnung
zu einer Steuerschuld kommt, ist für die Verteilung des Steuersubstrats zwischen den Vertragsstaaten maßgeblich. Es sind die
sich im Mittelpunkt der Lebensinteressen abbildenden engeren Beziehungen, die dem betreffenden Vertragsstaat die Möglichkeit
geben, die Schenkungsteuerbelastung des dort ansässigen Bürgers nach seinen Vorstellungen zu regeln. Dementsprechend kommt
es nicht darauf an, ob tatsächlich in dem jeweiligen Vertragsstaat eine Steuer festgesetzt wird.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2021 S. 8 Nr. 19 DStRE 2021 S. 612 Nr. 10 ErbStB 2021 S. 6 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 4/2021 S. 240 PIStB 2020 S. 337 Nr. 12 CAAAH-65148
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 05.08.2020 - 7 K 2777/18
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