BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 1812/19, 1 BvR 2200/19, 1 BvR 2641/19, 1 BvR 265/20, 1 BvR 486/20

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Az: OVG 9 N 107.17 Beschlussvorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Az: OVG 9 N 40.18 Beschlussvorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Az: OVG 9 N 197.17 Beschlussvorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Az: OVG 9 N 20.18 Beschlussvorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Az: OVG 9 N 127.16 Beschlussvorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Az: OVG 9 N 11.18 Beschluss

Gründe

1Die Verfassungsbeschwerden sind insgesamt unzulässig, da sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG nicht genügen. Sie haben keine Aussicht auf Erfolg.

21. Insbesondere setzt sich der Beschwerdeführer mit der einfach-rechtlichen Lage und ihrem verfassungsrechtlichen Kontext nur unzureichend auseinander, soweit er geltend macht, das Oberverwaltungsgericht hätte in allen Verfahren die Berufung zulassen müssen, um eine Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht und gegebenenfalls eine Befassung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes zu ermöglichen.

3Die Auffassung des Beschwerdeführers, wegen der ausdrücklichen Verweisung in § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG Bbg auf die bundesrechtlichen Normen der §§ 169 ff. Abgabenordnung (AO) könne das Bundesverwaltungsgericht zur Auslegung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. Stellung nehmen, ist unzutreffend. Gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist dem Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht eine Prüfung des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg als Landesrecht entzogen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2838/19 -, Rn. 22). Zugleich ist das Bundesverwaltungsgericht an die Auslegung des Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 560 ZPO gebunden (zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. vgl. 9 C 3.18 -, Rn. 21 f.). Folglich ist auch eine Befassung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes nicht möglich (vgl. § 2 Abs. 1 RsprEinhG).

42. Das Oberverwaltungsgericht hat auch angesichts des - an der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Auslegung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. festgehalten (vgl. OVG 9 S 18.18 -, Rn. 17; OVG 9 N 50.19 -, Rn. 11; OVG 9 A 6.17 -, Rn. 61). Hierzu war das Oberverwaltungsgericht auch berechtigt, da die Entscheidung des Bundesgerichtshofs für die Verwaltungsgerichte keine Bindungswirkung entfaltet.

5Die verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer Berufungszulassung ergibt sich daraus nicht.

6Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

7Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201210.1bvr181219

Fundstelle(n):
OAAAH-69525