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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 7 K 2777/18

Gesetze: ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, DBA SWE Art. 3 Abs. 2, DBA SWE Art. 4 Abs. 1 Buchst. b, DBA SWE Art. 4 Abs. 2 Buchst. a 2. Halbsatz, DBA SWE Art. 24 Abs. 3, DBA SWE Art. 26

Trotz Abschaffung der schwedischen Schenkungsteuer mit Wirkung zum kein deutsches Besteuerungsrecht nach DBA Schweden für nach dem erfolgte Schenkung von Anteilen an einer schwedischen Aktiengesellschaft durch einen im Sinne des DBA Schweden in Schweden ansässigen Schenker

Leitsatz

1. Hat nach der mit Wirkung zum erfolgten Abschaffung der schwedischen Erbschaft- und Schenkungsteuer ein über Wohnsitze in Schweden und in Deutschland verfügender Schenker, der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Schweden hat und daher gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchst. a 2. Halbsatz DBA Schweden als in Schweden ansässig gilt, seinem Kind Anteile an einer schwedischen Aktiengesellschaft geschenkt, so steht Schweden weiter das alleinige Besteuerungsrecht für die Schenkung der Anteile zu; das ergibt sich aus dem Zusammenspiel der Regelungen von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA Schweden und Art. 4 Abs. 2 Buchst. a 2. Halbsatz DBA Schweden mit Art. 24 Abs. 3 DBA Schweden. Insoweit ist unerheblich, dass die Schenkung damit infolge des Fehlens einer Rückfall-Klausel „Subject-to-tax-Klausel”) im DBA Schweden in beiden Vertragsstaaten unbesteuert bleibt.

2. Für die Auslegung des Abkommen nach Art. 3 Abs. 2 DBA Schweden entscheidend sind grundsätzlich die Gegebenheiten und Vorstellungen der Parteien bei Abschluss des Abkommens und dass das DBA Schweden später trotz der Abschaffung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Schweden auch in Bezug auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer keine Änderung erfahren hat. Der Verweis in Art. 3 Abs. 2 DBA Schweden hindert die Vertragsstaaten daran, den Inhalt des Abkommens durch gemeinsame, spätere Auslegung zu ändern. Dementsprechend verbietet sich eine Auslegung, die ein nach dem Abschluss des DBA Schweden erfolgtes Ereignis, nämlich die Abschaffung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Schweden, zu einem Ergebnis führen lässt, das beim Abschluss des DBA Schweden nach den damals gegebenen Verhältnissen nicht möglich gewesen wäre.

3. Art. 24 Abs. 3 DBA Schweden spricht das Besteuerungsrecht für die dort bestimmten Teile des Vermögens ausschließlich dem Vertragsstaat zu, in dem der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt. Nicht die Frage, ob es am Ende der Schenkungsteuerberechnung zu einer Steuerschuld kommt, ist für die Verteilung des Steuersubstrats zwischen den Vertragsstaaten maßgeblich. Es sind die sich im Mittelpunkt der Lebensinteressen abbildenden engeren Beziehungen, die dem betreffenden Vertragsstaat die Möglichkeit geben, die Schenkungsteuerbelastung des dort ansässigen Bürgers nach seinen Vorstellungen zu regeln. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich in dem jeweiligen Vertragsstaat eine Steuer festgesetzt wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2021 S. 8 Nr. 19
DStRE 2021 S. 612 Nr. 10
ErbStB 2021 S. 6 Nr. 1
NWB-Eilnachricht Nr. 4/2021 S. 240
PIStB 2020 S. 337 Nr. 12
CAAAH-65148

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 05.08.2020 - 7 K 2777/18

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